Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Nov. 1918. 
BAUZEITUNG 
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destens 4 m und ein Orenzabstand von mindestens 2 m — 
je von der äußersten Ausladung des Dachvorsprungs an 
gemessen — gewahrt bleiben; es ist also durchweg ein 
größerer Mindestabstand vorgeschrieben, als in Art. 69 
Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 d. B. O., sowie in § 39 
Abs. 1 d. V. V. z. B. O. verlangt ist. 
Vorbauten, wie Erker, Baikone usw. dürfen nach 
Abs. 2 in den nach § 38 Abs. 2 der Ortsbausatzung ein 
zuhaltenden Grenzabstand und in die nach § 39 derselben 
einzuhaltenden Gebäudeabstände hineinragen, wenn diese 
Bauteile nicht mehr als den dritten Teil der Länge der 
Außenwand einnehmen und wenn ein Abstand von wenig 
stens 2 bezw. 4 m — gemessen von der äußersten Aus 
ladung dieser Bauteile an — gesichert ist. Dabei dürfen 
Erker nicht mehr, als 1 ra Ausladung haben, während Bal- 
kone, offene Hallen, offene Veranden usw. nicht mehr als 
1,5 m über die Umfassungswand des Gebäudes vortreten 
dürfen. 
Tür - und Fenstereinfassungen, klei 
nere Gesimse usw. dürfen dagegen nach Absatz 4 
in die Grenz- und Gebäudeabstände insoweit hereinragen, 
als für die nach Art. 53 d. B. O. erforderlichen Zufahrten 
und Zugänge noch die lichten Maße von 2,5'2,9 bzw. 
von 1,2 2,3 m verbleiben; was gegenüber den bisherigen 
Bestimmungen ein sehr weitgehendes Entgegenkommen 
bedeutet. 
Die Bestimmungen betreffend Erstellen von Einfriedi 
gungen in den Seitenabständen (§ 44 Abs. 1 der Satzung) 
sind dagegen erheblich schärfer, als die in § 43 Abs. 2 d. 
O. B. St. von 1897 enthaltenen Vorschriften. Die Bestim 
mungen bezüglich Anlegung der Abstandsfläche (§ 44 
Abs. 2 der Satzung) decken sich jedoch in der Hauptsache 
mit den früheren Vorschriften. 
Auch die Bestimmungen über den Gruppenbau sind 
etwas schärfer, doch wird mit Ausnahme der Landhaus 
viertel, in welchen die Gruppenlänge auf 30 m beschränkt 
ist, eine Gruppenlänge bis zu 80 m zugelassen, während 
diese nach § 73 Abs. 1 des alten Ortsbaustatuts bisher 
allgemein auf 40 m beschränkt war. 
N e u i s t die Steigerung der Seitenabstände entspre 
chend der Länge der Gebäudegruppe und das Verlangen 
die Gebäudegruppe hinter die Baulinie zurückzusetzen, 
wenn sie mehr als 25 m lang ist. 
Dadurch wird aber bei der gebotenen offenen Bau 
weise gegenüber den bisherigen starren Bestimmungen 
eine reichere Abwechslung ermöglicht, die den Bauenden 
mancherlei Vorteile bietet. Die durch das verlangte Zu 
rücksetzen der mehr als 25 m langen Gruppen vor den 
Gebäuden unüberbaut bleibenden Flächen werden zweck 
mäßigerweise je nach Größe und Himmelsrichtung als 
Ziergärten, als sockel- oder stufenartige Geländeerhöhun 
gen, oder als um 1—2 Stufen erhöhte Gehwege ausgestal 
tet. (Die letztgenannte Anordnung ist beispielsweise beim 
Justizgebäude Urbanstr. 18 gewählt.) Die Vergrößerung 
der Seitenabstände und das Verlangen, die längeren Oe- 
bäudegruppen hinter die Baulinie zurückzusetzen, bietet 
gewissermaßen einen Ausgleich für die durch die größere 
Gruppenlänge verursachte Verminderung des Lichteinfalls 
nach der Straße und auf die Anwesen der Gegenüberlieger. 
An die Stelle der Bestimmungen von § 73 Abs. 2 des 
alten O. B. Sts. tritt die Einschränkung der Gruppenlänge 
auf 30 m im Landhausviertel, an den Staffelstraßen, an 
Straßen mit 10 und mehr Meter Seitenabständen, sowie an 
einer Reihe in § 45 Abs. 4 der Satzung aufgeführter 
Straßen. 
