Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

XV.  Jahrgang

Nr.  20/22

Bauzeitung  für  Württemberg,  Baden,  Hessen,
Elsaß-Lothringen

Mai  1918.
Inhalt:  Die  Einführung  der  geschlossenen  Bauweise  in  Stuttgart  auf  Grund  der  neuen  Ortsbausatzung.  —  Vereinsmitteilungen.  —
Wettbewerb.

Kaufmanns-Erholungsheim  Urach.
Wir  bringen  heute  die  weiteren  Entwürfe  und  verweisen ­
  auf  die  textlichen  Ausführungen  in  voriger  Nr.

Die  Einführung  der  geschlossenen  Bauweise  in
Stuttgart  auf  Grund  der  neuen  Ortsbausatzung.
Von  Rgbmstr.  O.  R.  Pfisterer,  Städt.  Bauinsp.  für  Baupolizei ­
  Stuttgart.
Die  allenthalben  längst  ersehnte,  auf  die  neue  Württ.
B.  O.  vom  28.  Juli  1910  sich  stützende,  neue  Stuttgarter
Ortsbausatzung  wurde  seinerzeit  in  der  öffentlichen  Sitzung
der  Gemeindekollegien  vom  9.  Juli  1914  festgestellt;  sie
hat  aber,  wohl  infolge  des  Krieges,  bis  heute  noch  nicht
Gesetzeskraft  erlangt,  obgleich  auch  die  dagegen  erhobenen
Einsprachen  in  den  Gemeindekollegien  längst  bauordnungsgemäß ­
  erörtert  wurden.
Da  an  dem  von  den  Kollegien  festgestellten  Wortlaut
derselben  wohl  kaum  noch  wesentliche  Aenderungen
werden  vorgenommen  werden  und  die  neue  Satzung  doch
wohl  in  absehbarer  Zeit  Rechtskraft  erlangen  wird,  so
dürfte  eine  eingehendere  Besprechung  der  wesentlichsten
Punkte,  in  welchen  die  neuen  von  den  bisherigen  Ortsbausatzungsbestimmungen ­
  abweichen,  in  Fachkreisen  immerhin ­
  einiges  Interesse  finden,  zumal  als  es  beim  Ausarbeiten ­
  von  Entwürfen  für  die  nach  Kriegsschluß  zu  erstellenden ­
  Neubauten  dringend  geboten  erscheint,  die
Bestimmungen  der  neuen  Satzung  nach  Möglichkeit  zu
beachten.  Es  sei  daher  im  folgenden  zunächst  versucht,
die  wichtigsten  derselben,  nämlich  die  über  die  offene  und
die  geschlossene  Bauweise,  in  ihrem  gegenseitigen  Zusammenhang ­
  näher  zu  beleuchten.

Die  einschneidenste  und  wesentlichste  Aenderung  der
bisherigen  ortsbaustatutarischen  Bestimmungen,  welche
die  neue  Satzung  mit  sich  bringt,  ist  zweifellos  die  Abschaffung ­
  des  seit  Jahren  heiß  umstrittenen  3  m  Wichs
d.  h.  die  Aufhebung  der  §  40  —42  des  Stuttgarter  Orlsbaustatuts
  vom  22.  Juli  1897  und  damit  die  Einführung
der  geschlossenen  Bauweise,  die  in  Stuttgart  noch  verhältnismäßig ­
  fremd  ist  und  bei  den  Anhängern  des  „freistehenden ­
  Hauses"  wohl  anfänglich  auf  Widerstand  stoßen
dürfte.  Doch  ist  mit  Sicherheit  darauf  zu  rechnen,  daß
im  Lauf  der  Zeit  das  Verständnis  für  die  Vorteile  der
geschlossenen  Bauweise  mehr  und  mehr  sich  Bahn  bricht
und  auch  der  anfangs  Wiederstrebende  mit  Geschick  den
veränderten  Bauverhältnissen  sich  anpaßt.
Während  bisher  nur  im  Gebiet  der  inneren  Stadt
oder  in  der  ersten  Bauzone  und  außerdem  nur  an  einigen
wenigen  Straßen  des  übrigen  Stadtgebiets  in  geschlossener
Reihe  gebaut  werden  durfte,  die  Seitenabstände  von  3  m,
teilweise  auch  solche  von  5  und  mehr  Meter  demnach
die  Regel  waren,  so  sind  künftig  in  der  Regel  die  Vorderhäuser ­
  in  geschlossener  Reihe  zu  bauen;  und  zwar  gilt
diese  Regel  für  die  ganze  Stadt,  soweit  nicht  für  besondere
Gebiete  —  z.  B.  für  die  Landhausviertel  —  durch  Ortsbausatzung ­
  die  offene  Bauweise  ausdrücklich  festgestellt
wurde.  (Zu  vergl.  die  §  33—37  der  neuen  Satzung,  die
bis  jetzt  folgenden  Wortlaut  haben:
§  34.  In  der  Regel  sind  die  Vorderhäuser  in  geschlossener
Reihe  zu  bauen.
Soweit  nicht  offene  Bauweise  vorgeschrieben  ist,  darf  nur  dann
mit  Gebäudeabstand  gebaut  werden,  wenn
1.  Sicherheit  dafür  gegeben  ist,  daß  die  sichtbar  bleibende
Nebenseite  des  Nachbargebäudes  eine  angemessene  Ausstattung
erhält,  und  auf  die  ganze  Tiefe  des  Gebäudes  ein  Abstand  von
mindestens  5  m,  in  der  III.  Zone  bei  mehr  als  3  stockigen  Gebäuden
mindestens  7  m,  eingehalten  wird,  oder  wenn
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.