27. Juni 1914
Kinder
schule in
Schorndorf
Ansicht
nach dem
Friedhof
BAUZEITUNG
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Architekt:
Bauwerk
meister
Walker
Schorndorf
drei ausschließliche Befugnisse, die den Inhalt des Ur
heberrechts bilden.
Der Urheber hat zunächst das Recht das Werk zu
vervielfältigen. Früher war die Photographie nur gegen
mechanische Vervielfältigung geschützt, während jede
andere Nachbildung z. B. durch Holzschnitt oder Kupfer
stich (Ansichtskarten) gestaltet war. Heute aber ist der
Urheber gegen jede Art von Nachbildung geschützt.
Das Gesetz hat ihm den weitgrößten Schutz hierin ver
liehen. Ohne Genehmigung des Autors darf niemand das
Bildnis vervielfältigen, ausgenommen, wenn die Verviel
fältigung zum eigenen Gebrauch und unentgeltlich erfolgt.
Zu Gunsten der Allgemeinheit darf bei wissenschaftlichen
Arbeiten oder bei Büchern zu Schul- und Unterrichts-
zwecken jede Photographie mit deutlicher Quellenangabe
vervielfältigt werden, ohne daß die Genehmigung des Ur
hebers eingeholt zu werden braucht. Werke, die bleibend
an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen sich be
finden, wie Grabdenkmäler auf öffentlichen Friedhöfen,
Architekturdenkmäler und Häuserfronten, dürfen durch die
Photographie vervielfältigt werden, von Bauwerken nur
die äußere Ansicht, dagegen keine inneren Räume.
Der Urheber hat weiter das Recht der gewerbs
mäßigen Verbreitung und schließlich noch das Recht der
mechanischen und optischen Vorführung, ln Bezug auf
das Vorführungsrecht hat das Gesetz die Rechte des
Urhebers bedeutend erweitert. Früher konnte jede Pho
tographie mittels eines Projektionsapparats z. ß. in Varietes
vorgeführt werden. Nach dem neuen Gesetz ist jedoch
die Genehmigung des Urhebers erforderlich.
Indem der Urheber sein ganzes Urheberrecht oder
einzelne der oben angeführten Berechtigungen ganz oder
zum Teil auf andere überträgt, kann der Urheber sein
Recht wirtschaftlich verwerten. Die Uebertragung kann
er sich bezahlen lassen, denn die Uebertragung kann
durch jede Art vom Vertrag geschehen. Er kann sein
ganzes Recht an andere verkaufen, er kann aber auch
die einzelnen Befugnisse auf. verschiedene Personen über
tragen und diese Uebertragung noch weiter dadurch be
schränken, daß er in zeitlicher und räumlicher Hinsicht
Beschränkungen auferlegt. Er kanmz. B. das Verbreitungs
recht in Deutschland der Firma A., in Frankreich der
Firma B. verkaufen, oder er kann gegen Entgelt das
Recht, seine Lichtbilder 1 Jahr lang vorzuführen, einer
Filmverleihanstalt übertragen.
Die Uebertragung des Urheberrechts ist gänzlich ver
schieden von der Uebertragung des Eigentums an dem
Werke. Durch den Verkauf einer Photographie wird das
Urheberrecht nicht mitverkauft. Eigentum und Urheber
recht an der Photographie sind scharf auseinanderzu
halten.
Der wichtigste Fall der Uebertragung eines Teiles der
urheberrechtlichen Befugnisse ist der Abschluß eines
Verlagsvertrags, wodurch der Urheber sein Werk einem
Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene
Rechnung überträgt. Das Verlagsrecht an Photographien
ist bis jetzt noch nicht gesetzlich geregelt. Es gelten
hier die besonderen Verträge und die Verkehrsübung.
Besonderheiten gelten im Gebiet der Bildnisphoto
graphie. Ein Bildnis liegt vor, wenn eine Person als
solche abgebildet wird, nicht etwa wenn Sie zufällig oder
als Staffage auf das Bild gekommen ist. Nach dem alten
Recht ging das Urheberrecht an einem Bildnis auf den
Besteller über. Die Unzuträglichkeiten, die hierduich ent
standen sind, hat das neue Gesetz dadurch zu beseitigen
gesucht, daß der Photograph zwar das Urheberrecht be-
Kinderschule in Schorndorf. Grundrisse
Architekt: Bauwerkmeister Walker-Schorndorf