1./15. Mai 1917.
BAUZEITUNG
39
1 = 40 cm = Breite des Pfeilers im Boden
W = 975 kg = Größe des Winddruckes
p = 1,3 m Hebelarm
1 = 40 cm
3p + 2a = 3. 130 + 2. 12,2 = 414
2 p + a = 2 . 130 + 12,2 = 272
a (2 p + 29) 12,2 . 414
(2 p '+' a) 272
fl + \f-\ + p
. 1 ,aJ, , l/l+9.130
l V
3 ’ l 18,5
J = 6,2 (1 + y 1_+ 63 = 6.2 (1 + 8 = 55,8 cm = nur 56 cm
J (J + p) 55.8 (55,8 + 390) 55,8 . 445,8
X "[(3p+2a)]' 414 - 55,9 ” 358,2
x = 69,5 = nur 70 cm
A = x + J = 70 + 56 = 126 cm
Demach erhalten Pfeiler aus Eisenbeton 23/23 cm
+ 4 RE 0 22 —
m
, „ Ziegeln oben 51/64 cm
Sockel 64/77
Gründung 103/103 cm aus Magerbeton.
Verschiedenes.
Haftpflichtversicherung und Baugewerbe. Der In
nungs-Verband Deutscher Baugewerksmeister hat auf sei
ner zweiten Kriegstagung auch über einige wichtige Fra
gen der Haftpflichtversicherung verhandelt. Die damals
aufgetretenen Wünsche sind inzwischen in Eingaben dem
Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung unterbrei
tet worden. Als Ergebnis dieser Schritte kann nun folgen
des festgehalten werden:
Die für alle seit dem Inkrafttreten des Versicherungs
vertragsgesetzes, also seit dem 1. Januar 1910, abgeschlos
senen Haftpflichtversicherungen geltenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen bestimmen, daß in die Ver
sicherung einbezogen sind „Haftpflichtansprüche, welche
gegen die Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen
solche Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichti
gung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben
angestellt hat, aus Anlaß der Ausführung ihren dienst
lichen Vorrichtungen erhoben werden.“ Diese Vorschrift
entspricht dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 des Reichs
gesetzes über den Versicherungsvertrag. Es wird nun
allen baugewerblichen Korporationen (Innungen usw.)
eindringlich empfohlen, ihre Mitglieder zur Durchsicht
ihrer Haftpflichtversicherungsverträge zu veranlassen.
Insbesondere wäre eingehend zu prüfen, ob darin die vor
stehende Bestimmung wörtlich in der angegebenen Fas
sung der gesetzlichen Vorschrift enthalten ist. Sofern das
zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht zutrifft,
wäre den Mitgliedern weiter zu empfehlen, sich bei Ab
schluß oder Verlängerung der Haftpflichtversicherung
ausdrücklich bescheinigen zu lassen, daß die neue Bestim
mung Platz greift und gegebenenfalls soweit ausgelegt
wird, daß sich die Versicherung auch auf Angestellte er
streckt, welche nur einen kleinen Teil des Betriebes oder
nur die Ausführung einzelner Arbeiten zu leiten oder zu
beaufsichtigen oder auch nur anderen Arbeitern An
weisung zu erteilen haben.
Dadurch würde die allseits erwünschte Klarstellung
der gegenseitigen Verpflichtungen erreicht und manche
sich sonst ergebende Schwierigkeit in der Schadenregulie
rung, wie sie jetzt nicht selten Vorkommen, von vornherein
unmöglich gemacht werden.
Sind die vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten
Versicherungsbeiträge bei der Unfalirenten-
berechnung dem Arbeitsverdienst zuzurechnen?
Ein Arbeiter, der 23 Jahre lang in derselben Stellung
tätig gewesen war, hatte einen Unfall erlitten, und bei
Feststellung das der Rente zugrundezulegenden Jahres
arbeitsverdienstes wies der Verletzte darauf hin, daß sein
Arbeitgeber seit Jahren den auf ihn, den Arbeiter, ent
fallenden Teil der Invaliden- und Krankenversicherungs
beiträge übernommen und bezahlt habe; diese Summe
sei seinem Verdienst zuzuschlagen.
