Wettbewerb „Badische Kleinwohnungshäuser“, Zweifamilienhäuser (Reihenhäuser)
Verfasser: Architekt Friedrich Imbery-Karlsruhe-Stuttgart
II. Preis
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Hierbei
fragt es sich, ob der Hersteller des Werkes dann eine
höhere Vergütung verlangen kann, wenn er auf Grund
eines erneuten Auftrags für dasselbe Objekt Erweiterun
gen des Werkes vornehmen muß. Diese Frage wurde so
eben vom Reichsgericht in einem Prozeß entschieden, dem
folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Im Interesse der
Saale-Regulierung sollten bei Jena mehrere Brücken ge
baut werden, deren Aufführung vom Gemeindevorsteher
als „Bau der Camsdorfer Brücken“ vergeben wurde. Zu
diesem Zwecke hatte der Zivilingenieur Kölzow auf eige
nes Risiko Entwürfe angefertigt, die die Aktiengesellschaft
Liebold in Holzminden übernahm. In dem zwischen der
Gesellschaft und Kölzow im Jahre 1908 geschlossenen
Vertrag ist in § 3 festgesetzt, daß K. ein nach der Gebüh
renordnung für Architekten berechnetes Honorar von
20 000 M. erhalten solle. Sollte die Gesellschaft den Zu
schlag nicht bekommen, so solle K. nur die erste Rate
von 5000 M. erhalten. Nun erließ der Gemeindevorstand
von Jena im Jahre 1910 ein anderes Ausschreiben betreffs
des Brückenbaues, das eine Aufforderung zu bedeutend
weiteren Bauten enthielt. Dieses neue Ausschreiben be
traf außerdem die Ausnutzung der Wasserkraft der Saale.
Die Gesellschaft sandte dieses neue Verdingungsschreiben
an den Ingenieur K. mit dem Aufträge, neue Entwürfe zu
liefern. Auch mit diesen neuen Entwürfen erhielt die Ge
sellschaft den Zuschlag nicht. K. berechnete jetzt nach
der Gebührenordnung für Architekten ein Honorar von
48 000 M. und verklagte die Bestellerin auf Zahlung dieser
Summe beim Landgericht Braunsclweig, welches indessen
die Klage abwies. Im gleichen Sinne entschied das Ober
landesgericht Braunschweig als Berufungsinstanz. Die
Gründe, die zu dem Urteil der 2. Instanz führten, sind
etwa folgende: Die neuen Entwurfsarbeiten sind als Aen-
Zweifamilienhäuser
(Reihenhäuser)
Erdgeschoß- und
Obergeschoßgrundriß