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BAUZEITUNG
Nr. 28
mäßigerweise folgende Gesichtspunkten für die Gebührenberech
nung zu beachten sein:
Handelt es sich um einfachere Abweichungen vom geneh
migten Bauplan, etwa um die Aenderung des Grundrisses, die
Herstellung von Auf- oder Anbauten, so können die Mehrkosten
des Gebäudes der Gebührenanrechnung zu Grunde gelegt werden.
Handelt es sich dagegen um durchgreifende Veränderung der
Pläne, also etwa der Grundrisse, Höhe, Fassaden, Konstruktionen
und dergl., so läßt sich hiefür eine Bausumme im Allgemeinen
auch schätzungsweise kaum ermitteln, weil durch derartige Aen-
derungen unter Umständen eine Verbilligung des Neubaus erreicht
werden kann. Um hier einen Maßstab für die Gebührenanrech
nung zu erhalten, erscheint es zweckmäßig, die für die Begut
achtung des Bauänderungsgesuchs aufgewendete Zeit ins Verhält
nis zu dem für das Neubaugesuch erforderlichen Zeitaufwand zu
setzen und etwa in diesem Verhältnis die Baukosten für den Oe-
bührenansatz des Aenderungsgesuches festzustellen. Da es sich
Ortstechniker wird der Anbau in Bezug auf Abstand, Beeinträch
tigung der Zugänglichkeit des Vorderhauses, wie die Licht- und
Luftverhältnisse zu demselben beanstandet. Noch bemerken möchte
ich, daß der Werkstattanbau nur bis zum 1. Stock-Fußboden geht
und in Bezug auf Licht- und Luftverhältnisse absolut nicht beein
trächtigt, da der Lichteinfallswinkel mit 60° noch nicht einmal den
Fußboden vom Erdgeschoß des Vorderhauses trifft. Das Bau
gesuch wurde von der Baupolizeibehörde wegen obigen Gründen
des Ortstechnikers abgewiesen und dem Bauenden, der sich eine
Existenz gründen wollte, dieses nun unmöglich gemacht. Ist diese
Abweisung berechtigt? D. St.
Antwort zu 11 !. Wie aus Ihrer ersten Anfrage in Nr. 25 her
vorgeht, hat Ihr Baugesuch nicht die Baupolizeibehörde abgewiesen,
sondern der Ortsbautechniker, ;der, wie schon in der Antwort auf
Ihre erste Frage gesagt wurde, nicht die entscheidende Behörde ist.
Der Ortsbautechniker hat Ihnen eine Planänderung nahegelegt, die Sie
offenbar vorgenommen haben, ehe die Baupolizeibehörde selbst eine
Gewerbe- und Industrie-Ausstellung Ludwigsburg
hier nicht um Umbaukosten, sondern nur um Planänderungen han
delt. die keine erfaßbaren Werte in sich schließen, so wird die
Gebührenberechnung immer nach dem pflichtmäßigen Ermessen
des begutachtenden Technikers zu erfolgen haben. Die F’rüfung
etwaiger stalischer Berechnungen und etwaige nach Abs. 3 des
§ 115 a. a. 0. entstehende Kosten sind bei Aenderungsgesuchen
selbstverständlich im vollen Betrag in Anrechnung zu bringen.
1. Frage, Auf Ihre (Antwort in Nr. 25 frage ich hiermit an,
wer hat dem Bauenden den Schaden zu ersetzen, der ihm ent
standen ist, da von der Baupolizeibehörde eine wiederholte Ein
gabe abgewiesen wurde und anstatt der rückseitigen Holzfach
werkswand eine massive Mauer im Erdgeschoß und im 1. Stock
angelegt werden mußte, die bereits abgebundene Holzfachwerks
wand in Wegfall kam und erstreckt sich ein eventuell in Frage
kommender Schaden auch auf die Verminderung der Nutzfläche
durch die größere Mauerstärke und wie berechnet sich dieser?
2. Frage. An ein bestehendes Wohnhaus soll ein zweistok-
kiger Werkstattanbau angebaut werden. Die Baupolizeibehörde
verlangt an dem seitlichen lichthofartigen Schlitz den örtlichen
rückseitigen 4 m-Absland von dem alten Gebäude bis zum neuen Teil,
ln diesem Abstand liegt die Abortgrube und erhält die Küche und
der Abort im Erdgeschoß ihre Licht- und Luftzufuhr. Von dem
Entscheidung getroffen hatte. Es dürfte schwierig sein, im Wege
einer Klage auf Schadenersatz eine Entschädigung zu erlangen.
Auch kann ein Dritter ohne genaue Kenntnis aller Einzelheiten den
Schaden kaum berechnen, zumal nicht wohl festgestellt werden
kann, daß der Neubau deshalb weniger wert ist, weil einige seiner
nutzbaren Räume einige Zentimeter weniger Tiefe erhalten haben,
dafür aber die Bauart verbessert worden ist. Wenn Sie glauben,
der Ortsbautechniker habe pflichtwidrig gehandelt, so steht es
Ihnen frei, sich bei der betreffenden Gemeinde zu beschweren.
Zu 2. Ohne Angabe der Bestimmung, auf welche die Ab
weisung gestützt wurde, und ohne Kenntnis der Baupläne kann
die Sache nicht richtig beurteilt werden Wenn es sich um eine
Bestimmung der Ortsbausatzung über den Abstand zwischen Vor
der- und Hinterhäusern oder über die Tiefe des Hinterhofs hinter
Vordergebäuden handelt kann die Bestimmung nur dann zur An
wendung kommen, wenn die Werkstätte nicht eine Vergrößerung
des Vordergebäudes, sondern ein selbständiges Hintergebäude
bildet. Welcher dieser beiden Fälle vorliegt, kann ohne Pläne
nicht beurteilt werden. B.
Verantwortlich; Karl Schüler, Stuttgart, Richard Gebhardt, Stuttgart.
Druck: Guttav StUrner io Waiblingen.