Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

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BAUZEITUNO 
Nr. 46/47 
Dörfer schlagen sie ihr Lager auf. Bis zu hundert sitzen 
sie abends beim dampfenden Kessel an den Lagerfeuern 
herum. Die vom Feuerschein beleuchteten, lebhaft gesti- 
gulierenden Menschen, zusammen mit den kunterbunt 
durcheinanderliegenden Habseligkeiten geben ein Bild, das 
jedes Malerauge erfreuen muß. 
Die vorwiegende Religion ist griechisch-katholisch. 
Die Pfarrer, Popen genannt, tragen lange Zöpfe. An den 
Kirchen sieht man immer eine kleine Schar von Bettlern, 
alte Männer mit langen, weißen Bärten und umgehängtem 
Zwerchsack, oder alte Weiber mit zerfetzten Kleidern. Der 
Aberglauben steht noch in höchster Blüte. Bei einer Auto 
fahrt in die Umgebung konnte ich des öfteren beobachten, 
daß die Bewohner beim Herannahen des Wagens sich be 
kreuzten und ihr Heil in der Flucht suchten. Mit allen 
möglichen Beschwörungsformeln glaubt man Gesunde 
vor Krankheit zu schützen und Kranke zu heilen. (Ein 
Frauenhaar auf die Stirn des Kindes gelegt, soll dieses 
fürs ganze Leben vor Kopfweh schützen usw.) 
lieferung, die von diesem Zeitpunkt an erfolgt, oder jedes 
Entgelt für Warenlieferungen, das vom 1. Oktober ab bei 
dem Verkäufer der Ware eingeht, mit 1 vom Ts. umsatz 
steuerpflichtig. Ausgenommen sind Lieferungen von aus 
ländischen Waren aus dem Zollausland oder aus dem 
gebundenen Verkehr des Zollinlandes. Der Umsatz 
stempel ist zum ersten Male für die in das jetzt laufende 
letzte Kalendervierteljahr fallenden Zahlungen zu entrichten. 
Die erste Steueranmeldung muß bis zum 30. Januar 1917 
erfolgen. Später ist sie jedesmal bis zum 30. Januar für 
den Umsatz des verflossenen Jahres anzugeben und zu 
bezahlen. Gewerbetreibende mit einem Umsatz von mehr 
als 200000 M. haben schon im Laufe des Jahres viertel 
jährlich abschlägige Zahlungen zu leisten. Gewerbetrei 
bende mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 3000 M. 
haben hierauf keine Steuer zu entrichten. Es ist zweck 
mäßig, daß die Gewerbetreibenden schon vom 1. Oktober 
1916 ab bei der Buchführung die Einrichtung des Um 
satzstempels berücksichtigen. 
Die Straßen sind im allgemeinen schlecht und 5—10 
Zentimeter hoch mit Staub bedeckt. Zur Bekämpfung der 
Cholera- und Staubgefahr werden die Straßen im Pe 
troleumgebiet mit Rohöl gesprengt, dadurch werden sie 
wohl staubfrei, aber nicht geruchfrei. 
Ich habe nun in großen Zügen die Eindrücke geschil 
dert, die ich in diesem Land bekam. Leider kam die Zeit 
zur Heimreise viel zu rasch. Unbehelligt kam ich wieder 
über die Grenze. Nach kurzem Halt in Budapest und 
Wien kam ich mit dem Bewußtsein heim, wieder mal ein 
schönes Stückchen Land gesehen zu haben. Was wird 
wohl übrig sein, nachdem die Kriegsfurie über dieses Land 
hinwegfegt? Steinhilber. 
Die Warenumsalzsteuer. 
Am 1. Oktober 1916 ist das Gesetz über den Waren 
umsatzstempel in Kraft getreten, das gleichzeitig den 
Scheckstempel beseitigt hat. Danach wird jede Waren- 
Unterschieden wird im Gesetz zwischen gewerblichen 
Betrieben und anderen Warenverkäufern (Nichtgewerbe 
treibenden). 
Bei Lieferungen, die nicht im Betrieb eines inländischen 
Gewerbes erfolgen, hat der Empfänger der Zahlung binnen 
zwei Wochen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu 
erteilen und entsprechend zu versteuern. Die Versteuer 
ung geschieht durch Verwendung von Stempelmarken, 
deren Vertrieb durch die Postanstalten besorgt wird. Die 
Steuerpflicht setzt indes hier erst bei Warenlieferungen 
im Betrage von mehr als 100 M. ein. Auch Gewerbe 
treibende müssen die Einzelquittung verstempeln, wenn 
es sich um eine Warenlieferung außerhalb ihres inlän 
dischen Betriebes handelt, so auch bei Verkäufen 
von mehr als 100 M. nach Beendigung des Gewerbebe 
triebs. Die Stempelpflicht bei Einzelquiltungen tritt nur 
bei Zahlungen ein, die im Inland geleistet werden. Be 
freit sind Zahlungen für Waren, die im Wege der Zwangs 
vollstreckung übertragen werden.
	        
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