Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

BAUZEITUNG 44/45 
Rheinisch-Westfälische Baugewerks-Berufsgenossenschaft 
mußte nach Maßgabe des Unfallversicherungsgesetzes der 
Witwe des Sch. eine Rente gewähren und suchte dann 
Schadloshaltung in einer Regreßklage gegen den Bau 
unternehmer P. und seinen Polier K., indem sie behauptete, 
der Unfall sei auf eine Fahrlässigkeit beider zurückzufüh 
ren, denn sie hätten mit der Möglichkeit eines Einsturzes 
rechnen müssen, zumal ihnen die verschiedene Stärke der 
Eisenträger und der Betonschicht bekannt gewesen sei. 
Sie hätten die freischwebende Decke nicht ohne jede 
Stützung lassen dürfen, sie hätten Rüstbretter anbringen 
oder den Raum unter der Decke absperren müssen. Das 
Landgericht Dortmund wies die Klage der Ge 
nossenschaft ab, ünd das Oberlandesgericht 
Hamm wies unter dem 18. März d. J. die Berufung der 
selben zurück. Aus den Gründen: 
Der Vorderrichter verneint mit Recht unter Berück 
sichtigung des in dem Strafprozeß gegen die beiden Be- 
anwenden, als zwei der Begutachter für nötig befinden. 
Das trifft auch die verlangte Verschalung unter der Decke 
und den Vorwurf der mangelnden Absperrung. Man 
konnte darauf rechnen, daß die Arbeiter, alte, erfahrene 
und mit den Verhältnissen vertraute Leute, sich nicht un 
nötig unter die freischwebende Betondecke begeben wür 
den. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist daher 
mit Recht verneint. 
Gegen diese Entscheidung legte die Berufsgenossen 
schaft noch Revision beim Reichsgericht ein, doch 
wurde dieselbe heute vom VI. Zivilsenat des höchsten Ge 
richtshofes als unbegründet zurückgewiesen. 
Zwischenscheine der Reichsanleihe. 
Wir verweisen auf die vom Reichsbank-Direktorium 
im Inseratenteil erlassene Bekanntmachung, wonach die 
Zwischenscheine für die öprozentigen Schuldverschrei- 
klagten ergangenen freisprechenden Urteils, und im Hin 
blick auf das von dem Stadtbaumeister F. erstattete Sach 
verständigengutachten eine Haftung der Beklagten aus 
dem Unfälle. Die Klägerin hat dieser, um zu beweisen, 
daß die Beklagten sich eines Verstoßes gegen die all 
gemein anerkannten Regeln der Baukunst schuldig ge 
macht haben, ein Gutachten des Professors R. in Dort 
mund beigebracht, welches sich sehr bestimmt gegen die 
Beklagten ausläßt, und es mußte die Vernehmung eines 
neuen Sachverständigen geboten erscheinen. Es ist je 
doch erwogen worden, daß auch, wenn ein von dem Ge 
richt zugezogener Sachverständiger sich im Sinne der 
Klägerin aussprechen sollte, keine bindende Feststellung 
getroffen werden könnte. Zwei Stadtbauräte haben sich 
im Strafverfahren dahin ausgesprochen, daß die Beklag 
ten mit der Sicherheit und Haltbarkeit des Betons hätten 
rechnen dürfen, und daß darin eine Fahrlässigkeit nicht 
zu erblicken sei. Wenn zwei Gutachten sich derart gegen 
überstehen, so kann bei einem solchen Widerspruch den 
Beklagten nicht zugemutet werden, daß sie mehr Vorsicht 
bungen und 4/ prozentigen Schatzanweisungen der 
4. Kriegsanleihe nunmehr in die endgültigen Stücke umzu 
tauschen sind. 
Bücher 
Der „Baumeister“, Monatshefte für Architektur und Baupraxis, 
bringt in seinem Septemberhefle vornehmlich Alte und neue Gast 
häuser aus dem bayerischen Gebirge, und darunter haupt 
sächlich Bauten von Prof. F. Zell, über die sich ihr Erbauer in einem 
längeren Artikel eingehend äußert. Das „Fischerbräu“ in Bad 
Reichenhall, Wirtshäuser in Qrünwald, Ruhpolding, Arnstorf, Waal, 
u. a. m. neue und ältere Bauten, die ob ihrer baulichen Schönheit 
von jeher reges Interesse beanspruchten, werden in prächtig gelungenen 
Aufnahmen gezeigt und zeugen dafür, mit welch schlichten Mitteln 
es ihre Erbauer verstanden haben, Charakter-und eindruckvolle Bauten 
herzustellen. Das sehr reich ausgestattete Heft ist zum Preise von 
3 M. durch alle Buchhandlungen zu beziehen. 
Verantwortlich: Karl Schüler, Stuttgart. 
Druck: Gustav Stürner, Waiblingen.
	        
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