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13. Juni 1914
BAUZEITUNG
denheim, H. Gerlach-Feuerbach, K. Glasbrenner-Crailsheitn, A. Haupt-
Söflingen-Ulm, Fr. Hegner - Chur (Schweiz), E. Heinz - Stuttgart,
P. Hengel-Münchingen OA. Leonberg, R. Herrmann-Oehringen,
V. Hertewich-Düsseldorf, Th. Ilg-Cannstatt, O. Kleemann-Schiltach
(Baden), A. Klett-Tübingen, P. Kühner-Brackenheim, R. Lütze-
Heilbronn, H. Moosbrugger-Heilbronn, W. Müller-Stuttgart, R,
Oefinger-Trossingen OA. Tuttlingen, H. Rueß-Langenargen OA.
Tettnang, K. Schüchner-Dagetsheim OA. Böblingen, H. Seitz-Ell-
wangen, O. Steudel-Moskau, P. Stierlin-Stuftgart, Fr. Störzach-
Schwäb, Hall, P. Weber-Uhlbach OA. Cannstatt, E. Wurm-Nürtingen,
K. Zendler-Stuttgart. An der Diplomhauptprüfung für Bauingenieure
nahm ferner E. Seyfried-Ensingen OA. Vaihingen mit Erfolg teil,
nachdem er den Grad eines Dipl-Ing. schon durch die 1912 ab
gelegte Diplomprüfung für Geodäsie erworben hatte.
Bautechnische Rundschau
Zwischen-Konstruktion für Holzbalkendecke
Die Art und Weise wie die Ausfüllung der Balken
fächer im Allgemeinen geschieht, hat den Nachteil, daß
dabei auf Verwahrung der Balken zu wenig Rücksicht
kleidung von unausgemauertem Riegelfachwerk verwendet.
Hat sich die dieser Ausführung nachgerühmte schall- und temperatur
isolierende Wirkung als zutreffend erwiesen. Im vorliegenden
Falle kommt namentlich die Temperaturisolierung in Betracht,
genügen die Stärken der Platten außen 5 cm, innen 4 cm um dies
zu erreichen. S. Z.
Wir bitten diejenigen unserer Leser, die Duroplatten zu ähn
lichen Zwecken schon verwendet haben, ihre Erfahrungen mitzu
teilen. Die Red.
Anfrage. Ist ein Oberamtsbaumeister berechtigt, bei der Kon
trolle von lästigen Anlagen, wie Schlachthöfe, Kläranlagen daselbst
extra Spesen zu verrechnen ? Dürfen Spesen bei jedem, also öf
teren Augenschein derselben Kläranlagen erhoben werden?
Antwort. Die Frage ist zu allgemein gestellt, als daß sie
erschöpfend beantwortet werden könnte. Zunächst ist zu unter
scheiden, was der Oberamtsbaumeister zu fordern berechtigt ist
und was der Besitzer einer lästigen Anlage zu bezahlen verpflichtet
ist. Ob und welche Gebühren, Reisekosten, Taggelder usw. ein
Oberamtsbaumeister anzusprechen hat, ist in seinem Dienstvertrag
geregelt. Diese Dienstverträge sind aber in den verschiedenen
Oberamtsbezirken ganz verschieden gestaltet, so daß sich die
TiU/trei/en oder-
Juteiöpje.
genommen wird. Die Balken sind daher gegen etwaige
Feuchtigkeit der Füllmaterialien selbst nicht geschützt,
wie auch nicht gegen sonstige Einwirkungen. Das hat
in vielen Fällen schon zu erheblichen Schädigungen ge
führt und es stellt daher die hier zu beschreibende Kon
struktion, welche diesen Schädigungen vorbeugt, eine zu
begrüßende Neuerung dar. Wie aus der beistehenden
Zeichnung hervorgeht, wird die Abhilfe dadurch geschaffen,
daß die Pappe in einem Stück über die Balken und Bal
kenfächer verlegt wird, wodurch die Füllstoffe: Sand,
Schlacken u. dergl. mit dem Holz nicht mehr in Berührung
kommen. Die Tragfähigkeit der Pappe wird unterstützt
durch ein Drahtgewebe, das seitlich an die Balken be
festigt wird. Ein weiterer Vorteil der Konstruktion
besteht darin, daß sie zwischen Ausfüllmaterial und Putz
träger Hohlräume läßt, wodurch eine schalldämpfende
Wirkung erzielt und die Möglichkeit geboten wird,
Leitungen für Gas, Wasser, elektrisches Licht, leicht
und geschützt vor schädlichen Einflüssen unterzubringen.
Das Ausführungsrecht dieser Erfindung liegt in Händen
der Firma Daucher & Manz Nachf., Inh. Faber &
Jetter, Stuttgart.
Sprechsaal
Anfrage. Wo und zu welchen Zwecken und mit welchen Er
fahrungen wurden schon Duroplatten als äußere und innere Ver-
gestellte Frage ohne Kenntnis des Dienstvertrages nicht beant
worten läßt. Welche Gebühren der Besitzer einer lästigen An
lage oder ein Bauender zu bezahlen hat, hängt nicht von dem
Oberamtsbaumeister ab, sondern wird, soweit keine allgemeinen
Bestimmungen bestehen, durch die Behörde entschieden, welche
den Augenschein anordnet. Handelt es sich z. B. um eine Bau
sache, so hat nach Art. 124 Abs. 2 der B.-O. die Kosten der Be
sichtigungen durch die Oberamtsbaumeister die Amtskörperschaft
zu tragen. Wurden die Besichtigungen durch unbegründete Ein
wendungen eines Nachbars veranlaßt, so können nach Art. 124
Abs. 1 der B.-O. die Kosten dem Nachbar auferlegt werden. So
ergibt sich die Zahlungspflicht eines Bauenden oder eines Besitzers
einer lästigen Anlage je nach den Verhältnissen des einzelnen
Falles ganz verschieden. B.
Anfrage. Licht- und Fensterrecht. Inwieweit muß ein Neu
bau überhaupt und in enggebauten Ortsteilen auf vorhandene
Fenster von Aufenthaltsräumen des Nachbargrundstücks Rücksicht
nehmen. Darf ein solcher Neubau auf die Grenze gesetzt und
damit den Räumen des Nachbargrundstücks Luft und Licht ent
zogen werden, so daß diese Räume fernerhin unbenützbar sind?
Liegen hier irgendwie baupolizeiliche eventl. gerichtliche Ent
scheidungen vor? E. K.
Antwort. Nach Art. 44 der B.-O. muß ein Neubau nur so an
gelegt werden, daß für den Zutritt von Licht und Luft zu dem
Neubau selbst der erforderliche Raum gesichert ist. Für den Licht
zutritt zu einem fremden Gebäude hat der Bauende mit seinem