Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

17. Januar 1914 
BAUZEITUNO 
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die Beurteilung mit Recht in das Gebiet des Ingenieurs 
bezw. Maschinentechnikers. 
Wo wie z. B. hier immer zwei Bauwerkmeister schät 
zen, besteht für die Wertsfeststellung von Hochbauten ein 
solches Bedürfnis wohl nicht, um so weniger, als bei sehr 
komplizierten und sehr wertvollen Gebäuden kein gewis 
senhafter Schätzer versäumen wird, darüber Grund zu 
machen, wenn sich zwischen dem von ihm ermittelten Wert 
und dem Antrag des Oebäudebesitzers eine erhebliche 
Differenz herausstellt. Auch ist in diesem Zusammen 
hänge zu bemerken, daß nach Art. 23 des Entwurfs die 
Eigentümer der Gebäude verpflichtet sind, etwa für die 
Schätzung der Gebäude verwertbare Meß-Urkunden etc. 
den Schätzern auf Verlangen vorzulegen. 
Bei geringfügigen Schätzungen, und deren Zahl ist 
groß, dürfte unseres Erachtens ein Sachverständiger wohl 
genügen, um so mehr als nach dem Entwurf die Abschät 
zung geringfügiger Brandschadensfälle gleichfalls durch 
ein sachverständiges Mitglied der Schätzungskommission 
vorgenommen werden darf. 
Der Versicherungsnehmer kann binnen 2 Wochen vom 
Tage der Eröffnung des Ergebnisses der Schätzung an 
Für die Feststellung des Brandschadens im einzelnen 
sind die Vorschriften des noch gültigen Gesetzes ohne 
Aenderungen übernommen worden. Der Anspruch auf 
Feststellung einer Entschädigung verjährt in zwei Jahren, 
wobei die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, 
in dem der Brandschaden eintrat. 
Bezüglich des Brandschutts wird nach den erst seit 
23. Juli 1910 in Art. 35 der Landesfeuerlöschordnung auf 
gestellten Bestimmungen verfahren: die Abräumung und 
Abführung des Brandschutts vom Brandplatz liegt nicht 
den Eigentümern der bei der Anstalt versicherten Gebäude, 
sondern der Gemeinde ob. Die Gebäudebrandversiche- 
rungs-Anstalt bezahlt an den den Gemeinden hieraus ent 
stehenden Kosten 50 % bis zu 500 M. Betrag, 60 % über 
500 bis 2000 M., 70 % über 2000 bis 10 000 M., bei mehr 
75 %. Diese Bestimmung ist im Entwurf beibehalten, 
da die Wirkung derselben noch abzuwarten ist. 
Vor der Besichtigung und Schadensabschätzung darf 
der Beschädigte an der Brandstätte keine Veränderung 
vornehmen. 
Gegen das Ergebnis der Schätzung kann innerhalb 
einer Woche vom Tage der Eröffnung an gerechnet, Be- 
Gasthof zum Löwen. Klosterbrauerei Alpirsbach. Erdgeschoß- und 1. Obergeschoßgrundriß 
Architekten: Professor Bauder und Ehmann-Stuttgart 
gerechnet, Antrag auf eine zweite Schätzung stellen. Die 
Kosten dieser zweiten Schätzung, die von einer verstärk 
ten Schätzungskommission vorgenommen wird, hat der 
Antragsteller dann zu bezahlen, wenn durch sie das Er 
gebnis der ersten Schätzung nicht endgültig geändert 
wird. Gegen das Ergebnis der zweiten Schätzung steht 
dem Versicherungsnehmer innerhalb einer Ausschlußfrist 
von 2 Wochen vom Tage der Eröffnung des Schätzungs 
ergebnisses an, die Beschwerde an den Verwaltungsrat 
zu, der endgültig entscheidet. 
Die Wirksamkeit der Versicherung in Beziehung auf 
die Schadensvergütung tritt für neue versicherungspflich 
tige Gebäude ein, sobald sie unter Dach gebracht sind; für 
bauliche Aenderungen jedoch erst mit der Anmeldung. 
Letztere werden im Brandfall jedoch als innerhalb des 
Gebäudebrandversicherungsanschlags des Gebäudes ver 
sichert behandelt. 
Seither begann die Wirksamkeit der Versicherung in 
Beziehung auf die Schadensvergütung erst mit dem Zeit 
punkt der Anmeldung. Wir haben in der neuen Regelung 
daher ein Entgegenkommen der Anstalt zu erblicken. 
Bezüglich der Brandentschädigungen gilt als Grund 
satz: Die Anstalt haftet nur bis zur Höhe des Versiche 
rungsanschlags; der Anspruch auf Schadensvergütung 
geht auf den Rechtsnachfolger über. 
rufung beim Oberamt eingelegt und Antrag auf eine 
zweite Schätzung gestellt werden, wenn der Beschädigte 
die Brandstätte inzwischen nicht eigenmächtig so verän 
dert hat, daß dadurch die Feststellung der Entschädigung 
beeinträchtigt ist. 
Für die zweite Schätzung wird die Schätzungskom 
mission angemessen verstärkt. Gegen das Ergebnis der 
zweiten Schätzung steht dem Beschädigten binnen einer 
Woche die Beschwerde an den Verwaltungsrat zu, der 
endgültig entscheidet. (Schluß folgt.) 
Die neue Friedhofordnung 
Der Bund für Heimatschutz schreibt uns: 
Man weiß, daß die Stadt Stuttgart im Begriff ist, unter 
Aufwendung von mehreren Millionen Mark zwei neue 
Friedhöfe zu schaffen. Um nun einen schönen Oesamt 
eindruck dieser Anlagen sicher zu stellen, ist die Aufstel 
lung einer Friedhofordnung geplant, nach der für jedes 
Grabmal vor der Aufstellung zunächst die Genehmigung 
einzuholen ist. Obwohl der Bund die Abneigung gegen 
unnötige behördliche Bevormundung und amtliche Be 
einflussung in Fragen der Kunst mit weiten Kreisen der 
Bevölkerung teilt, halten wir die Einführung der Geneh 
migungspflicht doch für unumgänglich notwendig und 
zwar aus folgenden Gründen:
	        
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