Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

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BAUZEITUNG 
Nr. 2 
Die Chlormagnesiumlauge ist säurefrei, verursacht da 
her keinerlei Schäden. Wegen ihrer Kältebeständigkeit 
wird die Lauge zur Staubbekämpfung bei Frostzeiten ver 
wendet, ebenso zum Auflösen von Schnee und Eis. 
Ein Nachteil der Chlormagnesiumlauge ist eine starke 
Schmutzbildung bei lang andauerndem Regen. 
Die Kosten der Chlormagnesiumbesprengung betragen 
1,0 bis 1,1 Pfennig-qm und stellen sich etwa 80mal teurer 
als die gewöhnliche einmalige Wasserbesprengung. 
Für eine ganze Besprengungsperiode ist die Verwen 
dung der Chlormagnesiumlauge etwa 50 % teurer als die 
Wasserbesprengung. B. 
Kündigung eines bauleitenden 
Architekten 
sk. § 627 des B.G.B. bestimmt, daß bei Diensten 
höherer Art, die man auf Grund besonderen Vertrauens 
überträgt, eine fristlose Aufkündigung des Dienstverhält- 
liche Bildung voraussetzen, und daß sie regelmäßig nur 
solchen Personen übertragen zu werden pflegen, die im 
Besitze dieser Eigenschaften sind oder bei denen doch 
diese Eigenschaften erwartet werden. Denn dies würde für 
alle Dienste höherer Art gelten. Es muß vielmehr hinzu 
kommen, daß die Dienste im allgemeinen, ihrer. Art nach, 
nur zufolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden 
pflegen; ob im Einzelfalle die Uebertragung der Dienste 
auf Grund eines solchen besonderen Vertrauens erfolgt, 
ist dagegen unerheblich. Mit diesem Erfordernis der 
Uebertragung auf Grund besonderen Vertrauens ist auf 
ein persönliches Verhältnis zwischen dem Dienstberech 
tigten und dem Dienstverpflichteten hingewiesen. Ein sol 
ches persönliches Vertrauensverhältnis aber ist im allge 
meinen für die Wahl des Architekten auch dann nicht be 
stimmend, wenn es sich um einen künstlerisch auszufüh 
renden Bau einschließlich des inneren Ausbaues handelt. 
Der Bauherr wird die technische und künstlerische Befä 
higung des Architekten und dessen geschäftlichen Ruf 
prüfen, sowohl wenn er ihm nur die Anfertigung der Ent- 
nisses statthaft ist, auch wenn kein wichtiger Grund vor 
liegt. Das Reichsgericht hat nun in nachstehendem Rechts 
streit ausgeführt, daß prinzipiell eine solche fristlose Kün 
digung nach § 627 zwischen Bauherrn und bauleitenden 
oder bauausführenden Architekten nicht zulässig ist. Die 
Entscheidung ist grundlegender Natur und verdient ganz 
besondere Beachtung. Der Beklagte hatte der Klägerin, 
einer Architektenfirma, die Anfertigung der Entwürfe für 
den Bau einer Villa sowie die Oberleitung der Ausführung 
dieses Baues einschließlich der Innenausstattung gegen 
eine Vergütung nach den sog. Hamburger Normen über 
tragen. Er entzog demnächst der Klägerin die Leitung 
der Ausführung des Innenbaues, indem er sich auf § 627 
B.G.B. berief. Die Klägerin machte Schadensersatzan 
sprüche geltend und erreichte auch die Verurteilung des 
Beklagten vor Landgericht und Oberlandesgericht Mün 
chen. Auf die Revision des Beklagten führte der 3. Zivil 
senat des Reichsgerichts aus: „Das freie, von der Voraus 
setzung des § 626 unabhängige, Kündigungsrecht des § 
627 ist nur bei solchen Dienstverhältnissen gegeben, wel 
che Dienste höherer Art zum Gegenstände haben, die auf 
Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden 
pflegen. Es genügt also nicht, daß die Dienste eine be 
sondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaft 
würfe und die Bauleitung durch einen Dienstvertrag, als 
wenn er ihm die Gesamtausführung des Baues durch einen 
Werkvertrag überträgt. In besondere persönliche Bezie 
hungen aber, wie sie sich regelmäßig zwischen dem Arzt, 
dem Lehrer und dem Rechtsanwalt und ihren Auftrag 
gebern zu entwickeln pflegen, tritt der Bauherr unter heu 
tigen Verhältnissen zu dem bauleitenden Architekten im all 
gemeinen ebensowenig, wie zu dem Baususführenden. 
Regelmäßig bedienen sich heute die namhaften Archi 
tekten, auch solche, die sich mit der Bauausführung nicht 
befassen, technisch und künstlerisch geschulter Gehilfen, 
so daß die Regel des § 613 Satz 1 B.G.B., daß der Ver 
pflichtete die Dienste in Person zu leisten hat, für sie viel 
fach nicht zutreffen wird. Danach ist die Bestimmung des 
§ 627 B.G.B. auf das Verhältnis zwischen dem Bauherrn 
und dem bauleitenden Architekten für unanwendbar zu 
erachten. Ihre Anwendung würde auch zu schweren 
wirtschaftlichen Nachteilen für den Vertragsteil führen, 
dem gekündigt wird. Der Architekt, der regelmäßig zur 
dauernden Annahme von Hilfskräften genötigt ist, würde 
durch die Zulassung einer willkürlichen Kündigung des 
Bauherrn leicht in die Lage kommen, diese Hilfskräfte be 
zahlen zu müssen, ohne eine Verwendung für sie zu haben. 
Der Bauherr andererseits würde zwar durch § 627 Abs. 2
	        

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