Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

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BAUZEITUNO 
Nr. 37/39 
Schafft das Gold zur Reichsbank! 
Vermeidet die Zahlungen mit Bargeld! 
Jeder Deutsche, der zur Verringerung des Bargeldumlaufs 
beiträgt, stärkt die wirtschaftliche Kraft des Vaterlandes. 
Mancher Deutsche glaubt seiner vaterländischen Pflicht völlig genügt zu haben, wenn er, statt wie frühe r 
Goldmünzen, jetzt Banknoten in der Geldbörse mit sich führt oder daheim in der Schublade verwahrt hält. Das 
ist aber ein Irrtum. Die Reichsbank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, für je Dreihundert Mark an Banknoten, 
die sich im Verkehr befinden, mindestens Hundert Mark in Gold in ihren Kassen als Deckung bereitzuhalten. 
Es kommt aufs gleiche hinaus, ob hundert Mark Goldmünzen oder dreihundert Mark Papiergeld zur Reichsbank 
gebracht werden. Darum heißt es an jeden patriotischen Deutschen die Mahnung richten: 
Schränkt den Bargeldverkehr ein! 
Veredelt die Zahlungssitten! 
Jeder, der noch kein Bankkonto hat, sollte sich sofort ein solches einrichten, auf das er alles, nicht zum 
Lebensunterhalt unbedingt nötige Bargeld sowie seine sämtlichen laufenden Einnahmen einzahlt. 
Die Einrichtung eines Kontos bei einer Bank ist kostenfrei und der Kontoinhaber erhält sein jeweiliges 
Guthaben von der Bank verzinst. 
Das bisher übliche Verfahren, Schulden mit Barzahlung oder Postanweisung zu begleichen, darf nicht das 
herrschende bleiben. Richtig sind folgende Verfahren: 
Erstens und das ist die edelste Zahlungssitte — 
Ueberweisung von Bank zu Bank. 
Wie spielt sich diese ab? 
Der Kontoinhaber beauftragt seine Bank, der Firma oder Privatperson, der er etwas schuldet, den schuldigen 
Betrag auf deren Bankkonto zu überweisen. Natürlich muß er seiner Bank den Namen der Bank angeben, bei 
welcher der Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Jede größere Firma muß daher heutzutage auf dem Kopf 
ihres Briefbogens vermerken, bei welcher Bank sie ihr Konto führt. Außerdem gibt eine Anfrage am Fernsprecher, 
bisweilen auch das Adreßbuch (z. B. in Berlin und Hamburg) hierüber Aufschluß. 
Weiß man nur, daß der Zahlungsempfänger ein Bankkonto hat, kann aber nicht feststellen, bei welcher 
Bank er es unterhält, so macht man zur Begleichung seiner Schuld von dem Scheckbuch Gebrauch. 
Zweitens 
Der Scheck mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“. 
Mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ kommt zum Ausdruck, daß der Zahlungsempfänger keine Einlösungen 
des Schecks in bar, sondern nur die Gutschrift auf seinem Konto verlangen kann. Bei Verrechnungsschecks ist 
auch die Gefahr beseitigt, daß ein Unbefugter den Scheck einlösen kann, der Scheck kann daher in gewöhnlichem 
Brief, ohne „Einschreiben“, versandt werden, da keine Barzahlung seitens der bezogenen Bank erfolgen darf. Nach den 
neuen Steuergesetzen fällt der bisher auf dem Scheck lastende Scheckstempel von 10 Pf. vom 1. Oktober d. J. an fort. 
Drittens 
Der sogenannte Barscheck, d. h. der Scheck ohne den Vermerk 
„Nur zur Verrechnung.“ 
Er kommt dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger kein Bankkonto besitzt und daher bare Aus 
zahlung verlangen muß. Er wird in dem Maße aus dem Verkehr verschwinden, als wir uns dem ersehnten Ziel 
nähern, daß jedermann in Deutschland, der Zahlungen zu leisten und zu empfangen hat, ein Konto bei dem Post 
scheckamt, bei einer Bank oder einer sonstigen Kreditanstalt besitzt. 
Darum die ernste Mahnung in ernster Zeit: 
Schaffe jeder sein Gold zur Reichsbank! i 
Mache jeder von der bankmäßigen Verrechnung Gebrauch! 
Sorge jeder in seinem Bekannten- und Freundeskreis für Verbreitung des bargeldlosen Verkehrs! 
Jeder Pfennig, der bargeldlos verrechnet wird, ist eine Waffe gegen den wirtschaftlichen Vernichtungskrieg 
unserer Feinde!
	        
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