Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

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13. Juni 1914 
BAUZEITUNG 
denheim, H. Gerlach-Feuerbach, K. Glasbrenner-Crailsheitn, A. Haupt- 
Söflingen-Ulm, Fr. Hegner - Chur (Schweiz), E. Heinz - Stuttgart, 
P. Hengel-Münchingen OA. Leonberg, R. Herrmann-Oehringen, 
V. Hertewich-Düsseldorf, Th. Ilg-Cannstatt, O. Kleemann-Schiltach 
(Baden), A. Klett-Tübingen, P. Kühner-Brackenheim, R. Lütze- 
Heilbronn, H. Moosbrugger-Heilbronn, W. Müller-Stuttgart, R, 
Oefinger-Trossingen OA. Tuttlingen, H. Rueß-Langenargen OA. 
Tettnang, K. Schüchner-Dagetsheim OA. Böblingen, H. Seitz-Ell- 
wangen, O. Steudel-Moskau, P. Stierlin-Stuftgart, Fr. Störzach- 
Schwäb, Hall, P. Weber-Uhlbach OA. Cannstatt, E. Wurm-Nürtingen, 
K. Zendler-Stuttgart. An der Diplomhauptprüfung für Bauingenieure 
nahm ferner E. Seyfried-Ensingen OA. Vaihingen mit Erfolg teil, 
nachdem er den Grad eines Dipl-Ing. schon durch die 1912 ab 
gelegte Diplomprüfung für Geodäsie erworben hatte. 
Bautechnische Rundschau 
Zwischen-Konstruktion für Holzbalkendecke 
Die Art und Weise wie die Ausfüllung der Balken 
fächer im Allgemeinen geschieht, hat den Nachteil, daß 
dabei auf Verwahrung der Balken zu wenig Rücksicht 
kleidung von unausgemauertem Riegelfachwerk verwendet. 
Hat sich die dieser Ausführung nachgerühmte schall- und temperatur 
isolierende Wirkung als zutreffend erwiesen. Im vorliegenden 
Falle kommt namentlich die Temperaturisolierung in Betracht, 
genügen die Stärken der Platten außen 5 cm, innen 4 cm um dies 
zu erreichen. S. Z. 
Wir bitten diejenigen unserer Leser, die Duroplatten zu ähn 
lichen Zwecken schon verwendet haben, ihre Erfahrungen mitzu 
teilen. Die Red. 
Anfrage. Ist ein Oberamtsbaumeister berechtigt, bei der Kon 
trolle von lästigen Anlagen, wie Schlachthöfe, Kläranlagen daselbst 
extra Spesen zu verrechnen ? Dürfen Spesen bei jedem, also öf 
teren Augenschein derselben Kläranlagen erhoben werden? 
Antwort. Die Frage ist zu allgemein gestellt, als daß sie 
erschöpfend beantwortet werden könnte. Zunächst ist zu unter 
scheiden, was der Oberamtsbaumeister zu fordern berechtigt ist 
und was der Besitzer einer lästigen Anlage zu bezahlen verpflichtet 
ist. Ob und welche Gebühren, Reisekosten, Taggelder usw. ein 
Oberamtsbaumeister anzusprechen hat, ist in seinem Dienstvertrag 
geregelt. Diese Dienstverträge sind aber in den verschiedenen 
Oberamtsbezirken ganz verschieden gestaltet, so daß sich die 
TiU/trei/en oder- 
Juteiöpje. 
genommen wird. Die Balken sind daher gegen etwaige 
Feuchtigkeit der Füllmaterialien selbst nicht geschützt, 
wie auch nicht gegen sonstige Einwirkungen. Das hat 
in vielen Fällen schon zu erheblichen Schädigungen ge 
führt und es stellt daher die hier zu beschreibende Kon 
struktion, welche diesen Schädigungen vorbeugt, eine zu 
begrüßende Neuerung dar. Wie aus der beistehenden 
Zeichnung hervorgeht, wird die Abhilfe dadurch geschaffen, 
daß die Pappe in einem Stück über die Balken und Bal 
kenfächer verlegt wird, wodurch die Füllstoffe: Sand, 
Schlacken u. dergl. mit dem Holz nicht mehr in Berührung 
kommen. Die Tragfähigkeit der Pappe wird unterstützt 
durch ein Drahtgewebe, das seitlich an die Balken be 
festigt wird. Ein weiterer Vorteil der Konstruktion 
besteht darin, daß sie zwischen Ausfüllmaterial und Putz 
träger Hohlräume läßt, wodurch eine schalldämpfende 
Wirkung erzielt und die Möglichkeit geboten wird, 
Leitungen für Gas, Wasser, elektrisches Licht, leicht 
und geschützt vor schädlichen Einflüssen unterzubringen. 
Das Ausführungsrecht dieser Erfindung liegt in Händen 
der Firma Daucher & Manz Nachf., Inh. Faber & 
Jetter, Stuttgart. 
Sprechsaal 
Anfrage. Wo und zu welchen Zwecken und mit welchen Er 
fahrungen wurden schon Duroplatten als äußere und innere Ver- 
gestellte Frage ohne Kenntnis des Dienstvertrages nicht beant 
worten läßt. Welche Gebühren der Besitzer einer lästigen An 
lage oder ein Bauender zu bezahlen hat, hängt nicht von dem 
Oberamtsbaumeister ab, sondern wird, soweit keine allgemeinen 
Bestimmungen bestehen, durch die Behörde entschieden, welche 
den Augenschein anordnet. Handelt es sich z. B. um eine Bau 
sache, so hat nach Art. 124 Abs. 2 der B.-O. die Kosten der Be 
sichtigungen durch die Oberamtsbaumeister die Amtskörperschaft 
zu tragen. Wurden die Besichtigungen durch unbegründete Ein 
wendungen eines Nachbars veranlaßt, so können nach Art. 124 
Abs. 1 der B.-O. die Kosten dem Nachbar auferlegt werden. So 
ergibt sich die Zahlungspflicht eines Bauenden oder eines Besitzers 
einer lästigen Anlage je nach den Verhältnissen des einzelnen 
Falles ganz verschieden. B. 
Anfrage. Licht- und Fensterrecht. Inwieweit muß ein Neu 
bau überhaupt und in enggebauten Ortsteilen auf vorhandene 
Fenster von Aufenthaltsräumen des Nachbargrundstücks Rücksicht 
nehmen. Darf ein solcher Neubau auf die Grenze gesetzt und 
damit den Räumen des Nachbargrundstücks Luft und Licht ent 
zogen werden, so daß diese Räume fernerhin unbenützbar sind? 
Liegen hier irgendwie baupolizeiliche eventl. gerichtliche Ent 
scheidungen vor? E. K. 
Antwort. Nach Art. 44 der B.-O. muß ein Neubau nur so an 
gelegt werden, daß für den Zutritt von Licht und Luft zu dem 
Neubau selbst der erforderliche Raum gesichert ist. Für den Licht 
zutritt zu einem fremden Gebäude hat der Bauende mit seinem
	        

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