Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

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BAUZEITUNG 
Nr. 1 
bewilligt werden konnten. Die Ausführung erfolgte unter 
dem Bestreben, größte Sparsamkeit walten zu lassen und 
doch eine der Bestimmung und Bedeutung des Bauwerks 
würdige Architekturgestaltung außen und innen zu 
sichern. Das Ergebnis bekundet den Erfolg in beiden 
Beziehungen. (Schluß folgt.) 
Die Neuregelung der Gebühren 
ordnung für Zeugen und Sach 
verständige 
Mit dem von der Regierung aufgestellten und vom 
Bundesrat angenommenen Gesetzentwurf beschäftigte sich 
die am 24. Oktober in Bielefeld abgehaltene außerordent 
liche Versammlung des Verbandes Deutscher Gutachten 
kammern e. V. Nach einem Bericht des Schriftführers 
über die Einzelheiten des Entwurfs, die eingegangenen 
digentätigkeit nicht auf gleicher Stufe stehen und daher 
auch eine verschiedenartige Entlohnung erheischen. 
Statt der in verschiedenen Paragraphen des Gesetz 
entwurfs (§§ 3, 4, 4a) behandelten Frage der Honorierung 
der Gutachtertätigkeit werden alle diesbezüglichen Be 
stimmungen in einem Paragraphen (§ 3) mit folgendem 
Wortlaut zusammengefaßt: 
„Der Sachverständige erhält für seine Leistung eine 
Vergütung, die entweder auf Grund freier Vereinbarung 
mit dem Gericht und den Parteien oder unter Zugrunde 
legung des üblichen Preises zu bemessen ist. Die Fest 
stellung des üblichen Preises hat unter Berücksichtigung 
der in den Interessentenkreisen anerkannten Gebühren 
ordnungen und Honorarsätze zu erfolgen. 
In allen anderen Fällen ist die Entschädigung nach 
Maßgabe der fachlichen Stellung des Sachverständigen 
und seiner Zeitversäumnis mit 3 bis 6 M. für jede ange 
fangene Stunde zu bemessen. 
Bei besonders schwierigen Arbeiten und solchen, 
Lehrerseminar Bensheim 
Aeußerungen der einzelnen Gutachtenkammern, und die 
vorliegenden Aeußerungen anderer Vereine, Korporatio 
nen, Handelskammern usw., aus denen sämtlich hervor 
geht, daß der Entwurf nicht befriedigt, da er fast alle im 
Laufe der Jahre aus den Kreisen der Sachverständigen 
geäußerten Wünsche unberücksichtigt gelassen hat und 
selbst dem, was in dem Wortlaut der beigegebenen Be 
gründung gesagt wird, nicht Rechnung trägt, stellte die 
Versammlung einen Gegenentwurf auf, welcher dem 
Reichstage und dem Reichskanzler mit einer ausführlichen 
Begründung überreicht werden soll, damit noch' in letzter 
Stunde in den Kommissionsberatungen des Reichstages 
den Wünschen der Sachverständigen Gehör geschafft 
werde. 
Die Wünsche des Verbandes sind folgende: 
Zunächst soll eine Trennung der Bestimmungen der 
Gebührenordnung für Sachverständige von denen für 
Zeugen vorgenommen werden, derart, daß beide als ge 
trennte Kapitel eines Gesetzes behandelt werden. 
Die Trennung erscheint nötig, damit auch äußerlich 
angedeutet wird, daß Zeugenpflicht und Sachverstän- 
Südwestliche Ecke im Seminarspielhof 
die mit Gefahren für Leben und Gesundheit oder mit 
besonderen körperlichen Anstrengungen verbunden 
sind, sind die vorstehenden Stundensätze angemessen 
zu erhöhen. 
Haben die Parteien durch Vermittlung des Gerichts 
mit dem Sachverständigen eine bestimmte Vergütung 
gemäß Absatz 1 vereinbart, so ist diese zu gewähren 
und als Vorschuß von den Parteien einzufordern.“ 
Diese Fassung fordert als zweckmäßigste Form der 
Feststellung des Sachverständigenhonorars die „freie Ver 
einbarung“ mit den Parteien unter Zuziehung des Gerichts 
oder die Ermittlung des „üblichen Preises“ unter Berück 
sichtigung der in Interessentenkreisen anerkannten Hono 
rarsätze. Nur für solche Fälle, wo eine freie Vereinbarung 
nicht möglich ist, und der übliche Preis nicht feststellbar 
ist, soll die Entlohnung nach dem Zeitaufwand erfolgen, 
und zwar unter Berücksichtigung der fachlichen Stellung 
des Sachverständigen, auf die allein es ankommt, nicht 
nach den Einkommensverhältnissen, die einen richtigeij 
Maßstab nicht abgeben können. Der Mindestsatz ist auf 
3 M. pro Stunde normiert worden, weil ein geringerer
	        
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