Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

11. April 1914 
BAUZEITUNG 
115 
[Haus Zimmermeister Rau-Schorndorf 
Architekt: Bauwerkmeister Walker-Schorndorf 
§ 46 handelt vom Hinterhausabstand in der III. Zone. 
Hier geht der Antrag dahin, einen Maximalabstand 
von 10 m zu verlangen, gegenüber dem Entwurf, der 
die halbe Summe der Höhen der einander gegenüber 
stehenden Häuser vorsieht. Materiell ist kein großer Un 
terschied zwischen beiden Auffassungen, da in der Praxis 
bei dreistöckigen Gebäuden (und solche kommen nur 
zur Berechnung) auch nach der Vorschrift des Entwurfs 
Abstände von nur 10, 10J4 oder höchstens 11 m auf- 
treten werden. Es wird sich darum handeln, für den 
einzigen Fall, wo eine vierstöckig angebaute Straße die 
III. Zone durchzieht, die weitergehende Vorschrift des 
Entwurfs vorzuschreiben. 
Zu § 53 ist der Wunsch eingebracht worden, in Flügelan 
bauten wenigstens eine kleine, höchstens dreizimmerige 
Wohnung (Hausmeisterwohnung oder dergl.) errichten 
zu dürfen. 
§ 68 behandelt einen Wunsch wegen der Zusammenset 
zung des „Sachverständigenbeirats“. 
Die §§ 69 und 70 haben Veranlassung zu Wünschen 
wegen konstruktiven Aenderungen gegeben. (Zulas 
sung von tragenden Wänden in Holz statt Eisenfach 
werk u. A. 
§ 74 förderte den Wunsch, Dachwohnungen in Giebelhäu 
sern auch außerhalb der I. Zone und des Innern der 
Vororte zuzulassen. 
Für § 89 ist ein Wunsch wegen der Baukontroll-Abnahme 
ausgesprochen worden. 
Stellt man die Abänderungsanträge zusammen, so er 
gibt sich, daß weitaus der größte Teil derselben sich auf 
Dinge bezieht, die für die Oeffentlichkeit, für die Gesamt 
heit, völlig gleichgiltig sind. Von Bedeutung ist, außer 
§ 46, dessen Vorschrift aber nur wenig tangiert ist, ledig 
lich noch der Vorschlag für § 35. Ueberblickt man aber 
die Wirkung auch dieses einzigen Abänderungsvorschla 
ges, so muß gesagt werden, daß diese in gar keinem Ver 
hältnis steht zu der Aufregung, die bei einem Teil der 
lends ausbauen zu lassen, unbeschadet selbstredend der 
Vorschrift des Art. 48 der Bauordnung. 
Zu § 33, Bauen auf die Grenze wurde ein sachlich vom 
Entwurf nur wenig abweichender Vorschlag eingereicht, 
der neben einer verständlicheren Fassung lediglich eine 
einfachere Berechnungsweise verlangt, nämlich bei Flü 
gelausbauten bis 3 m Tiefe einen Orenzabstand von 
3 m und bei größerer Tiefe einen solchen von 5 m Tiefe. 
Zu § 35, dem wichtigsten Paragraphen der Satzung, der 
vom Gebiet der offenen Bauweise, also der III. Zone 
handelt, und der in Ziffer 2 besagt: „Soweit nicht 
größere Seitenabstände vorgeschrieben sind, beträgt der 
Abstand für zweistöckige Gebäude 5 m, für dreistöckige 
Gebäude 7 in.“ 
Zu dieser Ziffer 2 ist der Abänderungsantrag ge 
stellt, auch für dreistöckige Gebäude einen Seitenab 
stand von 5 m (statt 7 m) zuzulassen. 
Die Aenderungen zu den §§ 37 und 42 sind unwesent 
licher Natur. 
§ 44 hat im Kommissionsentwurf eine unglückliche, fast 
unverständliche Fassung. 
Der Aenderungsvorschlag will nach dieser Rich 
tung Besserung, aber auch eine sachlich mildere Fas 
sung bringen, da der Entwurf — wie sich bei eingehen 
der Prüfung zeigte — viel zu weit geht. Es handelt 
sich um den Abstand eines Hinterhauses von einem nicht 
zugehörigen, also von einem anderen Vorderhause. 
Der Vorschlag geht dahin, für die im übrigen seltenen 
Fälle Abstände von 6 bezw. 8 ra zu verlangen. 
: GRUNDRIß vom I
	        

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