118
BAUZE1TUN0
Nr. 46/47
Kaufleute besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Ab
lauf von zehn Jahren, vom Tage der letzten Eintragung
an gerechnet.
Hinterziehung oder wissentlich unrichtige Angaben
über empfangene Zahlungen oder Lieferungen wird mit
einer Geldstrafe bedroht, welche dem zwanzigfachen
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt.
Für die Uebergangszeit ist bestimmt, daß der Lieferant,
der nach Zahlungen versteuert, bei Lieferungen aus Ver
trägen, die vor dem 1. Oktober 1916 abgeschlossen sind,
bei denen Zahlungen aber erst nach diesem Zeitpunkt
geleistet werden, mangels abweichender Vereinbarung
berechtigt ist, von dem Käufer einen Zuschlag zum Preise
in Höhe der auf die Zahlung entfallenden Steuer zu
verlangen. Der Käufer kann wegen dieses Preiszuschlags
nicht vom Vertrage zurücktreten.
den Stempel nicht selbst tragen will, den Ersatz vom
Käufer ausdrücklich ausbedingen. Eine Ausnahme macht
nur der oben erwähnte Fall, daß der Abnehmer dem
Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf die
Zahlung entfallenden Steuer zu leisten hat, wenn es sich
um Verträge handelt, die vor dem 1. Oktober 1916 ge
schlossen und die Zahlungen nach diesem Zeitpunkt zu
leisten sind. Auf diesem Standpunkt stehen auch die
Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.
Dr. jur. W. Seelig.
Bauschulzeugnis und Einjährig-
Freiwilliger-Dienst.
Der Innungs-Verband Deutscher Baugewerksmeister
Zweifelsfragen wird eine amtliche Auslegung des Ge
setzes zu beantworten suchen, die allerdings für die
Entscheidungen der Gerichte keine bindende Kraft hat.
Fragen wir uns schließlich, ob der Lieferant bei
Geschäftsabschlüssen nach Inkrafttreten des Gesetzes die
Umsatzsteuer auf den Abnehmer abwälzen wird, so wird
für die verschiedenen Geschäftszweige keine einheitliche
Antwort gegeben werden können. Mit Rücksicht auf die
Erfahrung, daß die Verkehrssteuern in der Regel auf die
Verbraucher abgewälzt werden, dürfte hinsichtlich der
Warenumsatzsteuer eine allgemeine weitere Belastung der
Verbraucher zu erwarten sein. Bekanntlich haben Ver
einigungen und Verbände ihren Abnehmern mitgeteilt, daß
sie alle Rechnungen in Zukunft mit einem entsprechenden
Aufschlag aufstellen werden. Dies Vorgehen erscheint
rechtlich unverbindlich. Fehlt es an besonderen Verein
barungen, so dürfte der liefernde Gewerbetreibende
schwerlich in der Lage sein, Ersatz der Steuer nachträg
lich zu verlangen. Der Gewerbetreibende muß, wenn er
hatte vor kurzem eine ausführlich begründete Eingabe
um Verleihung des Berechtigungsscheines zum Einjährig-
Freiwilligen-Dienst an die Absolventen der Baugewerk
schulen dem Bundesrat unterbreitet. Der Reichskanzler
hat jetzt dem Verband mitgeteilt, daß er sich bei voller
Anerkennung der großen Bedeutung der Technik für Heer
und Marine zu seinem Bedauern doch nicht in der Lage
sehe, noch während der Dauer des Krieges eine Ent
scheidung in dieser Frage zu treffen. Die Prüfung, in
wieweit den Wünschen des Innungs-Verbandes Deutscher
Baugewerksmeister entsprochen werden kann, muß nach
diesem Erlaß des Herrn Reichskanzlers vielmehr bis nach
Beendigung des Krieges hinausgeschoben werden.
Verantwortlich; Karl Schüler. Stuttgart.
Druck: Gustav Stürner, Waiblingen.