Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

STUTTGART 
DTO&3 
FÜR WÜRTTEMBERG 
ERDEN* HESSEN'GL- 
SHSS- LOTHRINGEN- 
6. Dezemberl913 
Inhalt: Wettbewerb Botschafterhaus Washington. — Grenzen der Haftung aus Wett 
bewerbsausschreiben. — Entwurf zu einem prinzlichen Palais. — Bauarbeiterschutz auf 
öffentlichen Bauten. — Vereinsmitteilungen. — Wettbewerbe. — Kleine Mitteilungen. — 
Personalien. — Sprechsaal. 
Alle Rechte Vorbehalten. 
Wettbewerb Botschafterhalis Washington 
Dieser Wettbewerb hat viel von sich reden gemacht 
und deshalb haben wir uns entschlossen, von einigen der 
Arbeiten die Hauptansichten im Bilde zu zeigen. Aus 
dem Programm für den Wettbewerb greifen wir diejeni 
gen Punkte heraus, die sich auf die Frage der endgiltigen 
Entwurfsbearbeitung, um die sich der Streit dreht, be 
ziehen. 
§ 1. Zu dem Ideenwettbewerb sind zugelassen Ar 
chitekten, die Angehörige des Deutschen Reiches sind. 
Ferner wird vom Auswärtigen Amt dazu eingeladen, 
der bisher mit den Bauangelegenheiten der Deutschen 
Botschaft in Washington bektßte Architekt Hastings in 
New-York. 
§ 10. Das Auswärtige Amt hat in Aussicht genom 
men, mit dem Verfasser einer der preisgekrönten Skiz 
zen wegen Aufstellung des genauen Bauentwurfs in Ver 
bindung zu treten. Die Uebertragung der Bauleitung 
oder Ausführung kann nach Lage der Verhältnisse nicht 
in Aussicht gestellt werden. 
§ 11. Soweit die vorstehenden Bedingungen nicht 
bereits Bestimmung treffen, sollen bei dem Verfahren 
die Wettbewerbgrundsätze des Verbandes deutscher 
Architekten- und Ingenieur-Vereine sinngemäß Anwen 
dung finden. 
Der § 10 ist nun allgemein so aufgefaßt worden, daß 
es als selbstverständlich betrachtet werden kann, daß das 
Auswärtige Amt mit einem der Preisträger wegen der Be 
arbeitung des Bauentwurfs in Verbindung treten werde. 
Als daher die Absichten des Auswärtigen Amts bekannt 
wurden, einen Architekten mit dieser Aufgabe zu betrauen, 
der am Wettbewerb gar nicht beteiligt war, ging ein Sturm 
der Entrüstung los. Das ist an sich gut so. Der Fall 
lehrt, daß, solange keine ganz bindende Zusage be 
züglich der Entwurfsbearbeitung gegeben wird, selbst 
eine Behörde wie das Auswärtige Amt sich schließlich auf 
etwas anderes besinnen könnte, als auf das, was sie ur 
sprünglich in Aussicht genommen hat. Wir von uns aus 
müssen ja gestehen, daß alle die Skizzen keine große Be 
geisterung bei uns haben auslösen können, nach unserer 
Ansicht handelt es sich bei dem Botschafterhaus nicht 
etwa um ein Parlamentsgebäude, Museum oder dergl., 
sondern vielmehr um ein repräsentatives Wohnhaus. 
Aber das ist eine Sache für sich. Für das Auswärtige 
Amt sind für seine hinterher aufgetauchten Absichten ge 
wiß keine Gedanken dieser Art maßgebend gewesen, denn 
in diesem Fall hätte dies schon bei der Preisverteilung 
zum Ausdruck kommen sollen, indem man zum mindesten 
von einem ersten Preis hätte Abstand nehmen müssen, 
ganz abgesehen davon, daß bei dem Wettbewerb zunächst 
nur Skizzen verlangt wurden. 
Anmerkung: Inzwischen ist im Reichstag die Erklärung 
des Staatssekretärs von Jagow erfolgt, wonach das Aus 
wärtige Amt in dieser Frage überhaupt noch keinen Ent 
schluß gefaßt habe. 
Grenzen der Haftung aus Welt 
bewerbsausschreiben 
sk. Die Berliner Rechtsanwaltschaft beabsichtigte ein 
Kasino zu errichten. Zu diesem Zwecke war eine G. m. 
b. H. „Vereinshaus der Berliner Rechtsanwaltschaft“ ge 
gründet worden, die am 15. Februar 1910 für eine be 
schränkte Anzahl Architekten einen Wettbewerb ausschrieb. 
Darin erklärte sie; Wir beabsichtigen auf unserem Grund 
stück Schönebergerufer 14 ein Kasino zu errichten und 
gewähren für jeden der beteiligten Architekten 1000 Mark 
als Honorar, mit dessen Auszahlung wir Eigentümer des 
Projektes werden. Von den eingegangenen Entwürfen 
wurden von dem Preisrichterkollegium zwei in die engere 
Wahl gestellt. Die Urheber der beiden Entwürfe erhielten 
die 1000 Mark, jedoch wurde ihnen aufgegeben, die 
Projekte inbezug auf Grundrißlösung und inneren Ausbau 
nochmals umzuarbeiten. Eine besondere Vergütung wurde 
ihnen für die Umarbeitung nicht zugesprochen, vielmehr 
erklärte die G. m. b. H., daß sie die Chance auf die 
entgültige Bauausführung als Endgelt ansehen möchten. 
Daraufhin reichte der Baumeister Buntermann sein neues 
Projekt innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein. B. 
hatte jedoch mit seiner Umarbeitung keinen Erfolg, die 
Ausführung des Baues wurde der an dem früheren Wett 
bewerb nicht beteiligten Firma Schwieger und Büttke 
übertragen. Für seine Mühewaltung machte nun B. einen 
Anspruch in Höhe von 8400 Mark beim Landgericht 
Berlin geltend, indem er behauptete: Das von ihm um 
gearbeitete Projekt genüge allen Anforderungen. Auch 
seien Wettbewerbsausschreiben nach Treu und Glauben 
dahin auszulegen, daß nur die an dem Wettbewerb be 
teiligten Firmen für die Ausführung in Betracht kommen 
könnten. Hätte das im vorliegenden Fall nicht gelten 
sollen, so müßte das ausdrücklich gesagt worden sein. 
Die Beklagte verteidigte sich damit, daß sie in dem 
Ausschreiben keinerlei Verpflichtungen übernommen, außer 
dem in dem Brief an B. eine besondere Vergütung für 
die Umarbeitung ausdrücklich verweigert habe. Das
	        
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