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BAUZEITUNO
Nr. 11/13-
ln den Abbildungen 6 bis 8 sind derartige Anlagen
zur Darstellung gebracht. (Abbildung 6 und 7 Kula bei
Kiseljak, Abbildung 8 Kula bei Kalinovik.)
Die Wohnhäuser der reicheren Serben in größeren
Ansiedlungen stellen mit ihren verputzten Mauern, ihren
Erker- und Verandaanlagen und dem steilen Schindeldach
mit den Rauchabzugsöffnungen das Bindeglied zwischen
serbischem Holzhaus und türkischem Wohnhaus dar.
Beispiele hiefür sind Abbildung 9 und 10 (Wohnhäuser
aus der Gegend von Kiseljak).
Aber nicht nur im Hochbau leisteten die Türken An
erkennenswertes, sondern auch im Brückenbau. Die meist
aus dem Mittelalter stammenden Stei ibrücken zeichnen
sich durch Kühnheit in der Konstruktion und gefällige
Wirkung aus. Als Beispiel sei angeführt die alte Brücke
in Konjiza (Abbildung 11).
Eine Architektenfahrt als Bestandteil
des Werkvertrages.
Urteil des Reichsgerichts.
sk. Leipzig. (Nachdr. verb.) Der Architekt K. in
Berlin fuhr in einem Automobil des Herrn v. W. in Pots
dam nach dessen Schloß in Großbesten bei Berlin, um sich
über den projektierten Umbau zu orientieren. An der
Fahrt nahmen noch einige andere Herren teil. An einer
Straßenkreuzung bei Königs-Wusterhausen kam ihnen ein
mit Mehl beladener Lastwagen entgegen. Der Chauffeur
bog rechts von der Chaussee ab und direkt auf das Bahn
gelände. Das Auto stieß an eine Weiche, stürzte um und
die Insassen erlitten mehr oder weniger Schaden. Der
Architekt K. verlangte nun im Klagewege Schadenersatz
in erheblicher Höhe, zunächst einen Teilbetrag von 2800
A3ark von Herrn v. W., mit der Begründung, dieser habe
ihn zu der Autofahrt aufgefordert und sie sei ein integrie
render Bestandteil des Werkvertrags, den K. mit seinem
Auftraggeber geschlossen habe. Das Landgericht
Berlin wies die Klage ab, das Kammergericht
zu Berlin dagegen erkannte den Klageanspruch K.s,
den dieser mittlerweile auf 14 300 Mk. erhöht hatte, dem
Grunde nach für gerechtfertigt an und erklärte ihn für ver
pflichtet, dem Kläger allen weiterten ihm aus dem Unfall
etwa entstehenden Schaden zu ersetzen. In seiner Be
gründung führte das Kammergericht aus:
Mit Recht hat der Kläger seinen Anspruch auf das
Vertragsverhältnis gestützt. Der Beklagte hat ihn auf
gefordert, das Schloß zu besichtigen. Er sagte wörtlich
zu ihm: „Fahren Sie hin und sehen Sie das Schloß an, das
Auto wartet.“ Aber selbst, wenn man den Einwand des
Beklagten gelten lassen wolle, er habe K. nur gesagt, ein
Auto sei zur Fahrt nach L. bestellt, und es stände ihm frei,
mit den übrigen Herren zu fahren, es stände ihm aber
auch frei, die Bahn zu benutzen, so liegt doch immer die
Autofahrt im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrages,
v. W. hat dem Kläger das Auto zur Verfügung gestellt, es
lag ihm daran, daß K. die Reise sofort antrat. Hätte er
sich erst nach dem Bahnhof begeben, so wäre dadurch ein
langer Aufenthalt entstanden. Wenn er K. die Wahl frei
stellte, Auto oder Eisenbahn, so war das nur ein Akt der
Höflichkeit. Unerheblich ist, daß nach der Behauptung
des Beklagten dem Kläger die Kosten für die Fahrt be
sonders vergütet worden sind. Das ändert nichts an der
Haftung des Beklagten, denn damit fällt die Autofahrt
keineswegs aus dem Rahmen des Werkvertrages heraus. —
v. W. haftet aber auch aus unerlaubter Handlung. Er be
diente sich des Chauffeurs und er haftet für dessen Ver
schulden wie für eigenes (nach § 831 BOB.). Dabei macht
es keinen Unterschied, ob das Auto, wie v. W. angibt, ge
mietet, oder ob es sein Eigentum war. Der Chauffeur
hätte die Geschwindigkeit seines Wagens so einrichten
müssen, daß der Unfall vermieden werden konnte. Die
Wagenführer sind gesetzlich verpflichtet, namentlich bei
Straßenkreuzungen so langsam und vorsichtig zu fahren,
daß sofort gehalten werden kann. Das hat der Chauffeur
im vorliegenden Falle außer acht gelassen. Als er den
Wagen sah, war er nicht mehr imstande, ihn zum Stehen
zu bringen; er konnte sich nicht anders mehr helfen, als
daß er mit einer Schwenkung halbrechts an dem Wagen
vorbei auf das Bahngelände fuhr. Hier wurde das Auto
von einer Weiche festgehalten, es stürzte um, die Fenster
rahmen und die Reifen zersprangen und die Längsstange
wurde verbogen. Sämtliche Insassen erlitten Verletzungen.