Wie aus diesen kurzen Erläuterungen zu den, — aller 
dings nur einen geringen, m. Erachtens aber einen der 
wichtigsten Teile der Satzung enthaltenden — Bestim 
mungen über die offene und die geschlossene Bauweise 
hervorgeht, bedeutet die neue Stuttgarter Ortsbausatzung 
entschieden einen wesentlichen Fortschritt, — insbeson 
dere in ästhetischer und hygienischer Beziehung — gegen 
über dem alten Ortsbaustatut von 1897. 
Vereinbarung zwischen den deutschen Unter 
nehmern und der deutschen Arbeiterschaft. 
Die Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände 
hat am 15. November 1918 mit der Generalkommission 
der Gewerkschaften Deutschlands und den Gesamtver 
bänden der christl. und Hirsch-Duncker’schen Gewerk 
schaften folgendes vereinbart: 
1. Die Gewerkschaften werden als berufene Vertretung 
der Arbeiterschaft anerkannt. 
2. Eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter 
und Arbeiterinnen ist unzulässig. 
3. Die Arbeitgeber werden die Werkvereine (die sogen. 
„Wirtschaftsfriedlichen“) fortab vollkommen sich selbst 
überlassen und sie weder mittelbar noch unmittelbar 
unterstützen. 
4. Sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Ar 
beitnehmer haben Anspruch darauf, in die Arbeits 
stelle sofort nach Meldung wieder einzutreten, die 
sie vor dem Kriege inne hatten. Die beteiligten Ar 
beitgeber- und Arbeitnehmerverbände werden dahin 
wirken, daß durch Beschaffung von Rohstoffen und 
Arbeitsaufträgen diese Verpflichtung in vollem Um 
fange durchgeführt werden kann. 
5. Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung 
des Arbeitsnachweises. 
6. Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbei 
terinnen sind entsprechend den Verhältnissen des be 
treffenden Gewerbes durch Kollektivvereinbarungen 
mit den Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer fest 
zusetzen. Die Verhandlungen hierüber sind ohne Ver 
zug aufzunehmen und zum Abschluß zu bringen. 
7. Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von min 
destens 50 Beschäftigten ist ein Arbeiterausschuß 
einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemein 
schaft mit dem Betriebsunternehmer darüber zu wachen 
hat, daß die Verhältnisse des Betriebs nach Maßgabe 
der Kollektivvereinbarungen geregelt werden. 
8. ln den Kollektivvereinbarungen sind Schlichtungs 
ausschüsse resp. Einigungsämter vorzusehen, be 
stehend aus der gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- 
und Arbeitgebervertretern. 
9. Das Höchstmaß der täglichen regelmäßigen Arbeits 
zeit wird für alle Betriebe auf 8 Stunden festgesetzt. 
Verdienstschmälerungen aus Anlaß dieser Verkürzung 
der Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden. 
10. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen sowie zur 
Regelung der zur Demobilisirung, zur Aufrechterhal- 
lung des Wirtschaftlebens und zur Sicherung der 
Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft insbe 
sondere der Schwerkriegsbeschädigten zu treffenden 
weiteren Maßnahmen wird von den beteiligten Arbeit 
geber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Zentral 
ausschuß auf paritätischer Grundlage mit beruflich 
gegliedertem Unterbau errichtet. 
11. Dem Zentralausschuß obliegt ferner die Entscheidung 
grundsätzlicher Fragen, soweit sich solche nament 
lich bei der kollektiven Regelung der Lohn- und 
Arbeitsverhältnisse ergeben, sowie die Schlichtung 
von Streitigkeiten, die mehrere Berufsgruppen zugleich 
betreffen. Seine Entscheidungen haben für Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer verbindliche Geltung, wenn sie nicht 
binnen einer Woche von einem der in Frage stehenden 
beiderseitigen Berufsverbände angefochten werden. 
12. Diese Vereinbarungen treten am Tage der Unterzeich 
nung in Kraft und gelten vorbehaltlich anderer gesetz 
licher Regelung bis auf weiteres mit einer gegen 
seitigen dreimonatigen Kündigung.
	        
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