Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

27. Juni 1914 
Kinder 
schule in 
Schorndorf 
Ansicht 
nach dem 
Friedhof 
BAUZEITUNG 
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Architekt: 
Bauwerk 
meister 
Walker 
Schorndorf 
drei ausschließliche Befugnisse, die den Inhalt des Ur 
heberrechts bilden. 
Der Urheber hat zunächst das Recht das Werk zu 
vervielfältigen. Früher war die Photographie nur gegen 
mechanische Vervielfältigung geschützt, während jede 
andere Nachbildung z. B. durch Holzschnitt oder Kupfer 
stich (Ansichtskarten) gestaltet war. Heute aber ist der 
Urheber gegen jede Art von Nachbildung geschützt. 
Das Gesetz hat ihm den weitgrößten Schutz hierin ver 
liehen. Ohne Genehmigung des Autors darf niemand das 
Bildnis vervielfältigen, ausgenommen, wenn die Verviel 
fältigung zum eigenen Gebrauch und unentgeltlich erfolgt. 
Zu Gunsten der Allgemeinheit darf bei wissenschaftlichen 
Arbeiten oder bei Büchern zu Schul- und Unterrichts- 
zwecken jede Photographie mit deutlicher Quellenangabe 
vervielfältigt werden, ohne daß die Genehmigung des Ur 
hebers eingeholt zu werden braucht. Werke, die bleibend 
an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen sich be 
finden, wie Grabdenkmäler auf öffentlichen Friedhöfen, 
Architekturdenkmäler und Häuserfronten, dürfen durch die 
Photographie vervielfältigt werden, von Bauwerken nur 
die äußere Ansicht, dagegen keine inneren Räume. 
Der Urheber hat weiter das Recht der gewerbs 
mäßigen Verbreitung und schließlich noch das Recht der 
mechanischen und optischen Vorführung, ln Bezug auf 
das Vorführungsrecht hat das Gesetz die Rechte des 
Urhebers bedeutend erweitert. Früher konnte jede Pho 
tographie mittels eines Projektionsapparats z. ß. in Varietes 
vorgeführt werden. Nach dem neuen Gesetz ist jedoch 
die Genehmigung des Urhebers erforderlich. 
Indem der Urheber sein ganzes Urheberrecht oder 
einzelne der oben angeführten Berechtigungen ganz oder 
zum Teil auf andere überträgt, kann der Urheber sein 
Recht wirtschaftlich verwerten. Die Uebertragung kann 
er sich bezahlen lassen, denn die Uebertragung kann 
durch jede Art vom Vertrag geschehen. Er kann sein 
ganzes Recht an andere verkaufen, er kann aber auch 
die einzelnen Befugnisse auf. verschiedene Personen über 
tragen und diese Uebertragung noch weiter dadurch be 
schränken, daß er in zeitlicher und räumlicher Hinsicht 
Beschränkungen auferlegt. Er kanmz. B. das Verbreitungs 
recht in Deutschland der Firma A., in Frankreich der 
Firma B. verkaufen, oder er kann gegen Entgelt das 
Recht, seine Lichtbilder 1 Jahr lang vorzuführen, einer 
Filmverleihanstalt übertragen. 
Die Uebertragung des Urheberrechts ist gänzlich ver 
schieden von der Uebertragung des Eigentums an dem 
Werke. Durch den Verkauf einer Photographie wird das 
Urheberrecht nicht mitverkauft. Eigentum und Urheber 
recht an der Photographie sind scharf auseinanderzu 
halten. 
Der wichtigste Fall der Uebertragung eines Teiles der 
urheberrechtlichen Befugnisse ist der Abschluß eines 
Verlagsvertrags, wodurch der Urheber sein Werk einem 
Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene 
Rechnung überträgt. Das Verlagsrecht an Photographien 
ist bis jetzt noch nicht gesetzlich geregelt. Es gelten 
hier die besonderen Verträge und die Verkehrsübung. 
Besonderheiten gelten im Gebiet der Bildnisphoto 
graphie. Ein Bildnis liegt vor, wenn eine Person als 
solche abgebildet wird, nicht etwa wenn Sie zufällig oder 
als Staffage auf das Bild gekommen ist. Nach dem alten 
Recht ging das Urheberrecht an einem Bildnis auf den 
Besteller über. Die Unzuträglichkeiten, die hierduich ent 
standen sind, hat das neue Gesetz dadurch zu beseitigen 
gesucht, daß der Photograph zwar das Urheberrecht be- 
Kinderschule in Schorndorf. Grundrisse 
Architekt: Bauwerkmeister Walker-Schorndorf
	        
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