11. April 1914
BAUZEITUNG
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[Haus Zimmermeister Rau-Schorndorf
Architekt: Bauwerkmeister Walker-Schorndorf
§ 46 handelt vom Hinterhausabstand in der III. Zone.
Hier geht der Antrag dahin, einen Maximalabstand
von 10 m zu verlangen, gegenüber dem Entwurf, der
die halbe Summe der Höhen der einander gegenüber
stehenden Häuser vorsieht. Materiell ist kein großer Un
terschied zwischen beiden Auffassungen, da in der Praxis
bei dreistöckigen Gebäuden (und solche kommen nur
zur Berechnung) auch nach der Vorschrift des Entwurfs
Abstände von nur 10, 10J4 oder höchstens 11 m auf-
treten werden. Es wird sich darum handeln, für den
einzigen Fall, wo eine vierstöckig angebaute Straße die
III. Zone durchzieht, die weitergehende Vorschrift des
Entwurfs vorzuschreiben.
Zu § 53 ist der Wunsch eingebracht worden, in Flügelan
bauten wenigstens eine kleine, höchstens dreizimmerige
Wohnung (Hausmeisterwohnung oder dergl.) errichten
zu dürfen.
§ 68 behandelt einen Wunsch wegen der Zusammenset
zung des „Sachverständigenbeirats“.
Die §§ 69 und 70 haben Veranlassung zu Wünschen
wegen konstruktiven Aenderungen gegeben. (Zulas
sung von tragenden Wänden in Holz statt Eisenfach
werk u. A.
§ 74 förderte den Wunsch, Dachwohnungen in Giebelhäu
sern auch außerhalb der I. Zone und des Innern der
Vororte zuzulassen.
Für § 89 ist ein Wunsch wegen der Baukontroll-Abnahme
ausgesprochen worden.
Stellt man die Abänderungsanträge zusammen, so er
gibt sich, daß weitaus der größte Teil derselben sich auf
Dinge bezieht, die für die Oeffentlichkeit, für die Gesamt
heit, völlig gleichgiltig sind. Von Bedeutung ist, außer
§ 46, dessen Vorschrift aber nur wenig tangiert ist, ledig
lich noch der Vorschlag für § 35. Ueberblickt man aber
die Wirkung auch dieses einzigen Abänderungsvorschla
ges, so muß gesagt werden, daß diese in gar keinem Ver
hältnis steht zu der Aufregung, die bei einem Teil der
lends ausbauen zu lassen, unbeschadet selbstredend der
Vorschrift des Art. 48 der Bauordnung.
Zu § 33, Bauen auf die Grenze wurde ein sachlich vom
Entwurf nur wenig abweichender Vorschlag eingereicht,
der neben einer verständlicheren Fassung lediglich eine
einfachere Berechnungsweise verlangt, nämlich bei Flü
gelausbauten bis 3 m Tiefe einen Orenzabstand von
3 m und bei größerer Tiefe einen solchen von 5 m Tiefe.
Zu § 35, dem wichtigsten Paragraphen der Satzung, der
vom Gebiet der offenen Bauweise, also der III. Zone
handelt, und der in Ziffer 2 besagt: „Soweit nicht
größere Seitenabstände vorgeschrieben sind, beträgt der
Abstand für zweistöckige Gebäude 5 m, für dreistöckige
Gebäude 7 in.“
Zu dieser Ziffer 2 ist der Abänderungsantrag ge
stellt, auch für dreistöckige Gebäude einen Seitenab
stand von 5 m (statt 7 m) zuzulassen.
Die Aenderungen zu den §§ 37 und 42 sind unwesent
licher Natur.
§ 44 hat im Kommissionsentwurf eine unglückliche, fast
unverständliche Fassung.
Der Aenderungsvorschlag will nach dieser Rich
tung Besserung, aber auch eine sachlich mildere Fas
sung bringen, da der Entwurf — wie sich bei eingehen
der Prüfung zeigte — viel zu weit geht. Es handelt
sich um den Abstand eines Hinterhauses von einem nicht
zugehörigen, also von einem anderen Vorderhause.
Der Vorschlag geht dahin, für die im übrigen seltenen
Fälle Abstände von 6 bezw. 8 ra zu verlangen.
: GRUNDRIß vom I