17. Januar 1914
BAUZEITUNO
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die Beurteilung mit Recht in das Gebiet des Ingenieurs
bezw. Maschinentechnikers.
Wo wie z. B. hier immer zwei Bauwerkmeister schät
zen, besteht für die Wertsfeststellung von Hochbauten ein
solches Bedürfnis wohl nicht, um so weniger, als bei sehr
komplizierten und sehr wertvollen Gebäuden kein gewis
senhafter Schätzer versäumen wird, darüber Grund zu
machen, wenn sich zwischen dem von ihm ermittelten Wert
und dem Antrag des Oebäudebesitzers eine erhebliche
Differenz herausstellt. Auch ist in diesem Zusammen
hänge zu bemerken, daß nach Art. 23 des Entwurfs die
Eigentümer der Gebäude verpflichtet sind, etwa für die
Schätzung der Gebäude verwertbare Meß-Urkunden etc.
den Schätzern auf Verlangen vorzulegen.
Bei geringfügigen Schätzungen, und deren Zahl ist
groß, dürfte unseres Erachtens ein Sachverständiger wohl
genügen, um so mehr als nach dem Entwurf die Abschät
zung geringfügiger Brandschadensfälle gleichfalls durch
ein sachverständiges Mitglied der Schätzungskommission
vorgenommen werden darf.
Der Versicherungsnehmer kann binnen 2 Wochen vom
Tage der Eröffnung des Ergebnisses der Schätzung an
Für die Feststellung des Brandschadens im einzelnen
sind die Vorschriften des noch gültigen Gesetzes ohne
Aenderungen übernommen worden. Der Anspruch auf
Feststellung einer Entschädigung verjährt in zwei Jahren,
wobei die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt,
in dem der Brandschaden eintrat.
Bezüglich des Brandschutts wird nach den erst seit
23. Juli 1910 in Art. 35 der Landesfeuerlöschordnung auf
gestellten Bestimmungen verfahren: die Abräumung und
Abführung des Brandschutts vom Brandplatz liegt nicht
den Eigentümern der bei der Anstalt versicherten Gebäude,
sondern der Gemeinde ob. Die Gebäudebrandversiche-
rungs-Anstalt bezahlt an den den Gemeinden hieraus ent
stehenden Kosten 50 % bis zu 500 M. Betrag, 60 % über
500 bis 2000 M., 70 % über 2000 bis 10 000 M., bei mehr
75 %. Diese Bestimmung ist im Entwurf beibehalten,
da die Wirkung derselben noch abzuwarten ist.
Vor der Besichtigung und Schadensabschätzung darf
der Beschädigte an der Brandstätte keine Veränderung
vornehmen.
Gegen das Ergebnis der Schätzung kann innerhalb
einer Woche vom Tage der Eröffnung an gerechnet, Be-
Gasthof zum Löwen. Klosterbrauerei Alpirsbach. Erdgeschoß- und 1. Obergeschoßgrundriß
Architekten: Professor Bauder und Ehmann-Stuttgart
gerechnet, Antrag auf eine zweite Schätzung stellen. Die
Kosten dieser zweiten Schätzung, die von einer verstärk
ten Schätzungskommission vorgenommen wird, hat der
Antragsteller dann zu bezahlen, wenn durch sie das Er
gebnis der ersten Schätzung nicht endgültig geändert
wird. Gegen das Ergebnis der zweiten Schätzung steht
dem Versicherungsnehmer innerhalb einer Ausschlußfrist
von 2 Wochen vom Tage der Eröffnung des Schätzungs
ergebnisses an, die Beschwerde an den Verwaltungsrat
zu, der endgültig entscheidet.
Die Wirksamkeit der Versicherung in Beziehung auf
die Schadensvergütung tritt für neue versicherungspflich
tige Gebäude ein, sobald sie unter Dach gebracht sind; für
bauliche Aenderungen jedoch erst mit der Anmeldung.
Letztere werden im Brandfall jedoch als innerhalb des
Gebäudebrandversicherungsanschlags des Gebäudes ver
sichert behandelt.
Seither begann die Wirksamkeit der Versicherung in
Beziehung auf die Schadensvergütung erst mit dem Zeit
punkt der Anmeldung. Wir haben in der neuen Regelung
daher ein Entgegenkommen der Anstalt zu erblicken.
Bezüglich der Brandentschädigungen gilt als Grund
satz: Die Anstalt haftet nur bis zur Höhe des Versiche
rungsanschlags; der Anspruch auf Schadensvergütung
geht auf den Rechtsnachfolger über.
rufung beim Oberamt eingelegt und Antrag auf eine
zweite Schätzung gestellt werden, wenn der Beschädigte
die Brandstätte inzwischen nicht eigenmächtig so verän
dert hat, daß dadurch die Feststellung der Entschädigung
beeinträchtigt ist.
Für die zweite Schätzung wird die Schätzungskom
mission angemessen verstärkt. Gegen das Ergebnis der
zweiten Schätzung steht dem Beschädigten binnen einer
Woche die Beschwerde an den Verwaltungsrat zu, der
endgültig entscheidet. (Schluß folgt.)
Die neue Friedhofordnung
Der Bund für Heimatschutz schreibt uns:
Man weiß, daß die Stadt Stuttgart im Begriff ist, unter
Aufwendung von mehreren Millionen Mark zwei neue
Friedhöfe zu schaffen. Um nun einen schönen Oesamt
eindruck dieser Anlagen sicher zu stellen, ist die Aufstel
lung einer Friedhofordnung geplant, nach der für jedes
Grabmal vor der Aufstellung zunächst die Genehmigung
einzuholen ist. Obwohl der Bund die Abneigung gegen
unnötige behördliche Bevormundung und amtliche Be
einflussung in Fragen der Kunst mit weiten Kreisen der
Bevölkerung teilt, halten wir die Einführung der Geneh
migungspflicht doch für unumgänglich notwendig und
zwar aus folgenden Gründen: