Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

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BAUZE1TUN0 
Nr. 46/47 
Kaufleute besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Ab 
lauf von zehn Jahren, vom Tage der letzten Eintragung 
an gerechnet. 
Hinterziehung oder wissentlich unrichtige Angaben 
über empfangene Zahlungen oder Lieferungen wird mit 
einer Geldstrafe bedroht, welche dem zwanzigfachen 
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. 
Für die Uebergangszeit ist bestimmt, daß der Lieferant, 
der nach Zahlungen versteuert, bei Lieferungen aus Ver 
trägen, die vor dem 1. Oktober 1916 abgeschlossen sind, 
bei denen Zahlungen aber erst nach diesem Zeitpunkt 
geleistet werden, mangels abweichender Vereinbarung 
berechtigt ist, von dem Käufer einen Zuschlag zum Preise 
in Höhe der auf die Zahlung entfallenden Steuer zu 
verlangen. Der Käufer kann wegen dieses Preiszuschlags 
nicht vom Vertrage zurücktreten. 
den Stempel nicht selbst tragen will, den Ersatz vom 
Käufer ausdrücklich ausbedingen. Eine Ausnahme macht 
nur der oben erwähnte Fall, daß der Abnehmer dem 
Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf die 
Zahlung entfallenden Steuer zu leisten hat, wenn es sich 
um Verträge handelt, die vor dem 1. Oktober 1916 ge 
schlossen und die Zahlungen nach diesem Zeitpunkt zu 
leisten sind. Auf diesem Standpunkt stehen auch die 
Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin. 
Dr. jur. W. Seelig. 
Bauschulzeugnis und Einjährig- 
Freiwilliger-Dienst. 
Der Innungs-Verband Deutscher Baugewerksmeister 
Zweifelsfragen wird eine amtliche Auslegung des Ge 
setzes zu beantworten suchen, die allerdings für die 
Entscheidungen der Gerichte keine bindende Kraft hat. 
Fragen wir uns schließlich, ob der Lieferant bei 
Geschäftsabschlüssen nach Inkrafttreten des Gesetzes die 
Umsatzsteuer auf den Abnehmer abwälzen wird, so wird 
für die verschiedenen Geschäftszweige keine einheitliche 
Antwort gegeben werden können. Mit Rücksicht auf die 
Erfahrung, daß die Verkehrssteuern in der Regel auf die 
Verbraucher abgewälzt werden, dürfte hinsichtlich der 
Warenumsatzsteuer eine allgemeine weitere Belastung der 
Verbraucher zu erwarten sein. Bekanntlich haben Ver 
einigungen und Verbände ihren Abnehmern mitgeteilt, daß 
sie alle Rechnungen in Zukunft mit einem entsprechenden 
Aufschlag aufstellen werden. Dies Vorgehen erscheint 
rechtlich unverbindlich. Fehlt es an besonderen Verein 
barungen, so dürfte der liefernde Gewerbetreibende 
schwerlich in der Lage sein, Ersatz der Steuer nachträg 
lich zu verlangen. Der Gewerbetreibende muß, wenn er 
hatte vor kurzem eine ausführlich begründete Eingabe 
um Verleihung des Berechtigungsscheines zum Einjährig- 
Freiwilligen-Dienst an die Absolventen der Baugewerk 
schulen dem Bundesrat unterbreitet. Der Reichskanzler 
hat jetzt dem Verband mitgeteilt, daß er sich bei voller 
Anerkennung der großen Bedeutung der Technik für Heer 
und Marine zu seinem Bedauern doch nicht in der Lage 
sehe, noch während der Dauer des Krieges eine Ent 
scheidung in dieser Frage zu treffen. Die Prüfung, in 
wieweit den Wünschen des Innungs-Verbandes Deutscher 
Baugewerksmeister entsprochen werden kann, muß nach 
diesem Erlaß des Herrn Reichskanzlers vielmehr bis nach 
Beendigung des Krieges hinausgeschoben werden. 
Verantwortlich; Karl Schüler. Stuttgart. 
Druck: Gustav Stürner, Waiblingen.
	        
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