Nov. 1918.
BAUZEITUNG
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destens 4 m und ein Orenzabstand von mindestens 2 m —
je von der äußersten Ausladung des Dachvorsprungs an
gemessen — gewahrt bleiben; es ist also durchweg ein
größerer Mindestabstand vorgeschrieben, als in Art. 69
Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 d. B. O., sowie in § 39
Abs. 1 d. V. V. z. B. O. verlangt ist.
Vorbauten, wie Erker, Baikone usw. dürfen nach
Abs. 2 in den nach § 38 Abs. 2 der Ortsbausatzung einzuhaltenden
Grenzabstand und in die nach § 39 derselben
einzuhaltenden Gebäudeabstände hineinragen, wenn diese
Bauteile nicht mehr als den dritten Teil der Länge der
Außenwand einnehmen und wenn ein Abstand von wenigstens
2 bezw. 4 m — gemessen von der äußersten Ausladung
dieser Bauteile an — gesichert ist. Dabei dürfen
Erker nicht mehr, als 1 ra Ausladung haben, während Balkone,
offene Hallen, offene Veranden usw. nicht mehr als
1,5 m über die Umfassungswand des Gebäudes vortreten
dürfen.
Tür - und Fenstereinfassungen, kleinere
Gesimse usw. dürfen dagegen nach Absatz 4
in die Grenz- und Gebäudeabstände insoweit hereinragen,
als für die nach Art. 53 d. B. O. erforderlichen Zufahrten
und Zugänge noch die lichten Maße von 2,5'2,9 bzw.
von 1,2 2,3 m verbleiben; was gegenüber den bisherigen
Bestimmungen ein sehr weitgehendes Entgegenkommen
bedeutet.
Die Bestimmungen betreffend Erstellen von Einfriedigungen
in den Seitenabständen (§ 44 Abs. 1 der Satzung)
sind dagegen erheblich schärfer, als die in § 43 Abs. 2 d.
O. B. St. von 1897 enthaltenen Vorschriften. Die Bestimmungen
bezüglich Anlegung der Abstandsfläche (§ 44
Abs. 2 der Satzung) decken sich jedoch in der Hauptsache
mit den früheren Vorschriften.
Auch die Bestimmungen über den Gruppenbau sind
etwas schärfer, doch wird mit Ausnahme der Landhausviertel,
in welchen die Gruppenlänge auf 30 m beschränkt
ist, eine Gruppenlänge bis zu 80 m zugelassen, während
diese nach § 73 Abs. 1 des alten Ortsbaustatuts bisher
allgemein auf 40 m beschränkt war.
N e u i s t die Steigerung der Seitenabstände entsprechend
der Länge der Gebäudegruppe und das Verlangen
die Gebäudegruppe hinter die Baulinie zurückzusetzen,
wenn sie mehr als 25 m lang ist.
Dadurch wird aber bei der gebotenen offenen Bauweise
gegenüber den bisherigen starren Bestimmungen
eine reichere Abwechslung ermöglicht, die den Bauenden
mancherlei Vorteile bietet. Die durch das verlangte Zurücksetzen
der mehr als 25 m langen Gruppen vor den
Gebäuden unüberbaut bleibenden Flächen werden zweckmäßigerweise
je nach Größe und Himmelsrichtung als
Ziergärten, als sockel- oder stufenartige Geländeerhöhungen,
oder als um 1—2 Stufen erhöhte Gehwege ausgestaltet.
(Die letztgenannte Anordnung ist beispielsweise beim
Justizgebäude Urbanstr. 18 gewählt.) Die Vergrößerung
der Seitenabstände und das Verlangen, die längeren Oebäudegruppen
hinter die Baulinie zurückzusetzen, bietet
gewissermaßen einen Ausgleich für die durch die größere
Gruppenlänge verursachte Verminderung des Lichteinfalls
nach der Straße und auf die Anwesen der Gegenüberlieger.
