6 September 1913
BAUZE1TUN0
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Grabmalausstellung Waldfriedhof Kaiserslautern
Entwurf und Ausführung: Kunstgewerbliche Fachschule
:: Kaiserslautern unter Leitung von Bildhauer K. Dick ::
Gasexplosion infolge fehlerhaft
ausgeführter Bauarbeiten
sk. Ein Hausbesitzer, der einen Umbau vornehmen
läßt, haftet für die Fahrlässigkeit der Leute des Bauunternehmers,
die versehentlich ein Gasrohr nicht wieder verschlossen
haben. Für die Folgen der infolge dieses Versehens
entstandenen Explosion ist der Hausbesitzer in
vollem Umfange schadenersatzpflichtig. Selbstverständlich
hat der Hausbesitzer ein Rückgriffsrecht gegen den
Bauunternehmer. Der Reichsfiskus, der im Hause der
Witwe L. in Berlin das Postamt W. 50 eingerichtet hat,
verlangte Schadenersatz wegen einer Gasexplosion, die
am 12. Oktober 1909 mittags gegen 2 Uhr in den umgebauten
und erweiterten Mieträumen stattfand und eine
Verletzung von Postbeamten, sowie eine Beschädigung des
Mobiliars zur Folge hatte. Der Fiskus beantragte, die beklagte
L. zur Bezahlung von 51,60 M. für Instandsetzung
der beschädigten Möbel, 4064,68 M. Stellvertretungskosten
und 332 M. Ruhegehalt eines wegen des Unfalles in
den Ruhestand versetzten Postschaffners zu verurteilen
und ihre Ersatzpflicht für alle weiteren Schaden festzustellen.
Während die erste Instanz diese Ansprüche nur
zur Hälfte für berechtigt erachtete, verurteilte das Kammergericht
Berlin die Beklagte in vollem Umfange. Die Beklagte
hatte der ausführenden Firma R. den Streit verkündet.
Nunmehr führte der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts
aus: Nach der Feststellung des Berufungsgerichtes ist die
Explosion darauf zurückzuführen, daß Arbeiter der von
der Beklagten mit dem Um- und Anbau betrauten Firma
R. bei den Bauarbeiten ein verschlossenes Gasrohr gekürzt
und nicht wieder verschlossen hatten, so daß aus
dem unter dem Fußboden endenden Rohre Gas ausströmte,
in die Mieträume drang und dort an einer offenen
Flamme sich entzündete. Die Annahme, daß hiernach der
Schaden durch ein Verschulden der Firma R. und ihrer
Leute nicht die Rede sein könne. Wenn jemanden Schuld
träfe, dann wäre es der Sohn des Klägers, der ja gewußt
habe, daß sein Vater ins Haus gegangen war und die Gefahr
für ihn habe erkennen müssen. Das Oberlandesgericht
Oldenburg wies die vom Kläger eingelegte Berufung
zurück und bestätigte die Abweisung der Klage. Das
Berufungsgericht gab dazu u. a. folgende Gründe: Es
komme darauf an, ob der beklagte Baumeister, wie der
Kläger behaupte, die nötige Aufsicht auszuüben schuldhaft
unterlassen habe. Der Beklagte habe nun keine besondere
Aufsicht auszuüben brauchen, weil die Schuttmassen
beim Abbruch nur innerhalb des Hauses hinunter
gelassen worden seien. Entscheidend sei, daß hier das
bei Abbruchsarbeiten im allgemeinen an Absperrungsmaßregeln
zu Fordernde auch geschehen sei. Auch der Sohn
des Baumeisters H. Habe das Hinablassen der Latte unbedenklich
anordnen dürfen und eine besondere Absperrung
sei nicht nötig gewesen. Es hätten sich ja auch für
diejenigen, die das Haus betraten, keine solchen treffen lassen.
Scheide also eine Haftung des Baumeisters in dieser
Hinsicht aus, so könne sie auch nicht daraus abgeleitet
werden, daß der Kläger vom Beklagten aufgefordert
worden sei, die Laube unbedingt fortzuschaffen. Außerdem
sei ja nicht erwiesen, daß das Holz, das der Kläger
bei dem fraglichen Gange geholt habe, überhaupt noch zu
der Laube gehört habe. Leichtsinniger Weise habe er
durch Betreten des Hauses nach wieder begonnenem Abbruch
den Unfall selbst verschuldet. — Das Reichsgericht
trat diesem Urteil bei. Es wies die von dem Kläger eingelegte
Revision als unbegründet zurück.
Grabmalausstellung Waldfriedhof Kaiserslautern
Entwurf: Architekt Dipl.-Ing. Fritz Kreis-Kaiserslautern
:: :: Ausführung Karl Wasem-Kaiserslautern :: ::