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BAUZEITUNG
Nr. 4*9
Landgericht wies die Klage ab; ebenso auf die Berufung
der Cessionare des B., der Architekten Levy und Seelig,
das Kammergericht Berlin unter folgender Begründung:
Rechte und Pflichten seien unter Berücksichtigung des
§ 157 BGB. aus dem Wettbewerbsschreiben herzuleiten,
wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
erforderten. Zwar enthielten die „Hamburger Normen“
den Satz, daß die Ausführung nur den an dem
Wettbewerb Beteiligten übertragen werden dürfe. Diese
Bestimmungen seien aber im vorliegenden Fall nicht
maßgebend. Das Angebot erkläre nur, daß die Beklagte
ein Gebäude zu errichten „beabsichtige.“ Daraus könne
aber sowohl nach den Auslegungsregeln als auch nach
dem Sprachgebrauch keine „Pflicht“ zur Uebernahme
eines der Projekte abgeleitet werden. Vielmehr habe
die Beklagte in dem Urteil des Preisrichterkollegiums
sich nur eine Unterlage für ihre Entschlüsse schaffen
wollen. Im übrigen sei nur erklärt worden, daß B. eine
Gewinnchance hätte. Dieses zweite Schreiben wurde
aber ganz von dem Preisausschreiben beherrscht. Daher
verpflichte es auch nicht zum Schadenersatz. Der weitere
Einwand des Klägers, daß ein einheitlicher Spruch des
Preisrichterkollegiums nicht stattgefunden habe, entfalle,
da alle Richter einzeln um ihre Meinung befragt worden
seien und in ihrer Mehrheit zu ungunsten des B. entschieden
hätten. Gegen dieses Urteil legten L. und S.
beim Reichsgericht Revision ein, die der höchste Gerichtshof
jedoch zurückwies. Die G. m. b. H. bleibt also von
ihrer Endschädigungspflicht befreit.
Entwurf zu einem prinzlichen Palais
Von Hofbauinspektor Wörner-Stuttgart
Für die Mitglieder des Architektenvereins Berlin war
für das Jahr 1913 als Aufgabe für den Schinkelpreis der
Entwurf für ein prinzlichen Palais gestellt. Unsere heutigen
Abbildungen zeigen die durch Verleihung der Schinkelplakette
preisgekrönte Arbeit des Hofbauinspektor
Wörner-Stuttgart.
Aus dem Programm war zu entnehmen:
Ohne Rücksicht auf das bestehende Schloß Bellevue
soll im Kgl. Schloßgarten Bellevue (Berlin) ein prinzliches
Palais errichtet werden und zwar so, daß die Haupteinfahrt
vom' großen Stern aus erfolgt. Der Palast soll so
gelegen sein, daß die Wohnräume möglichst viel Sonnenlicht
erhalten und daß die Räume von Prinz und Prinzessin
durch Terrassenanlagen in gute Verbindung mit dem
Park gebracht werden.
Verlangt sind 3 Treppenhäuser mit Unterfahrten
1) für die Festgäste (mit Aufzügen, Garderoben),
2) für die prinzlichen Herrschaften,
3) für das Gefolge.
sowie die nötige Anzahl Nebentreppen.
Das Palais soll enthalten: a) für den Prinzen: 1 Empfangszimmer
zirka 80 qm, 1 Arbeitszimmer zirka 70 qm,
1 Schlafzimmer ca. 40 qm, 1 Garderobezimmer ca. 45 qm,
1 Bad mit Klosett ca. 40 qm, 1 Zimmer für den Kammerdiener
ca. 25 qm, für Garderobier 30 qm, 1 Ankleidezimmer
und Bad in der Nähe des Schlafzimmers der Prinzessin.
b) für die Prinzessin; (ähnliche Räume wie unter a).
c) Gemeinsame Räume: 1 Speisezimmer mit 1 Versammlungsraum,
1 Anrichte, 1 Fischkammer, d) Festräume:
1 Festsaal zirka 400—420 qm, 1 Speisesaal mit Anrichte
zus. 230 qm, 2 Nebensäle zus. 200 qm, e) für die Kinder:
je für Töchter und Söhne: 1 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer,
1 Klosett, 1 Dienerzimmer, 1 gemeinsames Bad, f) für
die zwei Hofdamen je: 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer,
1 Bad, 1 Garderobezimmer, 1 Zimmer für die Jungfer, 1
Zimmer für den Lakaien, g) für den Kammerherrn: (ähnl.
Räume wie unter f), h) für den Adjutanten: 1 Wohnzimmer,
1 Klosett, i) gemeinsame Räume: 1 Kavalierspeisezimmer,
1 Anrichte, 1 Versammlungsraum, k) für den Hof-