17. Januar 1914
BAUZEITUNG
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Hof mit Stallgebäude
Eingang am Hauptgebäude
Speisesaal
Traifelberghotel
Architekt: Professor Martin Elsäßer B.D.A., Stuttgart
Hofdomänenkammergut gehörenden Gebäude, desgl. für
Gartenhäuser, sowie Geschirrhütten und Schuppen im
freien Feld, für Gebäude, die nur zu vorübergehenden
Zwecken errichtet werden,
für Gebäude solange sie noch im Bau begriffen und
noch nicht unter Dach gebracht sind, sowie
für Gebäude aller Art, deren Wert weniger als 100 M.
beträgt.
Ausgeschlossen von der Versicherung bei der Anstalt
sind nur die unmittelbar zur Verteidigung bestimmten
Festungsgebäude. Seither waren auch die besonders
feuergefährlichen Gebäude einem Versicherungszwang
nicht unterworfen und wurden deshalb vielfach bei Pri
vatfeuerversicherungen versichert.
Neu ist, daß nun auch im Bau begriffene Gebäude, die
noch nicht unter Dach gebracht sind, versichert werden
können; seither waren derartige Gebäude nur dann ver
sichert, bevor sie unter Dach waren, wenn sie an Stelle
eines alten versicherten Gebäudes getreten waren.
Wenn nun auch ein allgemeines Bedürfnis zur Feuer
versicherung im Bau begriffener Gebäude ehe sie unter
Dach gebracht sind, nicht besteht, so ist die nun vorge
sehene Möglichkeit im Interesse des Kreditverkehrs doch
zu begrüßen.
Versichert wird gegen Zerstörung oder Beschädigung
der Gebäude durch Feuer, durch Blitzschlag mit oder
ohne Zündung, durch Explosion jeder Art, sowie durch
Feuerlösch- und Rettungsmaßregeln.
Gleichfalls versichert gilt derjenige Brandschaden an
Gebäuden, wenn das Feuer durch Erdbeben, Orkane oder
ähnliche Naturereignisse verursacht worden ist.
Seither wurde der durch Explosion von Wasserdämp
fen herbeigeführte Gebäudeschaden nicht vergütet, auch
erstreckte sich die Versicherung nicht auf die durch Ret
tungsmaßregeln herbeigeführten Schäden.
Die Versicherung umfaßt alle Bestandteile des Gebäu
des, soweit sie dem Eigentümer oder dem die Versiche
rung nehmenden Nießbraucher des Gebäudes gehören,
samt den nicht nur zu vorübergehenden Zwecken mit dem
Gebäude niet-, nagel-, schrauben- oder mauerfest oder
durch Getriebe oder Leitungen verbundenen Zubehör.
Das letztere ist daher gleichfalls bei der Anstalt zu ver
sichern.
Die Anmeldung zur Versicherung hat schriftlich oder
zu Protokoll des Ortsvorstehers zu erfolgen.
Einzelne Teile des Gebäudes, die vom Feuer nicht zer
stört oder beschädigt werden können, sind nur auf aus
drücklichen Antrag des Eigentümers oder gemeinschaft
lichen Antrag des Eigentümers und Nießbrauchers von
der Versicherung bei der Anstalt auszunehmen, widrigen
falls das ganze Gebäude als versichert gilt. Es ist aber
auch nicht gestattet, von der Versicherung ausgenommene
Teile dann bei einer andern Feuerversicherungsunterneh
mung zu versichern.
Die Gebäude sind im übrigen lediglich nach dem Auf
wand zu versichern, den ihre Herstellung erfordert hat,
nicht in einem höheren noch einem geringeren Werte, wo
bei wie seither die zur Zeit der Schätzung geltenden mitt
leren Ortspreise zu Grunde zu legen sind.
Bei der Schätzung nicht mehr neuer Gebäude ist der
Betrag des Herstellungsaufwandes entsprechend dem zur
Zeit der Schätzung bestehenden Alter und Bauzustand des
Gebäudes zu kürzen.
Seither war gestattet — mit Zustimmung der Hypo
thekengläubiger — die Gebäude um / unter dem Ver
sicherungsanschlag zu versichern; dies ist nun in Wegfall
gekommen.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann
die Anstalt künftig auch andere Zweige der Schadensver
sicherung, wie den durch den Brand hervorgerufenen Be
triebsstörungsschaden, Mieteausfall, Versicherung der
Gebäude gegen Sturmschäden u. dergl. in beschränkter