16./31. Januar 1917.
BAUZEITUNG
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Am Orandwegertor (jetziger Zustand.)
Für Neukonstruktionen sind hinfort nur die nachsteh
end aufgeführten Profile zu verwenden.
Spezifikationen, die nach dem 10. Januar 1917 ein
gereicht werden, dürfen nur die in der Liste aufgeführten
Profile enthalten.
1. 1-Eisen
Nr. 8, ÜO, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32,
36, 40, 45, 50, 55.
2. U-Eisen
Nr. 6% 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 23 % 26, 30
sowie die Waggonbauprofile.
3. Gleichschenklige Winkeleisen
Es werden unverändert beibehalten die Profile mit
.Schenkellänge von 25—70 mm, ferner die mit 80, 90,
100, 120, 130, 150 und 160 mm.
4. Ungleichschenklige Winkeleisen
Die ungleichschenkligen Winkeleisen werden beschränkt
auf 50X30, 60X40, 75X50, 65X100, 65X130, 80X120,
80X160, 100X150, 100X200.
5. Hochstegige i-Eisen
Die Anfertigung wird beschränkt auf: 30, 40, 50, 60,
80, 100 mm hohe Profile.
6. Breitflanschige x-Eisen
Die Anfertigung wird beschränkt auf: 80X40,
100X50, 120X80,160X80,180X90,200X100.
7. Z-Eisen
fallen fort.
8. Quadrateisen
fallen fort.
9. Zoreseisen
fallen fort.
10. Flacheisen bis zu 160 mm
Es werden geliefert Breiten von 20—60 mm
in allen gewünschten Abstufungen, darüber
hinaus nur Breiten von 70, 80, 90, 100, 130
und 150 mm,
11. Universaleisen
160-200 mm in Abstufungen von 10 mm, über
200-500 mm in Abstufungen von 20 mm,
über 500 mm in Abstufungen von 50 mm.
Ist das Verfahren gegen einen Kriegsteilnehmer auch dann
auszusetzen, wenn er einen Generalbevollmächtigten mit der
Führung seiner Geschälte betraut hat?
ln einem gegen einen Kriegsteilnehmer an
gestrengten Prozeß hatte der Kläger gegenüber
dem auf Verfahrensaussetzung gerichteten An
träge des Beklagten geltend gemacht, es wäre
unbillig, diesem Anträge stattzugeben, da der
Beklagte einer geschäftskundigen Person Gene
ralvollmacht erteilt habe, welche die geschäft
lichen Angelegenheiten des Beklagten fortführe.
Da in dem Geschäftsbetriebe des Klägers Gelder
eingingen, so sei es ungerechtfertigt, hier, wo
es sich um einen Prolongationswechsel handle,
dem Verfahren keinen Fortgang zu geben.
Indessen hat das Oberlandesgericht Kiel dem
Aussetzungsantrage des Beklagten statt
gegeben. Weder die Natur der streitigen
Forderung, noch der Umstand, daß der Be
klagte vorsorglich einen Bevollmächtigten be
stellt hat, läßt die vom Gesetz als Regel gewollte
Rücksichtnahme auf die Interessen des Kriegsteilnehmers
als sachwidrig und unbillig erscheinen. Die Bestellung
eines Generalbevollmächtigten ist, regelmäßig nur eine
Vorsichtsmaßregel und ein Notbehelf für die Vornahme
unaufschiebbarer Geschäfte; die Tatsache der Bevoll
mächtigung ändert aber nichts daran, daß die Führung
von Prozessen regelmäßig doch am besten in der Hand
des Qeschäftsherrn selbst liegt, und daß es trotz der
Bevollmächtigung nicht unbillig ist, die Prozesse bis zur
Rückkehr des Kriegsteilnehmers ruhen zu lassen. Die
Weiterführung des Geschäftes des Beklagten allein genügt
nicht, um darzutun, daß in der Verfahrensaussetzung eine
Unbilligkeit, für den Kläger liegen würde, vielmehr müßte
auch dargetan werden, daß die Einnahmen in solchem Um
fange fließen, daß eine Befriedigung des Klägers möglich ist
Der Kläger, welcher behauptet, daß hier der Tatbe
stand der Bundesratsverordnung vom 14. Januar 1915
vorliegt, wonach die Aussetzung des Verfahrens abzu
lehnen ist, wenn sie nach den Umständen des Falles
offenbar unbillig ist, kann nichts dartun, was geeignet
wäre, sein Verlangen zu begründen. Es liegt nicht dem
Beklagten ob, seinerseits nachzuweisen, daß die Aus
setzung nicht unbillig sei, sondern der Kläger hat dar
zutun, daß Gründe vorliegen, welche sein Verlangen,
den Aussetzungsantrag abzulehnen, stützen können.
Nach alledem war dem Aussetzungsantrage des Be
klagten, der sich darauf berufen hat, daß sein Geschäft
fast stillliege, stattzugeben.
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Am Grandwegertor (neue Lösung).