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BAUZEITUNO
Nr. 8/IO
Die Festlegung der Kurven geschieht derart, daß zuerst
die Schiene in die Lage des Horizonts gebracht wird.
Dann wird die Kurve angelegt. Sie kann dann noch beliebig
nach oben oder nach unten verschoben werden und
wird mit 3 längeren Reißzwecken gehalten, die in kleinen
Vertiefungen sitzen, damit die Reißschiene ungehindert
darüber hinweggleiten kann.
Die Verwendung der Schiene ist in gleichem Maße
möglich, wenn der rechte oder der linke Fluchtpunkt über
das Brett hinausfällt. Das Verlängerungsstück darf nur
an der entsprechenden oberen oder unter Kopfseite angebracht
werden. Ein Fluchtpunkt wird sich in den
meisten Fällen auf das Reißbrett bringen lassen.
Die Handhabung der Vorrichtung ist bedeutend einfacher,
als bei anderen, demselben Zweck dienenden Apparaten,
z. B. bei dem bekannten dreischenkligen Perspektivlineal.
Bei diesem Hilfsmittel sind besonders die erforderlichen
Nägel, die auf dem Reißbrett eingeschlagen werden
müssen und an denen die langen Schenkel geführt werden,
für das Zeichnen selbst sehr hinderlich. Apparate, welche
eine rein mechanische Konstruktion der perspektivischen
Punkte gestatten, werden vom Fachmann wohl kaum benützt.
Sie sind für den Architekten schon aus dem
Grunde nicht zu empfehlen, weil es für ihn nötig ist, daß
er sich gerade auf Grund der überlegten Konstruktion des
Schaubildes eine klare Vorstellung von der Wirkung seines
Bauwerks in Wirklichkeit verschafft. Ein Vorteil der
beschriebenen Vorrichtung liegt ferner darin, daß die
Schiene nach Abnahme des Ansatzstückes ohne weiteres
wieder als gewöhnliche Reißschiene verwendet werden
kann und auch bei der Konstruktion der Perspektive selbst
wagrechte und senkrechte Linien mit ihr gezeichnet werden
können. Im praktischen Gebrauch hat sich die
Schiene wegen ihrer einfachen Handhabung sehr bewährt,
so daß sie größere Verbreitung verdient. Wer häufig
größere Perspektiven zu zeichnen hat, wird sich ihrer
stets gerne bedienen, wenn er sie einmal erprobt hat.
Anmerkung. Die im Vorstehenden beschriebene Vorrichtung
wurde als Gebrauchsmuster patentamtlieh geschützt für
den Verfasser und Arch. Wittwer, Berlin.
Die Versicherungspflicht der Poliere
zur Angestelltenversicherung
verneint
(Beschluß des Rantenausschlusses Berlin B 1424,16).
Auf Antrag der Firma Jakob Odenthal in Köln-Nippes
hat in der Streitsache über die Versicherungspflicht
der bei der Firma in Stellung befindlichen beiden Poliere
Becker und Palm der Rentenausschuß die Ablehnung der
Versicherungspfhcht wie folgt begründet;
Die Angestellten Franz Becker und Arnold Palm sind
bei der Arbeitgeberin als Poliere in Stellung.
Zur Beurteilung der Versicherungspflicht ist davon
auszugehen, daß das Versicherungsgesetz für Angestellte
davon Abstand genommen hat, den Begriff des versicherungspflichtigen
Angestellten genau /u umschreiben, insbesondere
im § 1 die versicherungspflichtigen Berufe
erschöpfend aufzuzählen. Der Kreis der Versicherungspflichtigen
ist vielmehr dadurch abgegrenzt, daß nach