Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Nov.  1918.

BAUZEITUNG

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destens  4  m  und  ein  Orenzabstand  von  mindestens  2  m  —
je  von  der  äußersten  Ausladung  des  Dachvorsprungs  an
gemessen  —  gewahrt  bleiben;  es  ist  also  durchweg  ein
größerer  Mindestabstand  vorgeschrieben,  als  in  Art.  69
Abs.  1  und  Art.  80  Abs.  1  Satz  2  d.  B.  O.,  sowie  in  §  39
Abs.  1  d.  V.  V.  z.  B.  O.  verlangt  ist.
Vorbauten,  wie  Erker,  Baikone  usw.  dürfen  nach
Abs.  2  in  den  nach  §  38  Abs.  2  der  Ortsbausatzung  einzuhaltenden ­
  Grenzabstand  und  in  die  nach  §  39  derselben
einzuhaltenden  Gebäudeabstände  hineinragen,  wenn  diese
Bauteile  nicht  mehr  als  den  dritten  Teil  der  Länge  der
Außenwand  einnehmen  und  wenn  ein  Abstand  von  wenigstens ­
  2  bezw.  4  m  —  gemessen  von  der  äußersten  Ausladung ­
  dieser  Bauteile  an  —  gesichert  ist.  Dabei  dürfen
Erker  nicht  mehr,  als  1  ra  Ausladung  haben,  während  Balkone,
  offene  Hallen,  offene  Veranden  usw.  nicht  mehr  als
1,5  m  über  die  Umfassungswand  des  Gebäudes  vortreten
dürfen.
Tür  -  und  Fenstereinfassungen,  kleinere ­
  Gesimse  usw.  dürfen  dagegen  nach  Absatz  4
in  die  Grenz-  und  Gebäudeabstände  insoweit  hereinragen,
als  für  die  nach  Art.  53  d.  B.  O.  erforderlichen  Zufahrten
und  Zugänge  noch  die  lichten  Maße  von  2,5'2,9  bzw.
von  1,2  2,3  m  verbleiben;  was  gegenüber  den  bisherigen
Bestimmungen  ein  sehr  weitgehendes  Entgegenkommen
bedeutet.
Die  Bestimmungen  betreffend  Erstellen  von  Einfriedigungen ­
  in  den  Seitenabständen  (§  44  Abs.  1  der  Satzung)
sind  dagegen  erheblich  schärfer,  als  die  in  §  43  Abs.  2  d.
O.  B.  St.  von  1897  enthaltenen  Vorschriften.  Die  Bestimmungen ­
  bezüglich  Anlegung  der  Abstandsfläche  (§  44
Abs.  2  der  Satzung)  decken  sich  jedoch  in  der  Hauptsache
mit  den  früheren  Vorschriften.
Auch  die  Bestimmungen  über  den  Gruppenbau  sind
etwas  schärfer,  doch  wird  mit  Ausnahme  der  Landhausviertel, ­
  in  welchen  die  Gruppenlänge  auf  30  m  beschränkt
ist,  eine  Gruppenlänge  bis  zu  80  m  zugelassen,  während
diese  nach  §  73  Abs.  1  des  alten  Ortsbaustatuts  bisher
allgemein  auf  40  m  beschränkt  war.
N  e  u  i  s  t  die  Steigerung  der  Seitenabstände  entsprechend ­
  der  Länge  der  Gebäudegruppe  und  das  Verlangen
die  Gebäudegruppe  hinter  die  Baulinie  zurückzusetzen,
wenn  sie  mehr  als  25  m  lang  ist.
Dadurch  wird  aber  bei  der  gebotenen  offenen  Bauweise ­
  gegenüber  den  bisherigen  starren  Bestimmungen
eine  reichere  Abwechslung  ermöglicht,  die  den  Bauenden
mancherlei  Vorteile  bietet.  Die  durch  das  verlangte  Zurücksetzen ­
  der  mehr  als  25  m  langen  Gruppen  vor  den
Gebäuden  unüberbaut  bleibenden  Flächen  werden  zweckmäßigerweise ­
  je  nach  Größe  und  Himmelsrichtung  als
Ziergärten,  als  sockel-  oder  stufenartige  Geländeerhöhungen, ­
  oder  als  um  1—2  Stufen  erhöhte  Gehwege  ausgestaltet. ­
  (Die  letztgenannte  Anordnung  ist  beispielsweise  beim
Justizgebäude  Urbanstr.  18  gewählt.)  Die  Vergrößerung
der  Seitenabstände  und  das  Verlangen,  die  längeren  Oebäudegruppen
  hinter  die  Baulinie  zurückzusetzen,  bietet
gewissermaßen  einen  Ausgleich  für  die  durch  die  größere
Gruppenlänge  verursachte  Verminderung  des  Lichteinfalls
nach  der  Straße  und  auf  die  Anwesen  der  Gegenüberlieger.
An  die  Stelle  der  Bestimmungen  von  §  73  Abs.  2  des
alten  O.  B.  Sts.  tritt  die  Einschränkung  der  Gruppenlänge
auf  30  m  im  Landhausviertel,  an  den  Staffelstraßen,  an
Straßen  mit  10  und  mehr  Meter  Seitenabständen,  sowie  an
einer  Reihe  in  §  45  Abs.  4  der  Satzung  aufgeführter
Straßen.
Wie  aus  diesen  kurzen  Erläuterungen  zu  den,  —  allerdings ­
  nur  einen  geringen,  m.  Erachtens  aber  einen  der
wichtigsten  Teile  der  Satzung  enthaltenden  —  Bestimmungen ­
  über  die  offene  und  die  geschlossene  Bauweise
hervorgeht,  bedeutet  die  neue  Stuttgarter  Ortsbausatzung
entschieden  einen  wesentlichen  Fortschritt,  —  insbesondere ­

