Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNO 
Nr. 8/IO 
Die Festlegung der Kurven geschieht derart, daß zu 
erst die Schiene in die Lage des Horizonts gebracht wird. 
Dann wird die Kurve angelegt. Sie kann dann noch be 
liebig nach oben oder nach unten verschoben werden und 
wird mit 3 längeren Reißzwecken gehalten, die in kleinen 
Vertiefungen sitzen, damit die Reißschiene ungehindert 
darüber hinweggleiten kann. 
Die Verwendung der Schiene ist in gleichem Maße 
möglich, wenn der rechte oder der linke Fluchtpunkt über 
das Brett hinausfällt. Das Verlängerungsstück darf nur 
an der entsprechenden oberen oder unter Kopfseite an 
gebracht werden. Ein Fluchtpunkt wird sich in den 
meisten Fällen auf das Reißbrett bringen lassen. 
Die Handhabung der Vorrichtung ist bedeutend ein 
facher, als bei anderen, demselben Zweck dienenden Appa 
raten, z. B. bei dem bekannten dreischenkligen Perspektiv 
lineal. Bei diesem Hilfsmittel sind besonders die erforder 
lichen Nägel, die auf dem Reißbrett eingeschlagen werden 
müssen und an denen die langen Schenkel geführt werden, 
für das Zeichnen selbst sehr hinderlich. Apparate, welche 
eine rein mechanische Konstruktion der perspektivischen 
Punkte gestatten, werden vom Fachmann wohl kaum be 
nützt. Sie sind für den Architekten schon aus dem 
Grunde nicht zu empfehlen, weil es für ihn nötig ist, daß 
er sich gerade auf Grund der überlegten Konstruktion des 
Schaubildes eine klare Vorstellung von der Wirkung sei 
nes Bauwerks in Wirklichkeit verschafft. Ein Vorteil der 
beschriebenen Vorrichtung liegt ferner darin, daß die 
Schiene nach Abnahme des Ansatzstückes ohne weiteres 
wieder als gewöhnliche Reißschiene verwendet werden 
kann und auch bei der Konstruktion der Perspektive selbst 
wagrechte und senkrechte Linien mit ihr gezeichnet wer 
den können. Im praktischen Gebrauch hat sich die 
Schiene wegen ihrer einfachen Handhabung sehr bewährt, 
so daß sie größere Verbreitung verdient. Wer häufig 
größere Perspektiven zu zeichnen hat, wird sich ihrer 
stets gerne bedienen, wenn er sie einmal erprobt hat. 
Anmerkung. Die im Vorstehenden beschriebene Vor 
richtung wurde als Gebrauchsmuster patentamtlieh geschützt für 
den Verfasser und Arch. Wittwer, Berlin. 
Die Versicherungspflicht der Poliere 
zur Angestelltenversicherung 
verneint 
(Beschluß des Rantenausschlusses Berlin B 1424,16). 
Auf Antrag der Firma Jakob Odenthal in Köln- 
Nippes hat in der Streitsache über die Versicherungspflicht 
der bei der Firma in Stellung befindlichen beiden Poliere 
Becker und Palm der Rentenausschuß die Ablehnung der 
Versicherungspfhcht wie folgt begründet; 
Die Angestellten Franz Becker und Arnold Palm sind 
bei der Arbeitgeberin als Poliere in Stellung. 
Zur Beurteilung der Versicherungspflicht ist davon 
auszugehen, daß das Versicherungsgesetz für Angestellte 
davon Abstand genommen hat, den Begriff des versiche 
rungspflichtigen Angestellten genau /u umschreiben, ins 
besondere im § 1 die versicherungspflichtigen Berufe 
erschöpfend aufzuzählen. Der Kreis der Versicherungs 
pflichtigen ist vielmehr dadurch abgegrenzt, daß nach
	        
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