Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

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BAUZEITUNG 
Nr. 5/6 
Figürlicher Schmuck, vorgesehen für die Haupteingänge. 
Bildhauer 
J. Brüllmann, Stuttgart. 
Hypothekenschutzbanken. 
Der bekannte Reichstags- und Landtagsabgeordnete 
Herr Dr. Arendt (Berlin) weist in Aufsätzen über das 
neue Schätzungsamtsgesetz in der „Woche“ vom 5. d. M. 
und im „Tag“ vom 8. d. M. auf die Notwendigkeit hin, 
daß die neuen „Stadtschaften“ die städtischen Grund 
stücke mit 70 bis 80 Proz. der künftigen Taxen beleihen 
müssen, wenn sie erfolgreich mit den bisherigen Real 
kreditinstituten in Wettbewerb treten wollen. Voraus 
setzung dazu wäre, daß Provinzen, Kreise und Gemeinden 
derartig hohe Beleihungen garantieren. Sie würden hier 
bei keine Gefahr laufen, wenn sie sich durch Banken 
(Schutz- oder Ausbietungsgenossenschaften) oder Orund- 
besitzerorganisationen Deckung verschaffen. Schon hier 
aus ergibt sich recht deutlich die Unentbehrlichkeit von 
Wegen Annahme von Schmier 
geldern entlassener Maurerpolier. 
Urteil des Oewerbegerichts Berlin. 
sk. (Nachdruck, auch im Auszug, verb.) Das Bürger 
liche Gesetzbuch bestimmt in § 626, daß das Dienstver 
hältnis von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kün 
digungsfrist gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Eine nähere gesetzliche Feststellung der 
die Kündigung rechtfertigenden „wichtigen Gründe“ ist 
bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse natürlich aus 
geschlossen; die Berechtigung zur Kündigung unterliegt 
daher im einzelnen Falle der Beurteilung des Richters. 
Interesse gewinnt dabei die Frage, ob die Bestimmung des 
Bürgschaftsbanken, wie sie bekanntlich der Deutsche Ar 
beitgeberbund für das Baugewerbe unter dem Namen 
„Hypothekenschutzbanken“ zu gründen beabsichtigt. 
Darüber hinaus hebt Dr. Arendt aber auch die Bedeutung 
derartiger Institute für die Nachhypotheken hervor. Er 
schreibt: 
Für die Nachhypotheken müßten Genossenschaften 
der Hausbesitzer, wie die Berliner Genossenschaft für 
Ausbietungsgarantie oder Banken, wie sie vom Arbeit 
geberbund des Baugewerbes geplant werden, möglichst 
unter Beihilfe der Gemeinden Sorge tragen. Die Er 
fahrungen des Weltkrieges werden das Kapital dem städti 
schen Orundkredit nicht entfremden, sondern umgekehrt 
neu und verstärkt zuführen. Man denke an die Verluste, 
welche die Kapitalsanlage in ausländischen Werten 
brachte, und an die schweren Kursrückgänge aller Wert 
papiere, während der städtische Grundbesitz ganz über 
wiegend eine sehr große und trotz schwerster Opfer un 
erschütterliche Zuverlässigkeit bewiesen hat. Kann durch 
eine Organisation des Grundkredits eine volle Sicherheit 
vor Verlust an Zins und Kapital geboten werden — und 
hierfür sind gangbare Wege vorhanden —, dann wird der 
Hausbesitz die durch die starke Steigerung des Zinsfußes 
unvermeidliche Krisis nicht nur überstehen, sondern auch 
gekräftigt und verbessert aus ihr hervorgehen. 
§ 626 BGB. auch auf gewerbliche Arbeiter Anwendung 
findet. Das Gewerbegericht Berlin hat dies in 
einer jüngst ergangenen Entscheidung bejaht. Dem Ur 
teil lag folgender Tatbestand zu Grunde: Der Maurer 
polier A. war von seinem Dienstherrn fristlos entlassen 
worden, weil er Schmiergelder angenommen hatte, die ihn 
bewegen sollten, seine Sorgfaltspflicht zu vernachlässigen. 
Er erhob wegen seiner Entlassung Klage gegen seinen 
Dienstherrn auf Nichtigkeitserklärung derselben. Das 
Gewerbegericht erkannte die Verfügung des Arbeitgebers 
als gerechtfertigt an und führte dazu etwa folgendes aus; 
Das Gericht hat bereits auf Grund der beiden vom 
Kläger eingeräumten Fälle die Ueberzeugung gewonnen, 
daß Kläger dem Geschäfte gegenüber untreu war. Es 
handelt sich bei Annahme dieser sogenannten Gratifikatio 
nen nicht um einfache Trinkgelder. Dagegen spricht 
schon die Höhe der Beträge. Auch wurden damit in 
erster Linie nicht besondere Dienstleistungen des Poliers 
vergütet (übrigens wäre zu solchen Diensten der Polier 
nur mit Genehmigung des Arbeitgebers befugt gewesen), 
sondern sie wurden gegeben, damit der Polier ein Auge 
zudrücke. War aber der Kläger untreu, so hat er nach 
Ueberzeugung des Gerichts einen wichtigen Grund zur 
sofortigen Entlassung gegeben. Zwar ist der Kläger als 
einfacher Maurerpolier nicht Werkmeister oder sonst ge-
	        

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