Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

1./15. Juli 1916 
BAUZEITUNG 
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daß man die entstandenen Risse verkittet, aber die Erfah 
rung hat gelehrt, daß mit der Zeit die Risse doch größer 
werden und der Kitt dann einfach ausfällt. 
Die Balkenkanten werden gefast oder profiliert, in die 
Balkenunterflächen Riefen oder sonstige Vertiefungen ein 
geschnitten oder aufgemalt, oder es werden auch profi 
lierte Leisten aufgenagelt. Zu Profilen der Balkenkanten 
verwendet man gern den Rundstab, Perlstab, Eierstab, fer 
ner die Hohlkehle und gedrehte eingesetzte Stäbe. Die 
tiefer liegenden Füllungen (etwa 6 bis 12 cm) bilden zu 
gleicher Zeit die Deckenschalung. Die Füllungsbretter 
können gerade, schräg oder in beiden Ausführungen ein 
gelegt und an oberhalb an den Balkenwänden befestigten 
Latten angenagelt oder aufgeschraubt werden. Die Fugen 
stöße werden zweckmäßig mit schwachen, leicht profilier 
ten Deckleisten abgedichtet; besser sind jedoch gespundete 
und gestüble Bretter. 
Als Fugenabschluß an den Balken erhalten die Fül 
lungen ebenfalls profilierte Leisten. Um die dekorative 
Wirkung zu erhöhen und zugleich einen besseren Wand 
abschluß zu erhalten, werden die Leisten um die Balken 
herumgekröpft und längs der Wandbalken um die Decke 
herumgeführt. Fläufig unterstützt man auch die Balken 
an ihren Auflagerenden mit sog. Scheinkonsolen (kurzer 
einseitigen Sattelhölzern), die an ihrem sichtbaren Stirn 
kopfe verschiedenartig profiliert sein können. Diese Bal 
kenkonsolen können jedoch auch bei langen, freitragen 
den Balken als wirklich tragend angeordnet werden. 
Damit Decken mit zu langen Balkenfachen nicht ein 
tönig wirken, zerlegt man die letzteren durch einfaches 
oder mehrmaliges Auswechseln in kleinere Fache, ohne da 
bei jedoch direkt eine Kassettendecke zu erhalten. Die 
Wechsel sind hier, um die Balken nicht unnütz zu 
schwächen, imitiert, d. h. es sind eingelegte Holzkasten in 
Höhe der sichtbaren Balkengröße anzubringen. 
Die Ausführungsart der Decken kann sehr verschieden 
sein, sie richtet sich nach dem Geschmack des Unterneh 
mers, der sich aber vor. jeglicher falscher Ueberladung 
hüten möge. Solche überladene Decken bewirken eher das 
Gegenteil von dem, was erreicht werden soll. Die Figuren 
4 und 5 zeigen Balkendecken in zwei verschiedenen An 
ordnungen. 
(Schluß folgt). 
Haftpflichtversicherung und Baugewerbe. 
Bekanntlich spielt die Haftpflicht in dem gewerblichen 
Leben eine große Rolle, und die Versicherungsnahme 
gegen sie ist längst zu einem allgemeinen Bedürfnis der 
Gewerbetreibenden geworden. Die in § 831 BGB. vor 
gesehene Haftung des Unternehmers oder Geschäftsherrn 
für Verschulden Dritter ist in der Tat von einschneidender 
Bedeutung; für die Baugewerbetreibenden kommen außer 
dem noch die §§ 823, 833, 836 bis 838 BGB. in Betracht, 
die ihnen unter Umständen gleichfalls schwerwiegende 
Verpflichtungen auferlegen. Zahlreiche Bauunfallgenos 
senschaften, die aus Innungskreisen ins Leben gerufen 
sind und von Fachgenossen selbst verwaltet werden, bie 
ten nun günstige Gelegenheit zur Versicherungsnahme. 
Ebenso befassen sich auch viele Versicherungsgesellschaf 
ten mit diesem Zweige der Versicherung. Hier hat sich 
jedoch herausgestellt, daß die Fassung des Versicherungs 
vertrages nicht immer so unzweideutig ist, daß der vom 
Arbeitgeber beabsichtigte Versicherungszweck voll er 
reicht wird. Die Bestimmungen des Vertrages sollten in 
dessen so klar wie möglich gefaßt werden, damit ein Streit 
darüber, wer z. B. als Betriebs- oder Arbeitsaufseher an 
zusehen ist und von der Haftpflichtversicherung miterfaßt 
sein soll, einfach unmöglich gemacht wird. Es ist daher, 
worauf der Innungsverband Deutscher Baugewerksmeister 
in seiner zweiten Kriegstagung zu Hannover erneut hin- 
gewiesen hat, allen Baugewerbetreibenden dringend zu 
empfehlen, daß sie die Bedingungen ihrer 
Haftpflichtversicherungsverträge sorg 
sam nachprüfen und, wenn nötig, nach der Rich 
tung hin vollkommen klarstellen lassen, daß sich die Ver 
sicherung auch auf solche Haftpflichtansprüche erstreckt, 
welche gegen Bevollmächtigte, Techniker, Werkmeister, 
Poliere, Schachtmeister, Vorarbeiter und Postengesellen, 
sowie überhaupt gegen Betriebs- und Arbeitsaufseher 
jeder Art aus Anlaß ihrer Verrichtungen im Betriebe er 
hoben werden könnten. Zweckmäßig wird in dem Ver 
sicherungsvertrag auch eine Bestimmung vorzusehen sein, 
die die Abtretung des Versicherungsanspruches an Dritte 
zulässig macht. 
Gegen tarifwidrige Lohnüberbietung. 
Der Landrat des Kreises Stalluponen hat fol 
gende Verfügung erlasst n: 
„Es sind mir verschiedene Fälle gemeldet worden, 
wonach Bauhandwerker durch höhere Lohn- usw. Ver 
sprechungen veranlaßt wurden, aus ihren bisherigen Ar 
beitsstellen auszutreten. Ich mache darauf aufmerksam, 
daß die Löhne für den Wiederaufbau tarifmäßig festgesetzt 
sind. Zur Vermeidung von Lohnüberbie 
tungen hat der Herr Oberpräsident der Provinz Ost 
preußen im Einvernehmen mit dem organisierten Bau 
handwerk nähere Anweisungen ergehen lassen. Danach 
dürfen bei der Berechnung der Staats 
leistungen höherealsdieTariflöhne, unter 
Anerkennung eines angemessenen Zuschlages für die Aus 
gaben und den Gewinn des Unternehmers, nicht zu 
grunde gelegt werden. Etwaige Mehrbeträge haben 
die Bauherren aus eigener Tasche zu zahlen. Wenn Fälle 
bekannt werden, daß Bauherren, welche in eigener Regie 
bauen oder ein Unternehmer durch Lohnübe-bietung 
anderen, den Tariflohn zahlenden Unternehmern der Pro 
vinz Arbeiter fortnimmt oder fortzunehmen versucht, so 
werden Vorentschädigungsmittel für solche Baufälle in 
jedem Falle zurückgehaltcn und diesen Unterneh 
mern fortan untersagt, Bauten im Kreise, die 
aus Vorentschädigungsmitteln gebaut werden, zu über 
nehmen.“
	        
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