XV. Jahrgang
Nr. 20/22
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen,
Elsaß-Lothringen
Mai 1918.
Inhalt: Die Einführung der geschlossenen Bauweise in Stuttgart auf Grund der neuen Ortsbausatzung. — Vereinsmitteilungen. —
Wettbewerb.
Kaufmanns-Erholungsheim Urach.
Wir bringen heute die weiteren Entwürfe und verweisen
auf die textlichen Ausführungen in voriger Nr.
Die Einführung der geschlossenen Bauweise in
Stuttgart auf Grund der neuen Ortsbausatzung.
Von Rgbmstr. O. R. Pfisterer, Städt. Bauinsp. für Baupolizei
Stuttgart.
Die allenthalben längst ersehnte, auf die neue Württ.
B. O. vom 28. Juli 1910 sich stützende, neue Stuttgarter
Ortsbausatzung wurde seinerzeit in der öffentlichen Sitzung
der Gemeindekollegien vom 9. Juli 1914 festgestellt; sie
hat aber, wohl infolge des Krieges, bis heute noch nicht
Gesetzeskraft erlangt, obgleich auch die dagegen erhobenen
Einsprachen in den Gemeindekollegien längst bauordnungsgemäß
erörtert wurden.
Da an dem von den Kollegien festgestellten Wortlaut
derselben wohl kaum noch wesentliche Aenderungen
werden vorgenommen werden und die neue Satzung doch
wohl in absehbarer Zeit Rechtskraft erlangen wird, so
dürfte eine eingehendere Besprechung der wesentlichsten
Punkte, in welchen die neuen von den bisherigen Ortsbausatzungsbestimmungen
abweichen, in Fachkreisen immerhin
einiges Interesse finden, zumal als es beim Ausarbeiten
von Entwürfen für die nach Kriegsschluß zu erstellenden
Neubauten dringend geboten erscheint, die
Bestimmungen der neuen Satzung nach Möglichkeit zu
beachten. Es sei daher im folgenden zunächst versucht,
die wichtigsten derselben, nämlich die über die offene und
die geschlossene Bauweise, in ihrem gegenseitigen Zusammenhang
näher zu beleuchten.
Die einschneidenste und wesentlichste Aenderung der
bisherigen ortsbaustatutarischen Bestimmungen, welche
die neue Satzung mit sich bringt, ist zweifellos die Abschaffung
des seit Jahren heiß umstrittenen 3 m Wichs
d. h. die Aufhebung der § 40 —42 des Stuttgarter Orlsbaustatuts
vom 22. Juli 1897 und damit die Einführung
der geschlossenen Bauweise, die in Stuttgart noch verhältnismäßig
fremd ist und bei den Anhängern des „freistehenden
Hauses" wohl anfänglich auf Widerstand stoßen
dürfte. Doch ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß
im Lauf der Zeit das Verständnis für die Vorteile der
geschlossenen Bauweise mehr und mehr sich Bahn bricht
und auch der anfangs Wiederstrebende mit Geschick den
veränderten Bauverhältnissen sich anpaßt.
Während bisher nur im Gebiet der inneren Stadt
oder in der ersten Bauzone und außerdem nur an einigen
wenigen Straßen des übrigen Stadtgebiets in geschlossener
Reihe gebaut werden durfte, die Seitenabstände von 3 m,
teilweise auch solche von 5 und mehr Meter demnach
die Regel waren, so sind künftig in der Regel die Vorderhäuser
in geschlossener Reihe zu bauen; und zwar gilt
diese Regel für die ganze Stadt, soweit nicht für besondere
Gebiete — z. B. für die Landhausviertel — durch Ortsbausatzung
die offene Bauweise ausdrücklich festgestellt
wurde. (Zu vergl. die § 33—37 der neuen Satzung, die
bis jetzt folgenden Wortlaut haben:
§ 34. In der Regel sind die Vorderhäuser in geschlossener
Reihe zu bauen.
Soweit nicht offene Bauweise vorgeschrieben ist, darf nur dann
mit Gebäudeabstand gebaut werden, wenn
1. Sicherheit dafür gegeben ist, daß die sichtbar bleibende
Nebenseite des Nachbargebäudes eine angemessene Ausstattung
erhält, und auf die ganze Tiefe des Gebäudes ein Abstand von
mindestens 5 m, in der III. Zone bei mehr als 3 stockigen Gebäuden
mindestens 7 m, eingehalten wird, oder wenn