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BAUZEITUNG
Nr. 5/6
Figürlicher Schmuck, vorgesehen für die Haupteingänge.
Bildhauer
J. Brüllmann, Stuttgart.
Hypothekenschutzbanken.
Der bekannte Reichstags- und Landtagsabgeordnete
Herr Dr. Arendt (Berlin) weist in Aufsätzen über das
neue Schätzungsamtsgesetz in der „Woche“ vom 5. d. M.
und im „Tag“ vom 8. d. M. auf die Notwendigkeit hin,
daß die neuen „Stadtschaften“ die städtischen Grund
stücke mit 70 bis 80 Proz. der künftigen Taxen beleihen
müssen, wenn sie erfolgreich mit den bisherigen Real
kreditinstituten in Wettbewerb treten wollen. Voraus
setzung dazu wäre, daß Provinzen, Kreise und Gemeinden
derartig hohe Beleihungen garantieren. Sie würden hier
bei keine Gefahr laufen, wenn sie sich durch Banken
(Schutz- oder Ausbietungsgenossenschaften) oder Orund-
besitzerorganisationen Deckung verschaffen. Schon hier
aus ergibt sich recht deutlich die Unentbehrlichkeit von
Wegen Annahme von Schmier
geldern entlassener Maurerpolier.
Urteil des Oewerbegerichts Berlin.
sk. (Nachdruck, auch im Auszug, verb.) Das Bürger
liche Gesetzbuch bestimmt in § 626, daß das Dienstver
hältnis von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kün
digungsfrist gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Eine nähere gesetzliche Feststellung der
die Kündigung rechtfertigenden „wichtigen Gründe“ ist
bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse natürlich aus
geschlossen; die Berechtigung zur Kündigung unterliegt
daher im einzelnen Falle der Beurteilung des Richters.
Interesse gewinnt dabei die Frage, ob die Bestimmung des
Bürgschaftsbanken, wie sie bekanntlich der Deutsche Ar
beitgeberbund für das Baugewerbe unter dem Namen
„Hypothekenschutzbanken“ zu gründen beabsichtigt.
Darüber hinaus hebt Dr. Arendt aber auch die Bedeutung
derartiger Institute für die Nachhypotheken hervor. Er
schreibt:
Für die Nachhypotheken müßten Genossenschaften
der Hausbesitzer, wie die Berliner Genossenschaft für
Ausbietungsgarantie oder Banken, wie sie vom Arbeit
geberbund des Baugewerbes geplant werden, möglichst
unter Beihilfe der Gemeinden Sorge tragen. Die Er
fahrungen des Weltkrieges werden das Kapital dem städti
schen Orundkredit nicht entfremden, sondern umgekehrt
neu und verstärkt zuführen. Man denke an die Verluste,
welche die Kapitalsanlage in ausländischen Werten
brachte, und an die schweren Kursrückgänge aller Wert
papiere, während der städtische Grundbesitz ganz über
wiegend eine sehr große und trotz schwerster Opfer un
erschütterliche Zuverlässigkeit bewiesen hat. Kann durch
eine Organisation des Grundkredits eine volle Sicherheit
vor Verlust an Zins und Kapital geboten werden — und
hierfür sind gangbare Wege vorhanden —, dann wird der
Hausbesitz die durch die starke Steigerung des Zinsfußes
unvermeidliche Krisis nicht nur überstehen, sondern auch
gekräftigt und verbessert aus ihr hervorgehen.
§ 626 BGB. auch auf gewerbliche Arbeiter Anwendung
findet. Das Gewerbegericht Berlin hat dies in
einer jüngst ergangenen Entscheidung bejaht. Dem Ur
teil lag folgender Tatbestand zu Grunde: Der Maurer
polier A. war von seinem Dienstherrn fristlos entlassen
worden, weil er Schmiergelder angenommen hatte, die ihn
bewegen sollten, seine Sorgfaltspflicht zu vernachlässigen.
Er erhob wegen seiner Entlassung Klage gegen seinen
Dienstherrn auf Nichtigkeitserklärung derselben. Das
Gewerbegericht erkannte die Verfügung des Arbeitgebers
als gerechtfertigt an und führte dazu etwa folgendes aus;
Das Gericht hat bereits auf Grund der beiden vom
Kläger eingeräumten Fälle die Ueberzeugung gewonnen,
daß Kläger dem Geschäfte gegenüber untreu war. Es
handelt sich bei Annahme dieser sogenannten Gratifikatio
nen nicht um einfache Trinkgelder. Dagegen spricht
schon die Höhe der Beträge. Auch wurden damit in
erster Linie nicht besondere Dienstleistungen des Poliers
vergütet (übrigens wäre zu solchen Diensten der Polier
nur mit Genehmigung des Arbeitgebers befugt gewesen),
sondern sie wurden gegeben, damit der Polier ein Auge
zudrücke. War aber der Kläger untreu, so hat er nach
Ueberzeugung des Gerichts einen wichtigen Grund zur
sofortigen Entlassung gegeben. Zwar ist der Kläger als
einfacher Maurerpolier nicht Werkmeister oder sonst ge-