War auch das Tempo der Fahrt, als der Mehlwagen in
Sicht kam, nicht sehr groß, es mußte doch noch mehr ge
mäßigt werden. Dazu kommt, daß die Chaussee, die das
Auto befuhr, zu beiden Seiten mit Kiefern bestellt, das Ge
lände also wenig übersichtlich war. Schon das mußte den
Chauffeur zur größten Vorsicht mahnen.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision beim
Reichsgericht ein, die jedoch vom 7. Zivil
senat des höchsten Gerichtshofes als unbegründet zurück
gewiesen wurde. (Aktenzeichen VII. 1874 5.)
Kleine Mitteilungen.
Bezirksbauinspektor a. D. Wilh. Weiß, eine auch in
weiteren Kreisen bekannte und hochgeschätzte, eigenartig
angelegte Persönlichkeit ist im Alter von über 92 Jahren in
Stuttgart gestorben und am 22. Feb. d. J. auf dem Waldfried
hof beerdigt worden. Weiß war ein tief angelegtesMenschen-
kind, das schon von Jugend auf bestrebt war die Ge
heimnisse der Natur und der Geisteswelt zu erforschen
und so wurde er einer von denen, die in der Natur und
Bibel die geistige Kraft suchten, die in dem Menschen das
göttliche Bewußtsein auslöst. Doch so reich sein Innen
leben war, so schlicht und einfach vollzog sich sein äußeres
Leben, lieber 50 Jahre lang wirkte Weiß aufs gewissen
hafteste und treueste in seinem Beruf, zuletzt als Vorstand
des K. Bezirksbauamts Rottweil. Seinen Untergebenen
war er stets ein gütiger Vorgesetzter, wie überhaupt
Menschenfreundlichkeit und Wohlwollen Hauptzüge seines
Charakters waren. Auch nach seiner Zurruhesetzung gab
er sich nicht beschaulicher Ruhe hin, sein Geist strebte
fort und fort nach Vervollkommnung und Betätigung und
trotz seiner Zurückgezogenheit und seiner rührenden Be
scheidenheit wurde er bis in sein spätes Alter öfters von
fremden Gelehrten aufgesucht, die sich mit dem eigen
artigen Mann über die höchsten Probleme besprachen.
Wer diesen bis in sein hohes Alter tätigen Mann näher
gekannt hat, wird ihn nie vergessen, sondern ihm treues,
dankbares Andenken bewahren.
Personalien
Bauwerkmeisterprüfung. Die dm Februar d. J. abgehaltene
Prüfung haben bestanden:
Bauer, Alb., von Neuhausen, OA. Eßlingen, Buchwald, Fried
rich, von Nordheim, OA. Brackenheim, Heckenlaible, Georg,
von Wäschenbeuren, OA. Welzheim, Luginsland, Karl, von
Döffingen, OA. Böblingen, Merk, Fridolin, von Qroßeislingen, OA.
Göppingen, R aff, Eugen, von Weißenau, OA. Ravensburg, Rausch,
Willy, von Eßlingen, Ru pp, Qotllieb, von Aalen, Ruß, Wilhelm,
von Stuttgart, Sauter, Rudolf, von Stuttgart, Schäffer, Zacharias,
von Untersielmingen, Amfsoberamts Stuttgart, Schleicher, Karl,
von Ludwigsburg, Schnitzer, Karl, von Upflamör, OA. Riedlingen.
Zeichnet die vierte Kriegsanleihe!
Verantwortlich: Karl Schüler, Stuttgart.
Druck: Gustav Stürner in Waiblingen.