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BAUZEITUNO
Kr. 15
Ausdehnung der Zone II auf fünf weitere (jetzt für
Zone III vorgeschlagene) Straßen ein Vorschlag einge
reicht, für die alten historischen engen Ortsteile der Vor
orte, sowie der Neckarvorstadt in Cannstatt, die Zonen-
Einteilung in Zone III zwar zu belassen, aber als Ab
standsvorschriften diejenigen der Zone II festzusetzen.
Man muß wissen, daß die in den §§ 41 und 42 für
diese Ortsteile vorgesehenen „Ermäßigungen fast so weit
gehen, wie der Abänderungsvorschlag, so daß von einem
nennenswerten sachlichen Unterschiede zwischen beiden
Vorschlägen gar nicht die Rede ist. Es werden,
was durchaus auch im Interesse der Baupolizeibe
hörde selbst ist, lediglich klare, rechtliche Verhältnisse ge
schaffen, während man beim Vorschlag der Kommission
auf das „Ermessen“ der Baupolizei, auf ein gewisses
„Wohlverhalten“ angewiesen ist, was an sich natürlich
kein Schmerz ist, aber vermieden werden sollte, wo dies
gemacht werden kann.
: GRUNDRISS ERBG£Ö«0Ö5:
Zu § 24 ist irrtümlicher Weise ein Antrag eingebracht
worden. Dieser Paragraph, der von Wichtigkeit für
den Schutz unseres Hügelgeländes ist, ist von der Mehr
heit der bürgerlichen Vertreter nicht beanstandet, son
dern energisch befürwortet worden. Wohl haben sich
einige Stimmen zwecks Streichung des Wortes „natür
lich“ erhoben, aber ohne Erfolg und der Paragraph ist
bekanntlich bei der Beratung im Plenum glatt ange
nommen worden. Es ist von Wichtigkeit, auf diesen
Paragraphen besonders hinzuweisen, da dieser wie kein
anderer einer Verschandelung des Stadtbildes entgegen
tritt.
Zu § 25 wurde beantragt, die Untergeschoßhöhe oder
richtiger gesagt, die Sockelhöhe, also die Höhe von
Trottoir bis Unterkante Erdgeschoßfußboden auf 1,40
Meter Höhe statt nur 1 m festzusetzen mit der Begrün
dung, daß mit der etwas größeren Sockelhöhe eine
bessere Beleuchtung der Untergeschoßräume (Wasch
küche, Bügelzimmer u. dergl.) erzielt wird und daß
außerdem, was vom hygienischen Standpunkt richtig
und zweckmäßig erscheinen wird, die Erdgeschoßwoh
nung etwas höher über das Trottoir zu liegen kommt.
Eine Wohnung, in welche man vom Trottoir aus hin
einsehen kann, taugt nichts.
Angenommen wurde bekanntlich der Vergleichsvor
schlag von 1,20 m Sockelhöhe.
Zu § 26, der von der Vergünstigung, verkehrsreiche Stras
sen in die nächsthöhere Stockwerkszahl einzureihen,
handelt, wurde der Antrag eingebracht, diese Vergün
stigung außerdem zu gewähren in Cannstatt für die
Eisenbahn- und Theaterstraße, für die Hedelfingerstraße
in Wangen und für die Cannstatterstraße in Untertürk
heim.
Der Antrag wurde abgelehnt.
§ 27, der von der Stockwerkszahl im Wohnviertel handelt,
läßt eine dreistöckige Bauweise nur dann zu, wenn im
Dachstock keine Wohnräume, also keine Kammern zum
Schlafen benützt werden.
Der Abänderungsantrag lautet auf Zulassung von
Schlafkammern, und der Wunsch, einige Kammern auch
l GRUNDRISS! STOCH:
Mietshäuser Krapf-Schorndorf
Grundrisse
Architekt: Bauwerkmeister Walker-Schorndorf
zum Schlafen benützen zu dürfen, wird wohl als berech
tigt anerkannt werden müssen.
§ 30 spricht von der Berechnung der Stockwerkszahl.
Es wurde der Antrag eingebracht: „Hiezu (d. h. zu
der Berechnung der Zahl der Stockwerke) bleibt ein zu
Wohnzwecken ausgenützter Dachstock außer Berech
nung, wenn er nicht durch hohe Kniestöcke, Aufbauten
usw. als volles Stockwerk nach Außen in die Erschei
nung tritt.“
Es wird nun beim Abänderungsantrag wie im Ent
wurf unbedingt daran festgehalten, daß ein „weiteres“
Stockwerk nach Außen nicht in die Erscheinung tritt
und was die innere Ausnützung des Dachstockes anbe
langt, so läßt die vom Ministerium zugelassene Berech
nungsweise heute schon — wie auch Bauinspektor Lohr
im Rathaus im Lichtbilde vorführte — eine volle Aus
nützung des Dachstocks zu, so daß der Abänderungs
vorschlag sachlich eine Aenderung überhaupt nicht
oder nur von geringer Bedeutung aufweist.
§ 31. Hiezu wurde beantragt, unerhebliche Lücken an
angebauten Straßen mit dem bisherigen Abstand vol-