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BAUZEITUNG
Nr. 1
bewilligt werden konnten. Die Ausführung erfolgte unter
dem Bestreben, größte Sparsamkeit walten zu lassen und
doch eine der Bestimmung und Bedeutung des Bauwerks
würdige Architekturgestaltung außen und innen zu
sichern. Das Ergebnis bekundet den Erfolg in beiden
Beziehungen. (Schluß folgt.)
Die Neuregelung der Gebühren
ordnung für Zeugen und Sach
verständige
Mit dem von der Regierung aufgestellten und vom
Bundesrat angenommenen Gesetzentwurf beschäftigte sich
die am 24. Oktober in Bielefeld abgehaltene außerordent
liche Versammlung des Verbandes Deutscher Gutachten
kammern e. V. Nach einem Bericht des Schriftführers
über die Einzelheiten des Entwurfs, die eingegangenen
digentätigkeit nicht auf gleicher Stufe stehen und daher
auch eine verschiedenartige Entlohnung erheischen.
Statt der in verschiedenen Paragraphen des Gesetz
entwurfs (§§ 3, 4, 4a) behandelten Frage der Honorierung
der Gutachtertätigkeit werden alle diesbezüglichen Be
stimmungen in einem Paragraphen (§ 3) mit folgendem
Wortlaut zusammengefaßt:
„Der Sachverständige erhält für seine Leistung eine
Vergütung, die entweder auf Grund freier Vereinbarung
mit dem Gericht und den Parteien oder unter Zugrunde
legung des üblichen Preises zu bemessen ist. Die Fest
stellung des üblichen Preises hat unter Berücksichtigung
der in den Interessentenkreisen anerkannten Gebühren
ordnungen und Honorarsätze zu erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Entschädigung nach
Maßgabe der fachlichen Stellung des Sachverständigen
und seiner Zeitversäumnis mit 3 bis 6 M. für jede ange
fangene Stunde zu bemessen.
Bei besonders schwierigen Arbeiten und solchen,
Lehrerseminar Bensheim
Aeußerungen der einzelnen Gutachtenkammern, und die
vorliegenden Aeußerungen anderer Vereine, Korporatio
nen, Handelskammern usw., aus denen sämtlich hervor
geht, daß der Entwurf nicht befriedigt, da er fast alle im
Laufe der Jahre aus den Kreisen der Sachverständigen
geäußerten Wünsche unberücksichtigt gelassen hat und
selbst dem, was in dem Wortlaut der beigegebenen Be
gründung gesagt wird, nicht Rechnung trägt, stellte die
Versammlung einen Gegenentwurf auf, welcher dem
Reichstage und dem Reichskanzler mit einer ausführlichen
Begründung überreicht werden soll, damit noch' in letzter
Stunde in den Kommissionsberatungen des Reichstages
den Wünschen der Sachverständigen Gehör geschafft
werde.
Die Wünsche des Verbandes sind folgende:
Zunächst soll eine Trennung der Bestimmungen der
Gebührenordnung für Sachverständige von denen für
Zeugen vorgenommen werden, derart, daß beide als ge
trennte Kapitel eines Gesetzes behandelt werden.
Die Trennung erscheint nötig, damit auch äußerlich
angedeutet wird, daß Zeugenpflicht und Sachverstän-
Südwestliche Ecke im Seminarspielhof
die mit Gefahren für Leben und Gesundheit oder mit
besonderen körperlichen Anstrengungen verbunden
sind, sind die vorstehenden Stundensätze angemessen
zu erhöhen.
Haben die Parteien durch Vermittlung des Gerichts
mit dem Sachverständigen eine bestimmte Vergütung
gemäß Absatz 1 vereinbart, so ist diese zu gewähren
und als Vorschuß von den Parteien einzufordern.“
Diese Fassung fordert als zweckmäßigste Form der
Feststellung des Sachverständigenhonorars die „freie Ver
einbarung“ mit den Parteien unter Zuziehung des Gerichts
oder die Ermittlung des „üblichen Preises“ unter Berück
sichtigung der in Interessentenkreisen anerkannten Hono
rarsätze. Nur für solche Fälle, wo eine freie Vereinbarung
nicht möglich ist, und der übliche Preis nicht feststellbar
ist, soll die Entlohnung nach dem Zeitaufwand erfolgen,
und zwar unter Berücksichtigung der fachlichen Stellung
des Sachverständigen, auf die allein es ankommt, nicht
nach den Einkommensverhältnissen, die einen richtigeij
Maßstab nicht abgeben können. Der Mindestsatz ist auf
3 M. pro Stunde normiert worden, weil ein geringerer