4
BAUZEITUNO
i\lr. 1/2!
Grundriß vom 1. Stock. „ , , D „ , „ ,
Grundriß vom 2. und 3. Stock.
Landw. Qenossenschafts-Zentralkasse, Architekt Albert Eitel, Stuttgart.
2. Angestellten-Versicherung.
a) Anrechnung der Militärzeit auf die
Wartezeit und als Beitragszeit nach dem
Versicherungssetz für Angestellte.
Nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom
26. August 1915 (R.G. Bl. Nr. 112) werden den Kriegs
teilnehmern sowie den in Gefangenschaft befindlichen Ver
sicherten die Zeiten, in denen sie Kriegs-, Sanitäts- oder
ähnliche Dienste leisten oder sich in Gefangenschaft be
finden, soweit sie in vollen Kalendermonaten bestehen, auf
die Wartezeiten und bei Berechnung der Versicherungs
leistungen an Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten als
Beitragszeiten angerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet
zu werden brauchen. Für die Anrechnung ist die Gehalts
klasse des letzten dem 1. August 1914 vorhergehenden
Monats maßgebend, für den ein Pflichtbeitrag entrichtet
ist. Beträge, die für die oben bezeichneten Zeiten entrich
tet worden sind, werden, soweit sie nicht nach § 398 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte zurückerstattet sind,
dem Arbeitgeber auf seinen Antrag ohne Zinsen zurück
gezahlt. Der Arbeitgeber hat dem Angestellten den von
ihm eingezogenen Beitragsteil zu erstatten. Der Antrag
auf Rückerstattung ist spätestens sechs Monate nach Ab
lauf des Monats zu stellen, in welchem der Friede ge
schlossen wurde. Beim Fehlen eines Friedensschlusses
beginnt der Lauf der Frist mit dem Schluss desjenigen
lahres, in welchem der Krieg beendet ist.
Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für An
gestellte bestimmte Frist, innerhalb welcher eine Ab
kürzung der Wartezeit zum Bezüge der Leistungen dieses
Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilneh
mer bis zum Schluss desjenigen Kalenderjahres verlängert,
welches auf das Jahr folgt, in welchem der Krieg be
endet ist.
b) Abkürzung der Wartezeit.
Bis zum 31. Dezember 1915 (für Kriegsteilnehmer ist
diese Frist, wie aus dem Vorhergehenden ersichtlich, be
deutend verlängert) kann die Reichsversicherungsanstalt
einzelnen Angestellten nach vorhergehender ärztlicher
Untersuchung gestatten, die Wartezeit zum Bezüge der
Leistungen des Versicherungsgesetzes für Angestellte
durch die Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve
abzukürzen. Die Wartezeit kann nur um volle Jahre und
höchstens für diejenige Gehaltsklasse abgekürzt werden,
welcher der Antragsteller zur Zeit des Eintritts in die An
gestellten-Versicherung angehört hat. Sie hat natürlich
nur Wert, wenn sie mindestens soweit abgekürzt wird,
daß die Zahl von 60 Beitragsmonaten erreicht ist, d. i. in
gegenwärtigem Zeitpunkt um drei Jahre. Erst nach
60 Beitragsmonaten tritt der Anspruch auf Hinterbliebe
nenrente in Kraft. Der Antrag auf Abkürzung der Warte
zeit ist bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte,
Berlin-Wilmersdorf, Hohenzollerndamm 193 95, zu stellen.
Die Abkürzung wird nur dann gestattet, wenn ein gün
stiger Gesundheitszustand, der durch das Gutachten eines
Vertrauensarztes festgestellt ist, nachgewiesen wird. Die
Prämienreserve ist nach Genehmigung des Antrages so
fort in einer Summe, jedoch nicht ohne vorherige Auf
forderung und Zahlungsanweisung zu entrichten. Raten
zahlungen können unter keinen Umständen gestattet wer
den. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zu der
Prämienreserve-Einzahlung anteilig beizutragen. Kriegs
anleihen werden nicht angenommen.
Stundung fälliger Hypotheken
kapitalien und Hypothekenzinsen.
Ueber diese wichtige Frage hat der Reichsbund
baugewerblicher Arbeitgeberverbände an den Bundesrat
eine Eingabe gerichtet. Nach Darlegung der schwierigen
Verhältnisse, in denen sich der städt. Grundbesitz durch
den Krieg befindet, wird dafür eingetreten, daß die be
stehenden Verordnungen vom 7. Aug. 1914 und 20. Mai
1915 dahin geändert werden, daß
1) die Zahlungsfrist für Hypotheken- und Grundschuld
kapitalien bis zu 6 Monat nicht nur einmal sondern
wiederholt bewilligt werden kann.
2) die Zahlungsfrist für Hypothekenzinsen nicht nur
einmal 3 Monate, sondern wiederholt 6 Monate
wie beim Kapital selbst bewilligt werden kann.
3) die Zahlungsfrist gewährt wird zu den bisherigen
oder einem nach Anhörung des Hypothekeneini
gungsamtes festzusetzenden nur mäßig erhöhten
Zinsfuß unter Ausschluß aller Abschluß- und Ver
längerungsprovisionen.
4) diese geänderten Verordnungen vorerst bis 1 Jahr
nach Friedenschluß in Kraft bleiben.