Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

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BAUZEITUNO 
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Grundriß vom 1. Stock. „ , , D „ , „ , 
Grundriß vom 2. und 3. Stock. 
Landw. Qenossenschafts-Zentralkasse, Architekt Albert Eitel, Stuttgart. 
2. Angestellten-Versicherung. 
a) Anrechnung der Militärzeit auf die 
Wartezeit und als Beitragszeit nach dem 
Versicherungssetz für Angestellte. 
Nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
26. August 1915 (R.G. Bl. Nr. 112) werden den Kriegs 
teilnehmern sowie den in Gefangenschaft befindlichen Ver 
sicherten die Zeiten, in denen sie Kriegs-, Sanitäts- oder 
ähnliche Dienste leisten oder sich in Gefangenschaft be 
finden, soweit sie in vollen Kalendermonaten bestehen, auf 
die Wartezeiten und bei Berechnung der Versicherungs 
leistungen an Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten als 
Beitragszeiten angerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet 
zu werden brauchen. Für die Anrechnung ist die Gehalts 
klasse des letzten dem 1. August 1914 vorhergehenden 
Monats maßgebend, für den ein Pflichtbeitrag entrichtet 
ist. Beträge, die für die oben bezeichneten Zeiten entrich 
tet worden sind, werden, soweit sie nicht nach § 398 des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte zurückerstattet sind, 
dem Arbeitgeber auf seinen Antrag ohne Zinsen zurück 
gezahlt. Der Arbeitgeber hat dem Angestellten den von 
ihm eingezogenen Beitragsteil zu erstatten. Der Antrag 
auf Rückerstattung ist spätestens sechs Monate nach Ab 
lauf des Monats zu stellen, in welchem der Friede ge 
schlossen wurde. Beim Fehlen eines Friedensschlusses 
beginnt der Lauf der Frist mit dem Schluss desjenigen 
lahres, in welchem der Krieg beendet ist. 
Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für An 
gestellte bestimmte Frist, innerhalb welcher eine Ab 
kürzung der Wartezeit zum Bezüge der Leistungen dieses 
Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilneh 
mer bis zum Schluss desjenigen Kalenderjahres verlängert, 
welches auf das Jahr folgt, in welchem der Krieg be 
endet ist. 
b) Abkürzung der Wartezeit. 
Bis zum 31. Dezember 1915 (für Kriegsteilnehmer ist 
diese Frist, wie aus dem Vorhergehenden ersichtlich, be 
deutend verlängert) kann die Reichsversicherungsanstalt 
einzelnen Angestellten nach vorhergehender ärztlicher 
Untersuchung gestatten, die Wartezeit zum Bezüge der 
Leistungen des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
durch die Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve 
abzukürzen. Die Wartezeit kann nur um volle Jahre und 
höchstens für diejenige Gehaltsklasse abgekürzt werden, 
welcher der Antragsteller zur Zeit des Eintritts in die An 
gestellten-Versicherung angehört hat. Sie hat natürlich 
nur Wert, wenn sie mindestens soweit abgekürzt wird, 
daß die Zahl von 60 Beitragsmonaten erreicht ist, d. i. in 
gegenwärtigem Zeitpunkt um drei Jahre. Erst nach 
60 Beitragsmonaten tritt der Anspruch auf Hinterbliebe 
nenrente in Kraft. Der Antrag auf Abkürzung der Warte 
zeit ist bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, 
Berlin-Wilmersdorf, Hohenzollerndamm 193 95, zu stellen. 
Die Abkürzung wird nur dann gestattet, wenn ein gün 
stiger Gesundheitszustand, der durch das Gutachten eines 
Vertrauensarztes festgestellt ist, nachgewiesen wird. Die 
Prämienreserve ist nach Genehmigung des Antrages so 
fort in einer Summe, jedoch nicht ohne vorherige Auf 
forderung und Zahlungsanweisung zu entrichten. Raten 
zahlungen können unter keinen Umständen gestattet wer 
den. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zu der 
Prämienreserve-Einzahlung anteilig beizutragen. Kriegs 
anleihen werden nicht angenommen. 
Stundung fälliger Hypotheken 
kapitalien und Hypothekenzinsen. 
Ueber diese wichtige Frage hat der Reichsbund 
baugewerblicher Arbeitgeberverbände an den Bundesrat 
eine Eingabe gerichtet. Nach Darlegung der schwierigen 
Verhältnisse, in denen sich der städt. Grundbesitz durch 
den Krieg befindet, wird dafür eingetreten, daß die be 
stehenden Verordnungen vom 7. Aug. 1914 und 20. Mai 
1915 dahin geändert werden, daß 
1) die Zahlungsfrist für Hypotheken- und Grundschuld 
kapitalien bis zu 6 Monat nicht nur einmal sondern 
wiederholt bewilligt werden kann. 
2) die Zahlungsfrist für Hypothekenzinsen nicht nur 
einmal 3 Monate, sondern wiederholt 6 Monate 
wie beim Kapital selbst bewilligt werden kann. 
3) die Zahlungsfrist gewährt wird zu den bisherigen 
oder einem nach Anhörung des Hypothekeneini 
gungsamtes festzusetzenden nur mäßig erhöhten 
Zinsfuß unter Ausschluß aller Abschluß- und Ver 
längerungsprovisionen. 
4) diese geänderten Verordnungen vorerst bis 1 Jahr 
nach Friedenschluß in Kraft bleiben.
	        
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