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BAUZEITUNG
Nr. 2
Die Chlormagnesiumlauge ist säurefrei, verursacht da
her keinerlei Schäden. Wegen ihrer Kältebeständigkeit
wird die Lauge zur Staubbekämpfung bei Frostzeiten ver
wendet, ebenso zum Auflösen von Schnee und Eis.
Ein Nachteil der Chlormagnesiumlauge ist eine starke
Schmutzbildung bei lang andauerndem Regen.
Die Kosten der Chlormagnesiumbesprengung betragen
1,0 bis 1,1 Pfennig-qm und stellen sich etwa 80mal teurer
als die gewöhnliche einmalige Wasserbesprengung.
Für eine ganze Besprengungsperiode ist die Verwen
dung der Chlormagnesiumlauge etwa 50 % teurer als die
Wasserbesprengung. B.
Kündigung eines bauleitenden
Architekten
sk. § 627 des B.G.B. bestimmt, daß bei Diensten
höherer Art, die man auf Grund besonderen Vertrauens
überträgt, eine fristlose Aufkündigung des Dienstverhält-
liche Bildung voraussetzen, und daß sie regelmäßig nur
solchen Personen übertragen zu werden pflegen, die im
Besitze dieser Eigenschaften sind oder bei denen doch
diese Eigenschaften erwartet werden. Denn dies würde für
alle Dienste höherer Art gelten. Es muß vielmehr hinzu
kommen, daß die Dienste im allgemeinen, ihrer. Art nach,
nur zufolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden
pflegen; ob im Einzelfalle die Uebertragung der Dienste
auf Grund eines solchen besonderen Vertrauens erfolgt,
ist dagegen unerheblich. Mit diesem Erfordernis der
Uebertragung auf Grund besonderen Vertrauens ist auf
ein persönliches Verhältnis zwischen dem Dienstberech
tigten und dem Dienstverpflichteten hingewiesen. Ein sol
ches persönliches Vertrauensverhältnis aber ist im allge
meinen für die Wahl des Architekten auch dann nicht be
stimmend, wenn es sich um einen künstlerisch auszufüh
renden Bau einschließlich des inneren Ausbaues handelt.
Der Bauherr wird die technische und künstlerische Befä
higung des Architekten und dessen geschäftlichen Ruf
prüfen, sowohl wenn er ihm nur die Anfertigung der Ent-
nisses statthaft ist, auch wenn kein wichtiger Grund vor
liegt. Das Reichsgericht hat nun in nachstehendem Rechts
streit ausgeführt, daß prinzipiell eine solche fristlose Kün
digung nach § 627 zwischen Bauherrn und bauleitenden
oder bauausführenden Architekten nicht zulässig ist. Die
Entscheidung ist grundlegender Natur und verdient ganz
besondere Beachtung. Der Beklagte hatte der Klägerin,
einer Architektenfirma, die Anfertigung der Entwürfe für
den Bau einer Villa sowie die Oberleitung der Ausführung
dieses Baues einschließlich der Innenausstattung gegen
eine Vergütung nach den sog. Hamburger Normen über
tragen. Er entzog demnächst der Klägerin die Leitung
der Ausführung des Innenbaues, indem er sich auf § 627
B.G.B. berief. Die Klägerin machte Schadensersatzan
sprüche geltend und erreichte auch die Verurteilung des
Beklagten vor Landgericht und Oberlandesgericht Mün
chen. Auf die Revision des Beklagten führte der 3. Zivil
senat des Reichsgerichts aus: „Das freie, von der Voraus
setzung des § 626 unabhängige, Kündigungsrecht des §
627 ist nur bei solchen Dienstverhältnissen gegeben, wel
che Dienste höherer Art zum Gegenstände haben, die auf
Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden
pflegen. Es genügt also nicht, daß die Dienste eine be
sondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaft
würfe und die Bauleitung durch einen Dienstvertrag, als
wenn er ihm die Gesamtausführung des Baues durch einen
Werkvertrag überträgt. In besondere persönliche Bezie
hungen aber, wie sie sich regelmäßig zwischen dem Arzt,
dem Lehrer und dem Rechtsanwalt und ihren Auftrag
gebern zu entwickeln pflegen, tritt der Bauherr unter heu
tigen Verhältnissen zu dem bauleitenden Architekten im all
gemeinen ebensowenig, wie zu dem Baususführenden.
Regelmäßig bedienen sich heute die namhaften Archi
tekten, auch solche, die sich mit der Bauausführung nicht
befassen, technisch und künstlerisch geschulter Gehilfen,
so daß die Regel des § 613 Satz 1 B.G.B., daß der Ver
pflichtete die Dienste in Person zu leisten hat, für sie viel
fach nicht zutreffen wird. Danach ist die Bestimmung des
§ 627 B.G.B. auf das Verhältnis zwischen dem Bauherrn
und dem bauleitenden Architekten für unanwendbar zu
erachten. Ihre Anwendung würde auch zu schweren
wirtschaftlichen Nachteilen für den Vertragsteil führen,
dem gekündigt wird. Der Architekt, der regelmäßig zur
dauernden Annahme von Hilfskräften genötigt ist, würde
durch die Zulassung einer willkürlichen Kündigung des
Bauherrn leicht in die Lage kommen, diese Hilfskräfte be
zahlen zu müssen, ohne eine Verwendung für sie zu haben.
Der Bauherr andererseits würde zwar durch § 627 Abs. 2