1./15. Juli 1916
BAUZEITUNG
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daß man die entstandenen Risse verkittet, aber die Erfah
rung hat gelehrt, daß mit der Zeit die Risse doch größer
werden und der Kitt dann einfach ausfällt.
Die Balkenkanten werden gefast oder profiliert, in die
Balkenunterflächen Riefen oder sonstige Vertiefungen ein
geschnitten oder aufgemalt, oder es werden auch profi
lierte Leisten aufgenagelt. Zu Profilen der Balkenkanten
verwendet man gern den Rundstab, Perlstab, Eierstab, fer
ner die Hohlkehle und gedrehte eingesetzte Stäbe. Die
tiefer liegenden Füllungen (etwa 6 bis 12 cm) bilden zu
gleicher Zeit die Deckenschalung. Die Füllungsbretter
können gerade, schräg oder in beiden Ausführungen ein
gelegt und an oberhalb an den Balkenwänden befestigten
Latten angenagelt oder aufgeschraubt werden. Die Fugen
stöße werden zweckmäßig mit schwachen, leicht profilier
ten Deckleisten abgedichtet; besser sind jedoch gespundete
und gestüble Bretter.
Als Fugenabschluß an den Balken erhalten die Fül
lungen ebenfalls profilierte Leisten. Um die dekorative
Wirkung zu erhöhen und zugleich einen besseren Wand
abschluß zu erhalten, werden die Leisten um die Balken
herumgekröpft und längs der Wandbalken um die Decke
herumgeführt. Fläufig unterstützt man auch die Balken
an ihren Auflagerenden mit sog. Scheinkonsolen (kurzer
einseitigen Sattelhölzern), die an ihrem sichtbaren Stirn
kopfe verschiedenartig profiliert sein können. Diese Bal
kenkonsolen können jedoch auch bei langen, freitragen
den Balken als wirklich tragend angeordnet werden.
Damit Decken mit zu langen Balkenfachen nicht ein
tönig wirken, zerlegt man die letzteren durch einfaches
oder mehrmaliges Auswechseln in kleinere Fache, ohne da
bei jedoch direkt eine Kassettendecke zu erhalten. Die
Wechsel sind hier, um die Balken nicht unnütz zu
schwächen, imitiert, d. h. es sind eingelegte Holzkasten in
Höhe der sichtbaren Balkengröße anzubringen.
Die Ausführungsart der Decken kann sehr verschieden
sein, sie richtet sich nach dem Geschmack des Unterneh
mers, der sich aber vor. jeglicher falscher Ueberladung
hüten möge. Solche überladene Decken bewirken eher das
Gegenteil von dem, was erreicht werden soll. Die Figuren
4 und 5 zeigen Balkendecken in zwei verschiedenen An
ordnungen.
(Schluß folgt).
Haftpflichtversicherung und Baugewerbe.
Bekanntlich spielt die Haftpflicht in dem gewerblichen
Leben eine große Rolle, und die Versicherungsnahme
gegen sie ist längst zu einem allgemeinen Bedürfnis der
Gewerbetreibenden geworden. Die in § 831 BGB. vor
gesehene Haftung des Unternehmers oder Geschäftsherrn
für Verschulden Dritter ist in der Tat von einschneidender
Bedeutung; für die Baugewerbetreibenden kommen außer
dem noch die §§ 823, 833, 836 bis 838 BGB. in Betracht,
die ihnen unter Umständen gleichfalls schwerwiegende
Verpflichtungen auferlegen. Zahlreiche Bauunfallgenos
senschaften, die aus Innungskreisen ins Leben gerufen
sind und von Fachgenossen selbst verwaltet werden, bie
ten nun günstige Gelegenheit zur Versicherungsnahme.
Ebenso befassen sich auch viele Versicherungsgesellschaf
ten mit diesem Zweige der Versicherung. Hier hat sich
jedoch herausgestellt, daß die Fassung des Versicherungs
vertrages nicht immer so unzweideutig ist, daß der vom
Arbeitgeber beabsichtigte Versicherungszweck voll er
reicht wird. Die Bestimmungen des Vertrages sollten in
dessen so klar wie möglich gefaßt werden, damit ein Streit
darüber, wer z. B. als Betriebs- oder Arbeitsaufseher an
zusehen ist und von der Haftpflichtversicherung miterfaßt
sein soll, einfach unmöglich gemacht wird. Es ist daher,
worauf der Innungsverband Deutscher Baugewerksmeister
in seiner zweiten Kriegstagung zu Hannover erneut hin-
gewiesen hat, allen Baugewerbetreibenden dringend zu
empfehlen, daß sie die Bedingungen ihrer
Haftpflichtversicherungsverträge sorg
sam nachprüfen und, wenn nötig, nach der Rich
tung hin vollkommen klarstellen lassen, daß sich die Ver
sicherung auch auf solche Haftpflichtansprüche erstreckt,
welche gegen Bevollmächtigte, Techniker, Werkmeister,
Poliere, Schachtmeister, Vorarbeiter und Postengesellen,
sowie überhaupt gegen Betriebs- und Arbeitsaufseher
jeder Art aus Anlaß ihrer Verrichtungen im Betriebe er
hoben werden könnten. Zweckmäßig wird in dem Ver
sicherungsvertrag auch eine Bestimmung vorzusehen sein,
die die Abtretung des Versicherungsanspruches an Dritte
zulässig macht.
Gegen tarifwidrige Lohnüberbietung.
Der Landrat des Kreises Stalluponen hat fol
gende Verfügung erlasst n:
„Es sind mir verschiedene Fälle gemeldet worden,
wonach Bauhandwerker durch höhere Lohn- usw. Ver
sprechungen veranlaßt wurden, aus ihren bisherigen Ar
beitsstellen auszutreten. Ich mache darauf aufmerksam,
daß die Löhne für den Wiederaufbau tarifmäßig festgesetzt
sind. Zur Vermeidung von Lohnüberbie
tungen hat der Herr Oberpräsident der Provinz Ost
preußen im Einvernehmen mit dem organisierten Bau
handwerk nähere Anweisungen ergehen lassen. Danach
dürfen bei der Berechnung der Staats
leistungen höherealsdieTariflöhne, unter
Anerkennung eines angemessenen Zuschlages für die Aus
gaben und den Gewinn des Unternehmers, nicht zu
grunde gelegt werden. Etwaige Mehrbeträge haben
die Bauherren aus eigener Tasche zu zahlen. Wenn Fälle
bekannt werden, daß Bauherren, welche in eigener Regie
bauen oder ein Unternehmer durch Lohnübe-bietung
anderen, den Tariflohn zahlenden Unternehmern der Pro
vinz Arbeiter fortnimmt oder fortzunehmen versucht, so
werden Vorentschädigungsmittel für solche Baufälle in
jedem Falle zurückgehaltcn und diesen Unterneh
mern fortan untersagt, Bauten im Kreise, die
aus Vorentschädigungsmitteln gebaut werden, zu über
nehmen.“