An die Stelle der Bestimmungen von § 73 Abs. 2 des
alten O. B. Sts. tritt die Einschränkung der Gruppenlänge
auf 30 m im Landhausviertel, an den Staffelstraßen, an
Straßen mit 10 und mehr Meter Seitenabständen, sowie an
einer Reihe in § 45 Abs. 4 der Satzung aufgeführter
Straßen.
Wie aus diesen kurzen Erläuterungen zu den, — allerdings
nur einen geringen, m. Erachtens aber einen der
wichtigsten Teile der Satzung enthaltenden — Bestimmungen
über die offene und die geschlossene Bauweise
hervorgeht, bedeutet die neue Stuttgarter Ortsbausatzung
entschieden einen wesentlichen Fortschritt, — insbesondere
in ästhetischer und hygienischer Beziehung — gegenüber
dem alten Ortsbaustatut von 1897.
Vereinbarung zwischen den deutschen Unternehmern
und der deutschen Arbeiterschaft.
Die Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände
hat am 15. November 1918 mit der Generalkommission
der Gewerkschaften Deutschlands und den Gesamtverbänden
der christl. und Hirsch-Duncker’schen Gewerkschaften
folgendes vereinbart:
1. Die Gewerkschaften werden als berufene Vertretung
der Arbeiterschaft anerkannt.
2. Eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter
und Arbeiterinnen ist unzulässig.
3. Die Arbeitgeber werden die Werkvereine (die sogen.
„Wirtschaftsfriedlichen“) fortab vollkommen sich selbst
überlassen und sie weder mittelbar noch unmittelbar
unterstützen.
4. Sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Arbeitnehmer
haben Anspruch darauf, in die Arbeitsstelle
sofort nach Meldung wieder einzutreten, die
sie vor dem Kriege inne hatten. Die beteiligten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbände werden dahin
wirken, daß durch Beschaffung von Rohstoffen und
Arbeitsaufträgen diese Verpflichtung in vollem Umfange
durchgeführt werden kann.
5. Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung
des Arbeitsnachweises.
6. Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen
sind entsprechend den Verhältnissen des betreffenden
Gewerbes durch Kollektivvereinbarungen
mit den Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen.
Die Verhandlungen hierüber sind ohne Verzug
aufzunehmen und zum Abschluß zu bringen.
7. Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens
50 Beschäftigten ist ein Arbeiterausschuß
einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemeinschaft
mit dem Betriebsunternehmer darüber zu wachen
hat, daß die Verhältnisse des Betriebs nach Maßgabe
der Kollektivvereinbarungen geregelt werden.
8. ln den Kollektivvereinbarungen sind Schlichtungsausschüsse
resp. Einigungsämter vorzusehen, bestehend
aus der gleichen Anzahl von Arbeitnehmerund
Arbeitgebervertretern.
9. Das Höchstmaß der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit
wird für alle Betriebe auf 8 Stunden festgesetzt.
Verdienstschmälerungen aus Anlaß dieser Verkürzung
der Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden.
10. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen sowie zur
Regelung der zur Demobilisirung, zur Aufrechterhallung
des Wirtschaftlebens und zur Sicherung der
Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft insbesondere
der Schwerkriegsbeschädigten zu treffenden
weiteren Maßnahmen wird von den beteiligten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen ein Zentralausschuß
auf paritätischer Grundlage mit beruflich
gegliedertem Unterbau errichtet.
11. Dem Zentralausschuß obliegt ferner die Entscheidung
grundsätzlicher Fragen, soweit sich solche namentlich
bei der kollektiven Regelung der Lohn- und
Arbeitsverhältnisse ergeben, sowie die Schlichtung
von Streitigkeiten, die mehrere Berufsgruppen zugleich
betreffen. Seine Entscheidungen haben für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer verbindliche Geltung, wenn sie nicht
binnen einer Woche von einem der in Frage stehenden
beiderseitigen Berufsverbände angefochten werden.
12. Diese Vereinbarungen treten am Tage der Unterzeichnung
in Kraft und gelten vorbehaltlich anderer gesetzlicher
Regelung bis auf weiteres mit einer gegenseitigen
dreimonatigen Kündigung.