Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

6 September 1913 
BAUZE1TUN0 
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Grabmalausstellung Waldfriedhof Kaiserslautern 
Entwurf und Ausführung: Kunstgewerbliche Fachschule 
:: Kaiserslautern unter Leitung von Bildhauer K. Dick :: 
Gasexplosion infolge fehlerhaft 
ausgeführter Bauarbeiten 
sk. Ein Hausbesitzer, der einen Umbau vornehmen 
läßt, haftet für die Fahrlässigkeit der Leute des Bauunter 
nehmers, die versehentlich ein Gasrohr nicht wieder ver 
schlossen haben. Für die Folgen der infolge dieses Ver 
sehens entstandenen Explosion ist der Hausbesitzer in 
vollem Umfange schadenersatzpflichtig. Selbstverständ 
lich hat der Hausbesitzer ein Rückgriffsrecht gegen den 
Bauunternehmer. Der Reichsfiskus, der im Hause der 
Witwe L. in Berlin das Postamt W. 50 eingerichtet hat, 
verlangte Schadenersatz wegen einer Gasexplosion, die 
am 12. Oktober 1909 mittags gegen 2 Uhr in den umge 
bauten und erweiterten Mieträumen stattfand und eine 
Verletzung von Postbeamten, sowie eine Beschädigung des 
Mobiliars zur Folge hatte. Der Fiskus beantragte, die be 
klagte L. zur Bezahlung von 51,60 M. für Instandsetzung 
der beschädigten Möbel, 4064,68 M. Stellvertretungskos 
ten und 332 M. Ruhegehalt eines wegen des Unfalles in 
den Ruhestand versetzten Postschaffners zu verurteilen 
und ihre Ersatzpflicht für alle weiteren Schaden festzu 
stellen. Während die erste Instanz diese Ansprüche nur 
zur Hälfte für berechtigt erachtete, verurteilte das Kammer 
gericht Berlin die Beklagte in vollem Umfange. Die Be 
klagte hatte der ausführenden Firma R. den Streit verkün 
det. Nunmehr führte der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts 
aus: Nach der Feststellung des Berufungsgerichtes ist die 
Explosion darauf zurückzuführen, daß Arbeiter der von 
der Beklagten mit dem Um- und Anbau betrauten Firma 
R. bei den Bauarbeiten ein verschlossenes Gasrohr ge 
kürzt und nicht wieder verschlossen hatten, so daß aus 
dem unter dem Fußboden endenden Rohre Gas aus 
strömte, in die Mieträume drang und dort an einer offenen 
Flamme sich entzündete. Die Annahme, daß hiernach der 
Schaden durch ein Verschulden der Firma R. und ihrer 
Leute nicht die Rede sein könne. Wenn jemanden Schuld 
träfe, dann wäre es der Sohn des Klägers, der ja gewußt 
habe, daß sein Vater ins Haus gegangen war und die Ge 
fahr für ihn habe erkennen müssen. Das Oberlandes 
gericht Oldenburg wies die vom Kläger eingelegte Beru 
fung zurück und bestätigte die Abweisung der Klage. Das 
Berufungsgericht gab dazu u. a. folgende Gründe: Es 
komme darauf an, ob der beklagte Baumeister, wie der 
Kläger behaupte, die nötige Aufsicht auszuüben schuld 
haft unterlassen habe. Der Beklagte habe nun keine be 
sondere Aufsicht auszuüben brauchen, weil die Schutt 
massen beim Abbruch nur innerhalb des Hauses hinunter 
gelassen worden seien. Entscheidend sei, daß hier das 
bei Abbruchsarbeiten im allgemeinen an Absperrungsmaß 
regeln zu Fordernde auch geschehen sei. Auch der Sohn 
des Baumeisters H. Habe das Hinablassen der Latte un 
bedenklich anordnen dürfen und eine besondere Absper 
rung sei nicht nötig gewesen. Es hätten sich ja auch für 
diejenigen, die das Haus betraten, keine solchen treffen las 
sen. Scheide also eine Haftung des Baumeisters in dieser 
Hinsicht aus, so könne sie auch nicht daraus abgeleitet 
werden, daß der Kläger vom Beklagten aufgefordert 
worden sei, die Laube unbedingt fortzuschaffen. Außer 
dem sei ja nicht erwiesen, daß das Holz, das der Kläger 
bei dem fraglichen Gange geholt habe, überhaupt noch zu 
der Laube gehört habe. Leichtsinniger Weise habe er 
durch Betreten des Hauses nach wieder begonnenem Ab 
bruch den Unfall selbst verschuldet. — Das Reichsgericht 
trat diesem Urteil bei. Es wies die von dem Kläger ein 
gelegte Revision als unbegründet zurück. 
Grabmalausstellung Waldfriedhof Kaiserslautern 
Entwurf: Architekt Dipl.-Ing. Fritz Kreis-Kaiserslautern 
:: :: Ausführung Karl Wasem-Kaiserslautern :: ::
	        
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