Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

6  September  1913

BAUZE1TUN0

285

Grabmalausstellung  Waldfriedhof  Kaiserslautern
Entwurf  und  Ausführung:  Kunstgewerbliche  Fachschule
::  Kaiserslautern  unter  Leitung  von  Bildhauer  K.  Dick  ::
Gasexplosion  infolge  fehlerhaft
ausgeführter  Bauarbeiten
sk.  Ein  Hausbesitzer,  der  einen  Umbau  vornehmen
läßt,  haftet  für  die  Fahrlässigkeit  der  Leute  des  Bauunternehmers, ­
  die  versehentlich  ein  Gasrohr  nicht  wieder  verschlossen ­
  haben.  Für  die  Folgen  der  infolge  dieses  Versehens ­
  entstandenen  Explosion  ist  der  Hausbesitzer  in
vollem  Umfange  schadenersatzpflichtig.  Selbstverständlich ­
  hat  der  Hausbesitzer  ein  Rückgriffsrecht  gegen  den
Bauunternehmer.  Der  Reichsfiskus,  der  im  Hause  der
Witwe  L.  in  Berlin  das  Postamt  W.  50  eingerichtet  hat,
verlangte  Schadenersatz  wegen  einer  Gasexplosion,  die
am  12.  Oktober  1909  mittags  gegen  2  Uhr  in  den  umgebauten ­
  und  erweiterten  Mieträumen  stattfand  und  eine
Verletzung  von  Postbeamten,  sowie  eine  Beschädigung  des
Mobiliars  zur  Folge  hatte.  Der  Fiskus  beantragte,  die  beklagte ­
  L.  zur  Bezahlung  von  51,60  M.  für  Instandsetzung
der  beschädigten  Möbel,  4064,68  M.  Stellvertretungskosten ­
  und  332  M.  Ruhegehalt  eines  wegen  des  Unfalles  in
den  Ruhestand  versetzten  Postschaffners  zu  verurteilen
und  ihre  Ersatzpflicht  für  alle  weiteren  Schaden  festzustellen. ­
  Während  die  erste  Instanz  diese  Ansprüche  nur
zur  Hälfte  für  berechtigt  erachtete,  verurteilte  das  Kammergericht ­
  Berlin  die  Beklagte  in  vollem  Umfange.  Die  Beklagte ­
  hatte  der  ausführenden  Firma  R.  den  Streit  verkündet. ­
  Nunmehr  führte  der  3.  Zivilsenat  des  Reichsgerichts
aus:  Nach  der  Feststellung  des  Berufungsgerichtes  ist  die
Explosion  darauf  zurückzuführen,  daß  Arbeiter  der  von
der  Beklagten  mit  dem  Um-  und  Anbau  betrauten  Firma
R.  bei  den  Bauarbeiten  ein  verschlossenes  Gasrohr  gekürzt ­
  und  nicht  wieder  verschlossen  hatten,  so  daß  aus
dem  unter  dem  Fußboden  endenden  Rohre  Gas  ausströmte, ­
  in  die  Mieträume  drang  und  dort  an  einer  offenen
Flamme  sich  entzündete.  Die  Annahme,  daß  hiernach  der
Schaden  durch  ein  Verschulden  der  Firma  R.  und  ihrer

Leute  nicht  die  Rede  sein  könne.  Wenn  jemanden  Schuld
träfe,  dann  wäre  es  der  Sohn  des  Klägers,  der  ja  gewußt
habe,  daß  sein  Vater  ins  Haus  gegangen  war  und  die  Gefahr ­
  für  ihn  habe  erkennen  müssen.  Das  Oberlandesgericht ­
  Oldenburg  wies  die  vom  Kläger  eingelegte  Berufung ­
  zurück  und  bestätigte  die  Abweisung  der  Klage.  Das
Berufungsgericht  gab  dazu  u.  a.  folgende  Gründe:  Es
komme  darauf  an,  ob  der  beklagte  Baumeister,  wie  der
Kläger  behaupte,  die  nötige  Aufsicht  auszuüben  schuldhaft ­
  unterlassen  habe.  Der  Beklagte  habe  nun  keine  besondere ­
  Aufsicht  auszuüben  brauchen,  weil  die  Schuttmassen ­
  beim  Abbruch  nur  innerhalb  des  Hauses  hinunter
gelassen  worden  seien.  Entscheidend  sei,  daß  hier  das
bei  Abbruchsarbeiten  im  allgemeinen  an  Absperrungsmaßregeln ­
  zu  Fordernde  auch  geschehen  sei.  Auch  der  Sohn
des  Baumeisters  H.  Habe  das  Hinablassen  der  Latte  unbedenklich ­
  anordnen  dürfen  und  eine  besondere  Absperrung ­
  sei  nicht  nötig  gewesen.  Es  hätten  sich  ja  auch  für
diejenigen,  die  das  Haus  betraten,  keine  solchen  treffen  lassen. ­
  Scheide  also  eine  Haftung  des  Baumeisters  in  dieser
Hinsicht  aus,  so  könne  sie  auch  nicht  daraus  abgeleitet
werden,  daß  der  Kläger  vom  Beklagten  aufgefordert
worden  sei,  die  Laube  unbedingt  fortzuschaffen.  Außerdem ­
  sei  ja  nicht  erwiesen,  daß  das  Holz,  das  der  Kläger
bei  dem  fraglichen  Gange  geholt  habe,  überhaupt  noch  zu
der  Laube  gehört  habe.  Leichtsinniger  Weise  habe  er
durch  Betreten  des  Hauses  nach  wieder  begonnenem  Abbruch ­
  den  Unfall  selbst  verschuldet.  —  Das  Reichsgericht
trat  diesem  Urteil  bei.  Es  wies  die  von  dem  Kläger  eingelegte ­
  Revision  als  unbegründet  zurück.

Grabmalausstellung  Waldfriedhof  Kaiserslautern
Entwurf:  Architekt  Dipl.-Ing.  Fritz  Kreis-Kaiserslautern
::  ::  Ausführung  Karl  Wasem-Kaiserslautern  ::  ::
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.