19./31. März 1918.
BAUZEITUNG
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enthalten, daß nur Kleinhäuser zugelassen sind und wie
weit in offener, halboffener oder geschlossener Bauweise
zu bauen ist. Wo es die Verhältnisse ermöglichen, ist
auch darüber Bestimmung zu treffen, daß es sich um einen
Ortsteil handelt, in dem der landwirtschaftliche Betrieb
vorherrscht, und daß durch die vorgeschriebene weiträumige
Bauweise Gewähr für genügenden Licht- und Luftzutritt
besteht (Art. 125 der Bau-Ordnung). 2. An die Anlegung,
Einfriedigung, Unterhaltung und Benützung der Vorgärten
oder Vorplätze dürfen keine zu großen Anforderungen ge
stellt, vielmehr können für die Einfriedigung einfache Formen,
auch Holzzäune und Hecken, für die Anlegung auch Nutz
pflanzen und Lauben zugelassen werden, soweit sich die
letzteren nicht als eigentliche Bauten im Sinne von Art.
15 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bau-Ordnung darstellen.
3. Für Freiflächen im Innern von Baublöcken, können auf
Grund von Art. 11 Abs. 4 und Art. 56 der Bau-Ordnung
Bestimmungen über Größe und Benützung aufgestellt
werden.
G. Das baupolizeiliche Verfahren ist für den
Ortsbauplan, die Ortsbausatzung und das einzelne Gebäude
verschieden. Je gründlicher und sorgfältiger Ortsbauplan
und Ortsbausatzung durchdacht und ausgearbeitet sind um
so leichter und rascher wird sich das baupolizeiliche Ver
fahren abwickeln. 1. Da sich das für die Siedlung ver
fügbare Gelände meist in einer Hand, vielfach der Gemeinde,
irgend einer Genossenschaft oder gemeinnützigen Vereini
gung befinden wird, gestaltet sich die in Art. 3 Abs. 2
Satz 3 und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Bau-Ordnung vor
geschriebene Benachrichtigung der Grundbesitzer und das
ganze Einspracheverfahren höcht einfach. 2. Die baupoli
zeiliche Prüfung und Genehmigung der einzelnen Bauge
suche wird dadurch erleichtert und beschleunigt, daß es
sich um eine beschränkte Zahl sich mit kleinen Abweich
ungen wiederholender Hausformen und um lauter kleine
einfache Bauten handelt. Diese Verminderung der Arbeit
und die anzustrebende Erleichterung der Kleinhaussied
lungen begründen auch einen möglichst niederen Ansatz
der Gebühren für die Begutachtung der Baugesuche und
die Beaufsichtigung der Bauausführung.
Verschiedenes.
Kleinhandelspreise für Zement. Die Reichsstelle
für Zement hat an den Deutschen Wirtschaftsbund für das
Baugewerbe, der von ihr beauftragt war durch seine ße-
zirksverbände Vereinbarungen mit den Zementhändler-Or
ganisationen über Kleinhandelspreise für Zement aus
Kriegslägern zu treffen, folgenden Erlass gerichtet:
Gegen die mitgeteilten Vereinbarungen, die zwischen
Verbraucher- und Händlerverbänden über Kleinhandels
preise für Zement bis jetzt getroffen worden sind, hat die
„Reichstelle für Zement“ keine Bedenken.
Sofern weiterhin eine Erhöhung der z. Zt. geltenden
Zementnettopreise vorgenommen werden sollten, ist auch
eine Erhöhung der vereinbarten Kleinhandelspreise nach
Massgabe des von der „Reichsstelle für Zement“ festge
setzten Zuschlages statthaft. Dagegen sind im Falle einer
Herabsetzung der Zementpreise auch die Kleinhandelspreise
im gleichen Masstabe zu vermindern.
Für diejenigen Bezirke, in denen Vereinbarungen über
Kleinhandelspreise noch nicht vorliegen, wird hiermit be
stimmt, daß von den Händlern zu den Listenpreisen der Ze
mentverbände für den in Frage stehenden Ort bei Einzel
lieferungen ein Zuschlag erhoben werden darf. Dieser Zu
schlag ist zu berechnen nach Hundertteilen der Nettopreise,
die durch die „Reichsstelle für Zement“ jeweils festgeseztu.
öffentlich bekanntgegeben sind, sie stellen also den Zement
preis ohne Verpackung und Fracht dar. Der Zuschlag
darf bei Abgabe bis zu 50 Sack nicht mehr als 30 v. H.,
bis zu 100 Sack nicht mehr als 20 v. H., bis zu 200 Sack
nicht mehr als 10 v. H. betragen. Bei Lieferungen über
200 Sack hinaus fällt der Zuschlag weg. Die Leistungen
des Händlers werden in diesem Fall abgeglichen durch
den von den Zementverbänden den Händlern gewährten
Rabatt. Die festgesetzten Zuschläge bilden die Entlohnung
für alle Leistungen des Händlers einschließlich Lagergeld
bis zur Abfuhr des Zements nach der Verbrauchsstelle.
Die Abfuhrkosten vom Lager zur Verbrauchsstelle unter
liegen besonderen Vereinbarungen.
Ueberschreitungen der vorstehend festgesetzten Klein
handelspreise würden die Streichung in der Liste der
Kriegslagerhalter und gegebenenfalls strafrechtliche Verfol
gung nach sich ziehen.
Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch für den
Handel mit ausländischem Zement Anwendung.
Schaffung eines Blindenheims. Frau Geheimrat
Paetsch-Porse hat der Stadt Magdeburg 100000 M. zur
Verfügung gestellt zur Erbauung eines Blindenheims.
Hypothekensicherungs-Oenossenschaft. ln Frei
burg in Baden ist eine gemeinnützige Hypothekensicher-
ungs-Genossenschaft G. m. b. H. gegründet worden. Die
Stadt wird sich mit 100 Anteilen daran beteiligen. Sie
verlangt aber, daß die Genossen 800 Anteile zu je 100
M. und mit einer Haftsumme von je 500 M. übernehmen.
Bis jetzt sind davon 786 Anteile gezeichnet worden.
Außerdem wird die Stadt eine Nachhaftsumme von
500000 M. übernehmen. Endlich steht der Genossen
schaft die Summe von 500000 M. zur Begebung zweiter
Hypotheken zur Verfügung, mit der die in Anlehnung an
die städtische Sparkasse gegründete Häuserkasse ausge
stattet ist.
Arbeiterwohnhäuser. In Kalbe an der Saale hat die
chemische Fabrik Karl Heinke ein größeres Gelände für
119000 M. angekauft, um darauf Wohnungen für ihre Ar
beiter zu errichten.
Fragen des Bauschulunterrichts behandelt eine
Eingabe, die der Innungsverband Deutscher Baugewerk
meister in diesen Tagen an die zuständigen Stellen ein
gereicht hat. Die darin gegebenen Anregungen und Vor
schläge beziehen sich in erster Linie auf das Veran
schlagungswesen und die Unkostenerrechnung. Mit
Recht wird dabei die Vertiefung dieser Lehrfächer als
ewneina/
V- STQAS5SSAM3ICWT/
jawtv/