  in  ästhetischer  und  hygienischer  Beziehung  —  gegenüber ­
  dem  alten  Ortsbaustatut  von  1897.
Vereinbarung  zwischen  den  deutschen  Unternehmern ­
  und  der  deutschen  Arbeiterschaft.
Die  Vereinigung  der  deutschen  Arbeitgeberverbände
hat  am  15.  November  1918  mit  der  Generalkommission
der  Gewerkschaften  Deutschlands  und  den  Gesamtverbänden ­
  der  christl.  und  Hirsch-Duncker’schen  Gewerkschaften ­
  folgendes  vereinbart:
1.  Die  Gewerkschaften  werden  als  berufene  Vertretung
der  Arbeiterschaft  anerkannt.
2.  Eine  Beschränkung  der  Koalitionsfreiheit  der  Arbeiter
und  Arbeiterinnen  ist  unzulässig.
3.  Die  Arbeitgeber  werden  die  Werkvereine  (die  sogen.
„Wirtschaftsfriedlichen“)  fortab  vollkommen  sich  selbst
überlassen  und  sie  weder  mittelbar  noch  unmittelbar
unterstützen.
4.  Sämtliche  aus  dem  Heeresdienst  zurückkehrenden  Arbeitnehmer ­
  haben  Anspruch  darauf,  in  die  Arbeitsstelle ­
  sofort  nach  Meldung  wieder  einzutreten,  die
sie  vor  dem  Kriege  inne  hatten.  Die  beteiligten  Arbeitgeber- ­
  und  Arbeitnehmerverbände  werden  dahin
wirken,  daß  durch  Beschaffung  von  Rohstoffen  und
Arbeitsaufträgen  diese  Verpflichtung  in  vollem  Umfange ­
  durchgeführt  werden  kann.
5.  Gemeinsame  Regelung  und  paritätische  Verwaltung
des  Arbeitsnachweises.
6.  Die  Arbeitsbedingungen  für  alle  Arbeiter  und  Arbeiterinnen ­
  sind  entsprechend  den  Verhältnissen  des  betreffenden ­
  Gewerbes  durch  Kollektivvereinbarungen
mit  den  Berufsvereinigungen  der  Arbeitnehmer  festzusetzen. ­
  Die  Verhandlungen  hierüber  sind  ohne  Verzug ­
  aufzunehmen  und  zum  Abschluß  zu  bringen.
7.  Für  jeden  Betrieb  mit  einer  Arbeiterschaft  von  mindestens ­
  50  Beschäftigten  ist  ein  Arbeiterausschuß
einzusetzen,  der  diese  zu  vertreten  und  in  Gemeinschaft ­
  mit  dem  Betriebsunternehmer  darüber  zu  wachen
hat,  daß  die  Verhältnisse  des  Betriebs  nach  Maßgabe
der  Kollektivvereinbarungen  geregelt  werden.
8.  ln  den  Kollektivvereinbarungen  sind  Schlichtungsausschüsse ­
  resp.  Einigungsämter  vorzusehen,  bestehend ­
  aus  der  gleichen  Anzahl  von  Arbeitnehmerund
  Arbeitgebervertretern.
9.  Das  Höchstmaß  der  täglichen  regelmäßigen  Arbeitszeit ­
  wird  für  alle  Betriebe  auf  8  Stunden  festgesetzt.
Verdienstschmälerungen  aus  Anlaß  dieser  Verkürzung
der  Arbeitszeit  dürfen  nicht  stattfinden.
10.  Zur  Durchführung  dieser  Vereinbarungen  sowie  zur
Regelung  der  zur  Demobilisirung,  zur  Aufrechterhallung
  des  Wirtschaftlebens  und  zur  Sicherung  der
Existenzmöglichkeit  der  Arbeitnehmerschaft  insbesondere ­
  der  Schwerkriegsbeschädigten  zu  treffenden
weiteren  Maßnahmen  wird  von  den  beteiligten  Arbeitgeber- ­
  und  Arbeitnehmerorganisationen  ein  Zentralausschuß ­
  auf  paritätischer  Grundlage  mit  beruflich
gegliedertem  Unterbau  errichtet.
11.  Dem  Zentralausschuß  obliegt  ferner  die  Entscheidung
grundsätzlicher  Fragen,  soweit  sich  solche  namentlich ­
  bei  der  kollektiven  Regelung  der  Lohn-  und
Arbeitsverhältnisse  ergeben,  sowie  die  Schlichtung
von  Streitigkeiten,  die  mehrere  Berufsgruppen  zugleich
betreffen.  Seine  Entscheidungen  haben  für  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  verbindliche  Geltung,  wenn  sie  nicht
binnen  einer  Woche  von  einem  der  in  Frage  stehenden
beiderseitigen  Berufsverbände  angefochten  werden.
12.  Diese  Vereinbarungen  treten  am  Tage  der  Unterzeichnung ­
  in  Kraft  und  gelten  vorbehaltlich  anderer  gesetzlicher ­
  Regelung  bis  auf  weiteres  mit  einer  gegenseitigen ­
  dreimonatigen  Kündigung.
            
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