Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNO

Nr.  8/IO

Die  Festlegung  der  Kurven  geschieht  derart,  daß  zuerst ­
  die  Schiene  in  die  Lage  des  Horizonts  gebracht  wird.
Dann  wird  die  Kurve  angelegt.  Sie  kann  dann  noch  beliebig ­
  nach  oben  oder  nach  unten  verschoben  werden  und
wird  mit  3  längeren  Reißzwecken  gehalten,  die  in  kleinen
Vertiefungen  sitzen,  damit  die  Reißschiene  ungehindert
darüber  hinweggleiten  kann.
Die  Verwendung  der  Schiene  ist  in  gleichem  Maße
möglich,  wenn  der  rechte  oder  der  linke  Fluchtpunkt  über
das  Brett  hinausfällt.  Das  Verlängerungsstück  darf  nur
an  der  entsprechenden  oberen  oder  unter  Kopfseite  angebracht ­
  werden.  Ein  Fluchtpunkt  wird  sich  in  den
meisten  Fällen  auf  das  Reißbrett  bringen  lassen.
Die  Handhabung  der  Vorrichtung  ist  bedeutend  einfacher, ­
  als  bei  anderen,  demselben  Zweck  dienenden  Apparaten, ­
  z.  B.  bei  dem  bekannten  dreischenkligen  Perspektivlineal. ­
  Bei  diesem  Hilfsmittel  sind  besonders  die  erforderlichen ­
  Nägel,  die  auf  dem  Reißbrett  eingeschlagen  werden
müssen  und  an  denen  die  langen  Schenkel  geführt  werden,
für  das  Zeichnen  selbst  sehr  hinderlich.  Apparate,  welche
eine  rein  mechanische  Konstruktion  der  perspektivischen
Punkte  gestatten,  werden  vom  Fachmann  wohl  kaum  benützt. ­
  Sie  sind  für  den  Architekten  schon  aus  dem
Grunde  nicht  zu  empfehlen,  weil  es  für  ihn  nötig  ist,  daß
er  sich  gerade  auf  Grund  der  überlegten  Konstruktion  des
Schaubildes  eine  klare  Vorstellung  von  der  Wirkung  seines ­
  Bauwerks  in  Wirklichkeit  verschafft.  Ein  Vorteil  der
beschriebenen  Vorrichtung  liegt  ferner  darin,  daß  die
Schiene  nach  Abnahme  des  Ansatzstückes  ohne  weiteres
wieder  als  gewöhnliche  Reißschiene  verwendet  werden
kann  und  auch  bei  der  Konstruktion  der  Perspektive  selbst
wagrechte  und  senkrechte  Linien  mit  ihr  gezeichnet  werden ­

  können.  Im  praktischen  Gebrauch  hat  sich  die
Schiene  wegen  ihrer  einfachen  Handhabung  sehr  bewährt,
so  daß  sie  größere  Verbreitung  verdient.  Wer  häufig
größere  Perspektiven  zu  zeichnen  hat,  wird  sich  ihrer
stets  gerne  bedienen,  wenn  er  sie  einmal  erprobt  hat.
Anmerkung.  Die  im  Vorstehenden  beschriebene  Vorrichtung ­
  wurde  als  Gebrauchsmuster  patentamtlieh  geschützt  für
den  Verfasser  und  Arch.  Wittwer,  Berlin.
Die  Versicherungspflicht  der  Poliere
zur  Angestelltenversicherung
verneint
(Beschluß  des  Rantenausschlusses  Berlin  B  1424,16).
Auf  Antrag  der  Firma  Jakob  Odenthal  in  Köln-Nippes
  hat  in  der  Streitsache  über  die  Versicherungspflicht
der  bei  der  Firma  in  Stellung  befindlichen  beiden  Poliere
Becker  und  Palm  der  Rentenausschuß  die  Ablehnung  der
Versicherungspfhcht  wie  folgt  begründet;
Die  Angestellten  Franz  Becker  und  Arnold  Palm  sind
bei  der  Arbeitgeberin  als  Poliere  in  Stellung.
Zur  Beurteilung  der  Versicherungspflicht  ist  davon
auszugehen,  daß  das  Versicherungsgesetz  für  Angestellte
davon  Abstand  genommen  hat,  den  Begriff  des  versicherungspflichtigen ­
  Angestellten  genau  /u  umschreiben,  insbesondere ­
  im  §  1  die  versicherungspflichtigen  Berufe
erschöpfend  aufzuzählen.  Der  Kreis  der  Versicherungspflichtigen ­
  ist  vielmehr  dadurch  abgegrenzt,  daß  nach
            
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