BAUZEITUNG 44/45
Rheinisch-Westfälische Baugewerks-Berufsgenossenschaft
mußte nach Maßgabe des Unfallversicherungsgesetzes der
Witwe des Sch. eine Rente gewähren und suchte dann
Schadloshaltung in einer Regreßklage gegen den Bau
unternehmer P. und seinen Polier K., indem sie behauptete,
der Unfall sei auf eine Fahrlässigkeit beider zurückzufüh
ren, denn sie hätten mit der Möglichkeit eines Einsturzes
rechnen müssen, zumal ihnen die verschiedene Stärke der
Eisenträger und der Betonschicht bekannt gewesen sei.
Sie hätten die freischwebende Decke nicht ohne jede
Stützung lassen dürfen, sie hätten Rüstbretter anbringen
oder den Raum unter der Decke absperren müssen. Das
Landgericht Dortmund wies die Klage der Ge
nossenschaft ab, ünd das Oberlandesgericht
Hamm wies unter dem 18. März d. J. die Berufung der
selben zurück. Aus den Gründen:
Der Vorderrichter verneint mit Recht unter Berück
sichtigung des in dem Strafprozeß gegen die beiden Be-
anwenden, als zwei der Begutachter für nötig befinden.
Das trifft auch die verlangte Verschalung unter der Decke
und den Vorwurf der mangelnden Absperrung. Man
konnte darauf rechnen, daß die Arbeiter, alte, erfahrene
und mit den Verhältnissen vertraute Leute, sich nicht un
nötig unter die freischwebende Betondecke begeben wür
den. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist daher
mit Recht verneint.
Gegen diese Entscheidung legte die Berufsgenossen
schaft noch Revision beim Reichsgericht ein, doch
wurde dieselbe heute vom VI. Zivilsenat des höchsten Ge
richtshofes als unbegründet zurückgewiesen.
Zwischenscheine der Reichsanleihe.
Wir verweisen auf die vom Reichsbank-Direktorium
im Inseratenteil erlassene Bekanntmachung, wonach die
Zwischenscheine für die öprozentigen Schuldverschrei-
klagten ergangenen freisprechenden Urteils, und im Hin
blick auf das von dem Stadtbaumeister F. erstattete Sach
verständigengutachten eine Haftung der Beklagten aus
dem Unfälle. Die Klägerin hat dieser, um zu beweisen,
daß die Beklagten sich eines Verstoßes gegen die all
gemein anerkannten Regeln der Baukunst schuldig ge
macht haben, ein Gutachten des Professors R. in Dort
mund beigebracht, welches sich sehr bestimmt gegen die
Beklagten ausläßt, und es mußte die Vernehmung eines
neuen Sachverständigen geboten erscheinen. Es ist je
doch erwogen worden, daß auch, wenn ein von dem Ge
richt zugezogener Sachverständiger sich im Sinne der
Klägerin aussprechen sollte, keine bindende Feststellung
getroffen werden könnte. Zwei Stadtbauräte haben sich
im Strafverfahren dahin ausgesprochen, daß die Beklag
ten mit der Sicherheit und Haltbarkeit des Betons hätten
rechnen dürfen, und daß darin eine Fahrlässigkeit nicht
zu erblicken sei. Wenn zwei Gutachten sich derart gegen
überstehen, so kann bei einem solchen Widerspruch den
Beklagten nicht zugemutet werden, daß sie mehr Vorsicht
bungen und 4/ prozentigen Schatzanweisungen der
4. Kriegsanleihe nunmehr in die endgültigen Stücke umzu
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