Der Arbeitgeber des Verletzten erklärte, daß letzterer
die für ihn einem alten Brauche zufolge seit vielen Jahren
gezahlten Beiträge als zu seinem Lohn gehörig betrachten
durfte; es habe ja auch in der Tat darin, daß er für den
Arbeiter die Beiträge zahlte, eine Erhöhung des Entgelts
für die geleisteten Dienste gelegen. Trotzdem hatte die
Berufsgenossenschaft es abgelehnt, den streitigen Betrag
dem Jahresarbeitsverdienste zuzurechnen, da ein Vertrag,
nach welchem der Arbeitgeber die Beiträge in voller
Höhe zu übernehmen hatte, nicht Vorgelegen habe. Auf
Klage des Verunglückten hat das Bayerische Landes
versicherungsamt den Anspruch des Klägers anerkannt.
Nach § 563, Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
wird die Rente nach dem Entgelt berechnet, den der
Verletzte während des letzten Jahres im Betriebe bezogen
hat. Es fragt sich nun, ob die Zuwendung, die der Arbeit
geber des Klägers letzteren durch Uebernahme des auf
ihn entfallenden Teiles der Versicherungsbeiträge machte,
eine Erhöhung des Entgelts für die Dienste des Arbeiters
bedeutete. Das ist zu bejahen, denn nach dem Wortlaut
des § 160 der Reichsversicherungsordnung genügt die
tatsächliche Zuwendung, die der Arbeiter nach den Um
ständen des Falles als einen Entgelt für seine Tätigkeit
ansehen kann.
Demgemäß ist das Verlangen des Klägers, die von
dem Arbeitgeber für ihn übernommenen und gezahlten
Beiträge dem Jahresarbeitsverdienst zuzuschlagen, durchaus
berechtigt. (Bayrisches Landesversicherungsamt, A. 51/16.)
Vereinsmitteilungen.
Württembergischer Baubeamten-Verein. Die erste
Ausschußsitzung in diesem Jahr fand am Sonntag den
6. Mai im Vereinszimmer „Gesellschaftshaus Bauhütte“
in Stuttgart statt. Anwesend waren 12 Ausschußmitglieder
und 1 Gast, ln seiner Begrüßungsansprache wies der
Vorstand darauf hin, daß trotz der an jedes einzelne
Vereinsmitglied ergangenen Aufforderung kein Antrag
auf Einberufung einer Mitgliederversammlung einge
gangen sei, auch gedachte er in warmen Worten der
verstorbenen Mitglieder Oberbahnmeister Funk in Hall
und Staatsstraßenmeister Bolch in Cannstatt. Nach Ver
lesung der letzten Verhandlungsschrift berichtete der Vor
stand über die Ausführung dieser Beschlüsse. Der ziem
lich umfangreiche Einlauf wurde bekannt gegeben und so
weit möglich sofovt erledigt. Austrittserklärungen sind am
Schlüsse des abgelaufenen Jahres eingelaufenen; 7. Nach
dem vom Kasier aufgestellten Rechnungs- und Kassenbe
richt pro 191b, welcher sämtlichen Mitgliedern zugesendet
wurde, ergibt sich eine Vermögenszunahme von 292 Mk.
50 Pfg., und wurde im Einverständnis der Vereinsmitglie
der dem Kassier Grotz Entlastung erteilt und demselben
der Dank für seine große uneigennützige Mühewaltung
ausgesprochen. Die Rechnung wurde von 2 Vorstands
mitgliedern geprüft und bester Ordnung befunden. Der
aufgestellte Voranschlag für das Jahr 1917 wurde geneh
migt. Nachdem sodann die Ausschußmitglieder Burk
hardt und Gwinner über den württemb. Landeswohnungs
verein Bericht erstattet hatten, berichtete der Vorstand und