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BAUZEITUNG
Nr. 4
Schloß Freudenberg Pförtnerhaus
Architekten: Schlösser und Weirether-Stuttgart
nahm und die andere Hälfte dem Entschädigungsberech
tigten an seiner Schadensvergütung abgezogen wurde.
Die Kosten der zweiten Schätzung hat der Entschädi
gungsberechtigte nur dann zu bezahlen, wenn durch sie
das Ergebnis der ersten Schätzung nicht endgültig ge
ändert wird.
Im Streitfall entscheiden die für die Streitigkeiten über
Ansprüche auf Brandentschädigungen zuständigen Ge
richte. Derjenige Schaden, welcher durch Lösch- und
Rettungsmaßregeln an unüberbauten Grundstücken oder
Bestandteilen überbauter Grundstücke, die bei der Anstalt
nicht versichert werden können, entsteht, ist gleichfalls
durch Schätzung zu ermitteln; den Eigentümern steht hie-
für ein Anspruch auf Entschädigung zu und zwar zur
einen Hälfte an die Anstalt, zur andern Hälfte an die Ge
meinde. Hier wird somit ein Schaden, der nicht versichert
ist, für welchen keine Versicherungsbeiträge bezahlt wer
den, entschädigt. Der Grund für diese Ausnahme von
Art. 1 des Gesetzes, nach welchem nur der durch Feuer
entstandene Gebäudeschaden versichert ist, besteht darin,
daß die fraglichen Beschädigungen durch Maßregeln ver
ursacht werden, welche das Lösch- und Rettungswerk er
möglichen oder erleichtern und den Gebäudebrandschaden
der Anstalt verringern. Dagegen wird der Schaden, wel
cher an solchen Grundstücken etc. durch Einwirken des
Feuers selbst entsteht, nicht entschädigt.
Für eine Ausdehnung der Versicherung durch die An
stalt auch auf solche Gegenstände, wenn sie durch den
Brand selbst beschädigt werden, ist nun in Art. 83 des
Entwurfs die rechtliche Grundlage gegeben.
Wird eine von der Anstalt zu vergütende Beschädigung
erst nach Abschluß des Schadensabschätzungsverfahrens
entdeckt, so ist falls der Beschädigte innerhalb eines Jah
res vom Tag der Eröffnung der erstmaligen Festsetzung
der Entschädigung an gerechnet, den Antrag stellt, eine
nachträgliche Schadensabschätzung vorzunehmen. Diese
neue Bestimmung ist sehr wichtig, da versteckte Beschädi
gungen und dergl. während des Schätzungsverfahrens oft
nicht zu Tage treten. Dieses Schätzungsverfahren hat der
Beschädigte nur dann zu bezahlen, wenn eine zu ver
gütende Entschädigung nicht festzustellen ist.
Wenn der Beschädigte die Entstehung oder Weiter
verbreitung des Brandes vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit bewirkt hat, so hat die Anstalt keine Ver
pflichtung zur Entschädigung. Diese Bestimmung hatte
auch seither schon Geltung. Hierüber muß natürlich im
einzelnen Fall nach allgemein rechtlichen Grundsätzen
entschieden werden. Stellt sich die Schuld des Beschädig
ten erst nach Bezahlung der Entschädigung heraus, so ist
die Anstalt und die Gemeinde berechtigt, das Geleistete
nebst Zinsen zurück zu fordern. Die Verpflichtung der
Anstalt zur Entschädigung besteht auch gegenüber den
Hypothekengläubigern, die ihre Befriedigung nicht aus
anderen Vermögensstücken des Schuldners bewirken
können.
Die für die Zerstörung oder Beschädigung von Gebäu
den gewährte Entschädigung ist vollständig zur Wieder
herstellung des zerstörten oder beschädigten Gebäudes
zu verwenden.
Das neue Gebäude ist in der Regel auf dem Grundstück
zu erbauen, auf dem das abgebrannte Gebäude stand;
auch muß das wiederherzustellende Gebäude dem frühe
ren Gebäude nach seiner Bestimmung im wesentlichen
entsprechen. Nur wenn der Wiederaufbau auf demselben
Grundstück aus polizeilichen Gründen, aus Gründen der
Bauordnung etc., nicht gestattet werden kann, ist die fest
gestellte Vergütung trotzdem zu bezahlen. Ausnahmen
von dieser Vorschrift sollen übrigens nach der dem Ent-