Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

27.  Juni  1914

Kinderschule ­
  in
Schorndorf
Ansicht
nach  dem
Friedhof

BAUZEITUNG

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Architekt:
Bauwerkmeister ­

Walker
Schorndorf

drei  ausschließliche  Befugnisse,  die  den  Inhalt  des  Urheberrechts ­
  bilden.
Der  Urheber  hat  zunächst  das  Recht  das  Werk  zu
vervielfältigen.  Früher  war  die  Photographie  nur  gegen
mechanische  Vervielfältigung  geschützt,  während  jede
andere  Nachbildung  z.  B.  durch  Holzschnitt  oder  Kupferstich ­
  (Ansichtskarten)  gestaltet  war.  Heute  aber  ist  der
Urheber  gegen  jede  Art  von  Nachbildung  geschützt.
Das  Gesetz  hat  ihm  den  weitgrößten  Schutz  hierin  verliehen. ­
  Ohne  Genehmigung  des  Autors  darf  niemand  das
Bildnis  vervielfältigen,  ausgenommen,  wenn  die  Vervielfältigung ­
  zum  eigenen  Gebrauch  und  unentgeltlich  erfolgt.
Zu  Gunsten  der  Allgemeinheit  darf  bei  wissenschaftlichen
Arbeiten  oder  bei  Büchern  zu  Schul-  und  Unterrichtszwecken
  jede  Photographie  mit  deutlicher  Quellenangabe
vervielfältigt  werden,  ohne  daß  die  Genehmigung  des  Urhebers ­
  eingeholt  zu  werden  braucht.  Werke,  die  bleibend
an  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  sich  befinden, ­
  wie  Grabdenkmäler  auf  öffentlichen  Friedhöfen,
Architekturdenkmäler  und  Häuserfronten,  dürfen  durch  die
Photographie  vervielfältigt  werden,  von  Bauwerken  nur
die  äußere  Ansicht,  dagegen  keine  inneren  Räume.
Der  Urheber  hat  weiter  das  Recht  der  gewerbsmäßigen ­
  Verbreitung  und  schließlich  noch  das  Recht  der
mechanischen  und  optischen  Vorführung,  ln  Bezug  auf
das  Vorführungsrecht  hat  das  Gesetz  die  Rechte  des
Urhebers  bedeutend  erweitert.  Früher  konnte  jede  Photographie ­
  mittels  eines  Projektionsapparats  z.  ß.  in  Varietes
vorgeführt  werden.  Nach  dem  neuen  Gesetz  ist  jedoch
die  Genehmigung  des  Urhebers  erforderlich.
Indem  der  Urheber  sein  ganzes  Urheberrecht  oder
einzelne  der  oben  angeführten  Berechtigungen  ganz  oder
zum  Teil  auf  andere  überträgt,  kann  der  Urheber  sein

Recht  wirtschaftlich  verwerten.  Die  Uebertragung  kann
er  sich  bezahlen  lassen,  denn  die  Uebertragung  kann
durch  jede  Art  vom  Vertrag  geschehen.  Er  kann  sein
ganzes  Recht  an  andere  verkaufen,  er  kann  aber  auch
die  einzelnen  Befugnisse  auf.  verschiedene  Personen  übertragen ­
  und  diese  Uebertragung  noch  weiter  dadurch  beschränken, ­
  daß  er  in  zeitlicher  und  räumlicher  Hinsicht
Beschränkungen  auferlegt.  Er  kanmz.  B.  das  Verbreitungsrecht ­
  in  Deutschland  der  Firma  A.,  in  Frankreich  der
Firma  B.  verkaufen,  oder  er  kann  gegen  Entgelt  das
Recht,  seine  Lichtbilder  1  Jahr  lang  vorzuführen,  einer
Filmverleihanstalt  übertragen.
Die  Uebertragung  des  Urheberrechts  ist  gänzlich  verschieden ­
  von  der  Uebertragung  des  Eigentums  an  dem
Werke.  Durch  den  Verkauf  einer  Photographie  wird  das
Urheberrecht  nicht  mitverkauft.  Eigentum  und  Urheberrecht ­
  an  der  Photographie  sind  scharf  auseinanderzuhalten. ­

Der  wichtigste  Fall  der  Uebertragung  eines  Teiles  der
urheberrechtlichen  Befugnisse  ist  der  Abschluß  eines
Verlagsvertrags,  wodurch  der  Urheber  sein  Werk  einem
Verleger  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  für  eigene
Rechnung  überträgt.  Das  Verlagsrecht  an  Photographien
ist  bis  jetzt  noch  nicht  gesetzlich  geregelt.  Es  gelten
hier  die  besonderen  Verträge  und  die  Verkehrsübung.
Besonderheiten  gelten  im  Gebiet  der  Bildnisphotographie. ­
  Ein  Bildnis  liegt  vor,  wenn  eine  Person  als
solche  abgebildet  wird,  nicht  etwa  wenn  Sie  zufällig  oder
als  Staffage  auf  das  Bild  gekommen  ist.  Nach  dem  alten
Recht  ging  das  Urheberrecht  an  einem  Bildnis  auf  den
Besteller  über.  Die  Unzuträglichkeiten,  die  hierduich  entstanden ­
  sind,  hat  das  neue  Gesetz  dadurch  zu  beseitigen
gesucht,  daß  der  Photograph  zwar  das  Urheberrecht  be-Kinderschule

  in  Schorndorf.  Grundrisse

Architekt:  Bauwerkmeister  Walker-Schorndorf
            
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