Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

1./15. Mai 1917. 
BAUZEITUNG 
39 
1 = 40 cm = Breite des Pfeilers im Boden 
W = 975 kg = Größe des Winddruckes 
p = 1,3 m Hebelarm 
1 = 40 cm 
3p + 2a = 3. 130 + 2. 12,2 = 414 
2 p + a = 2 . 130 + 12,2 = 272 
a (2 p + 29) 12,2 . 414 
(2 p '+' a) 272 
fl + \f-\ + p 
. 1 ,aJ, , l/l+9.130 
l V 
3 ’ l 18,5 
J = 6,2 (1 + y 1_+ 63 = 6.2 (1 + 8 = 55,8 cm = nur 56 cm 
J (J + p) 55.8 (55,8 + 390) 55,8 . 445,8 
X "[(3p+2a)]' 414 - 55,9 ” 358,2 
x = 69,5 = nur 70 cm 
A = x + J = 70 + 56 = 126 cm 
Demach erhalten Pfeiler aus Eisenbeton 23/23 cm 
+ 4 RE 0 22 — 
m 
, „ Ziegeln oben 51/64 cm 
Sockel 64/77 
Gründung 103/103 cm aus Magerbeton. 
Verschiedenes. 
Haftpflichtversicherung und Baugewerbe. Der In 
nungs-Verband Deutscher Baugewerksmeister hat auf sei 
ner zweiten Kriegstagung auch über einige wichtige Fra 
gen der Haftpflichtversicherung verhandelt. Die damals 
aufgetretenen Wünsche sind inzwischen in Eingaben dem 
Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung unterbrei 
tet worden. Als Ergebnis dieser Schritte kann nun folgen 
des festgehalten werden: 
Die für alle seit dem Inkrafttreten des Versicherungs 
vertragsgesetzes, also seit dem 1. Januar 1910, abgeschlos 
senen Haftpflichtversicherungen geltenden allgemeinen 
Versicherungsbedingungen bestimmen, daß in die Ver 
sicherung einbezogen sind „Haftpflichtansprüche, welche 
gegen die Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen 
solche Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichti 
gung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben 
angestellt hat, aus Anlaß der Ausführung ihren dienst 
lichen Vorrichtungen erhoben werden.“ Diese Vorschrift 
entspricht dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 des Reichs 
gesetzes über den Versicherungsvertrag. Es wird nun 
allen baugewerblichen Korporationen (Innungen usw.) 
eindringlich empfohlen, ihre Mitglieder zur Durchsicht 
ihrer Haftpflichtversicherungsverträge zu veranlassen. 
Insbesondere wäre eingehend zu prüfen, ob darin die vor 
stehende Bestimmung wörtlich in der angegebenen Fas 
sung der gesetzlichen Vorschrift enthalten ist. Sofern das 
zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht zutrifft, 
wäre den Mitgliedern weiter zu empfehlen, sich bei Ab 
schluß oder Verlängerung der Haftpflichtversicherung 
ausdrücklich bescheinigen zu lassen, daß die neue Bestim 
mung Platz greift und gegebenenfalls soweit ausgelegt 
wird, daß sich die Versicherung auch auf Angestellte er 
streckt, welche nur einen kleinen Teil des Betriebes oder 
nur die Ausführung einzelner Arbeiten zu leiten oder zu 
beaufsichtigen oder auch nur anderen Arbeitern An 
weisung zu erteilen haben. 
Dadurch würde die allseits erwünschte Klarstellung 
der gegenseitigen Verpflichtungen erreicht und manche 
sich sonst ergebende Schwierigkeit in der Schadenregulie 
rung, wie sie jetzt nicht selten Vorkommen, von vornherein 
unmöglich gemacht werden. 
Sind die vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten 
Versicherungsbeiträge bei der Unfalirenten- 
berechnung dem Arbeitsverdienst zuzurechnen? 
