merksam zu machen, indem wir die wesentlichen Punkte
des Programms hier wiedergeben:
Es werden drei Preise ausgesetzt,
fünftausend, zweitausend und eintausend Mark.
Die Arbeiten sind in deutscher Sprache abzufassen;
im Uebrigen ist die Preisbewerbung unbeschränkt.
Der Umfang der Schrift soll im Interesse der Verbrei
tung in weite Kreise ein mäßiger sein.
Die Arbeiten sind bis spätestens 31. Dezember 1914
an den Vorsitzenden des Württembergischen Goethebun
des in Stuttgart einzusenden.
Jede Einsendung ist mit einem Kennwort zu versehen
und ihr ein versiegelter Briefumschlag beizufügen, welcher
außen dasselbe Kennwort trägt und innen den Namen
und Adresse des Einsenders enthält. Ferner ist bei der
Einsendung diejenige Adresse anzugeben, an welche die
Arbeit für den Fall, daß der Preis nicht erteilt wird, zu
rückzusenden ist.
Durch die Preiserteilung erwirbt der mit der Ge
schäftsführung betraute Württembergische Ooethebund
das unbeschränkte und ausschließliche, sowie übertrag
bare Verlags- und Vervielfältigungsrecht, ohne daß noch
ein besonderes Honorar bezahlt wird.
Falls weitere Auflagen notwendig werden sollten, und
für solche Neubearbeitung geboten erscheint, so sind die
II. Preis
Preisträger verpflichtet, diese vorzunehmen gegen Zah
lung eines mit ihnen zu vereinbarenden Honorars.
Das Preisgericht hat im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes das Recht, sich durch freie Wahl zu ergänzen.
Sein Urteil ist bindend für die Geschäftsführung.
Als Preisrichter sind gewählt und haben das Amt an
genommen :
Staatsminister Frh. v. Berlepsch in Seebach bei Mühl
hausen i. Thr., Fabrikant Dr.-Ing. Robert Bosch in Stutt
gart, Prof. Dr. Ernst Francke in Berlin, Helene Lange in
Berlin-Grunewald, Staatssekretär a. D., Staatsminister Dr.
Graf von Posadowsky-Wehner in Naumburg a. S., Baron
zu Putlitz, Generalintendant der K. Hoftheater in Stutt
gart, Baudirektor Prof. Dr.-Ing. C. von Bach in Stuttgart
(als Urheber der Preisausschreibung).
Anfragen sind an Kanzleirat Lang in Stuttgart, Rosen
bergplatz 1, zu richten.
Die Honorarforderung eines
Ingenieurs
sk. In § 632 bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch
über den Werkvertrag, daß eine Vergütung als vereinbart
gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen
Zweifamilienhaus
(Doppelhaus)
Erdgeschoß- und
Obergeschoßgrundriß