Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

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XI Jahrgang 
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, 
Elsaß-Lothringen 
Stuttgart, 2P. März 1914 
Inhalt: Die Höhe der Untergeschosse. — Entwürfe für ein Schulhaus in Köngen. — Aesthetische Fragen in der Baukunst. — Vereins 
mitteilungen. — Wettbewerbe. — Büro- und Wohngebäude des Automobilhauses C. E. Baumeister, Stuttgart. — Angestelltcnver- 
sicherungsgesetz. — Kleine Mitteilungen. — Personalien. — Bücher. — Sprechsaal. 
Die Höhe der Untergeschosse 
(Vergleiche den Leitartikel in Nr. 11.) 
Der Verfasser obigen Artikels hält es für begrüßens 
wert, wenn die Beschränkung des Untergeschosses auf 
1 m über der Straße Gesetz würde. Er sieht aber eine 
noch bessere Lösung darin, daß das Untergeschoß auf 
zwei Drittel der Hauslänge nicht höher als 1,50 m über 
dem Boden vor dem Hause werden darf. 
Hiezu ist Folgendes zu sagen: 
Diejenigen, die im Untergeschoß keine Wohnung zu 
lassen und ihm daher nicht mehr als 1 m Höhe über der 
Straße einräumen wollen, übersehen ganz, wie unange 
nehm auch das Wohnen in einem Erdgeschoß ist, das nicht 
hoch genug über der Straße liegt. Ganz abgesehen von 
der Leichtigkeit des Einsteigens und dem dadurch hervor 
gerufenen Gefühl der Unsicherheit, macht sich aller Stras- 
senlärm, wie Wagengerassel, Kindergeschrei, Hundegebell, 
Autogetute, umso unangenehmer bemerklich, je tiefer die 
Wohnung liegt. Besonders abe^ leiden solche Wohnun 
gen unter den entsetzlichen Staubwolken, die durch die 
Autos, oder auch nur durch die Straßenbahn oder andere 
Fuhrwerke — selbst auf gepflasterten Straßen, geschweige 
denn auf ungepflasterten — an trockenen Tagen aufgewir 
belt werden. Nicht zu vergessen endlich den dicken, 
schwälenden Benzingeruch, mit dem die Autos die Luft 
verpesten. 
Man stelle einmal an einem trockenen Tag Beobach 
tungen an und man wird sehen, daß selbst bei Windstille 
Staub und Rauch sich bis zu 3 m von der Straße aus er 
heben. 
In einer „Hochparterre“-Wohnung, wo die Fenster 
bank mindestens 3 m über der Straße liegt, spürt man all 
das weit weniger. Warum soll es nun einem Baulustigen 
verwehrt sein, eine solche „Hochparterre“-Wohnung zu 
bauen, wenn er die etwaigen Mehrkosten gerne aufwendet, 
um eine wertvollere Parterrewohnung zu erhalten? 
Nicht nur die Mietshäuser, auch Einfamilienhäuser, 
würden ja von der neuen Vorschrift schwer und unnötiger 
weise getroffen. Wir haben in den neuen Landhausvier 
teln am Kriegsberg und Azenberg verschiedene Straßen, 
die auf der Talseite des abschüssigen Geländes wegen ohne 
Vorgärten sind. Hier kommen also Einfamilienhäuser 
direkt an die Straße und es sollen nun, wenn die oben 
genannte Bestimmung Gesetz wird, die Parterreräume 
dieser Häuser künftighin rettungslos dem Straßenstauo 
und Automobilgestank preisgegeben sein. Und doch 
kann man im Einfamilien- und besseren Mietshaus hohe 
Untergeschosse recht gut brauchen für Waschküchen und 
Bügelzimmer, für Pflanzenzimmer, Zentralheizungsräumc 
und so weiter. 
Nun will ja allerdings der Verfasser des Artikels in 
Nr. 11 dem Untergeschoß eine größere Höhe über der 
Straße, nämlich 1,5 m bewilligen; allein auch dies ist, zu 
mal an steilen Straßen, für eine angenehme Hochparterre 
wohnung zu nieder. Warum denn von § 28 der Vollz.- 
Verf. zur Bauordnung abweichen ? Man lasse es doch bei 
dieser Bestimmung, die gegenüber dem alten Ortsbau- 
Statut eine erhebliche Verschärfung bedeutet! Man ver 
biete die von jenem Verfasser gerügten erzwungenen Woh 
nungen, Lädchen, Werkstätten und Hauseingänge, aber 
man zwinge nicht den Bauenden, seine Parterrewohnung 
— populär gesprochen — „in den Dreck zu setzen!“ 
Sonst wird man auch von dieser Arbeit am grünen 
Tisch, wie von so mancher andern der letzten Jahre nach 
her sagen müssen: Blinder Eifer schadet nur! W. 
III s
	        

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