Ein Arbeiter, der 23 Jahre lang in derselben Stellung 
tätig gewesen war, hatte einen Unfall erlitten, und bei 
Feststellung das der Rente zugrundezulegenden Jahres 
arbeitsverdienstes wies der Verletzte darauf hin, daß sein 
Arbeitgeber seit Jahren den auf ihn, den Arbeiter, ent 
fallenden Teil der Invaliden- und Krankenversicherungs 
beiträge übernommen und bezahlt habe; diese Summe 
sei seinem Verdienst zuzuschlagen. 
Der Arbeitgeber des Verletzten erklärte, daß letzterer 
die für ihn einem alten Brauche zufolge seit vielen Jahren 
gezahlten Beiträge als zu seinem Lohn gehörig betrachten 
durfte; es habe ja auch in der Tat darin, daß er für den 
Arbeiter die Beiträge zahlte, eine Erhöhung des Entgelts 
für die geleisteten Dienste gelegen. Trotzdem hatte die 
Berufsgenossenschaft es abgelehnt, den streitigen Betrag 
dem Jahresarbeitsverdienste zuzurechnen, da ein Vertrag, 
nach welchem der Arbeitgeber die Beiträge in voller 
Höhe zu übernehmen hatte, nicht Vorgelegen habe. Auf 
Klage des Verunglückten hat das Bayerische Landes 
versicherungsamt den Anspruch des Klägers anerkannt. 
Nach § 563, Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
wird die Rente nach dem Entgelt berechnet, den der 
Verletzte während des letzten Jahres im Betriebe bezogen 
hat. Es fragt sich nun, ob die Zuwendung, die der Arbeit 
geber des Klägers letzteren durch Uebernahme des auf 
ihn entfallenden Teiles der Versicherungsbeiträge machte, 
eine Erhöhung des Entgelts für die Dienste des Arbeiters 
bedeutete. Das ist zu bejahen, denn nach dem Wortlaut 
des § 160 der Reichsversicherungsordnung genügt die 
tatsächliche Zuwendung, die der Arbeiter nach den Um 
ständen des Falles als einen Entgelt für seine Tätigkeit 
ansehen kann. 
Demgemäß ist das Verlangen des Klägers, die von 
dem Arbeitgeber für ihn übernommenen und gezahlten 
Beiträge dem Jahresarbeitsverdienst zuzuschlagen, durchaus 
berechtigt. (Bayrisches Landesversicherungsamt, A. 51/16.) 
Vereinsmitteilungen. 
Württembergischer Baubeamten-Verein. Die erste 
Ausschußsitzung in diesem Jahr fand am Sonntag den 
6. Mai im Vereinszimmer „Gesellschaftshaus Bauhütte“ 
in Stuttgart statt. Anwesend waren 12 Ausschußmitglieder 
und 1 Gast, ln seiner Begrüßungsansprache wies der 
Vorstand darauf hin, daß trotz der an jedes einzelne 
Vereinsmitglied ergangenen Aufforderung kein Antrag 
auf Einberufung einer Mitgliederversammlung einge 
gangen sei, auch gedachte er in warmen Worten der 
verstorbenen Mitglieder Oberbahnmeister Funk in Hall 
und Staatsstraßenmeister Bolch in Cannstatt. Nach Ver 
lesung der letzten Verhandlungsschrift berichtete der Vor 
stand über die Ausführung dieser Beschlüsse. Der ziem 
lich umfangreiche Einlauf wurde bekannt gegeben und so 
weit möglich sofovt erledigt. Austrittserklärungen sind am 
Schlüsse des abgelaufenen Jahres eingelaufenen; 7. Nach 
dem vom Kasier aufgestellten Rechnungs- und Kassenbe 
richt pro 191b, welcher sämtlichen Mitgliedern zugesendet 
wurde, ergibt sich eine Vermögenszunahme von 292 Mk. 
50 Pfg., und wurde im Einverständnis der Vereinsmitglie 
der dem Kassier Grotz Entlastung erteilt und demselben 
der Dank für seine große uneigennützige Mühewaltung 
ausgesprochen. Die Rechnung wurde von 2 Vorstands 
mitgliedern geprüft und bester Ordnung befunden. Der 
aufgestellte Voranschlag für das Jahr 1917 wurde geneh 
migt. Nachdem sodann die Ausschußmitglieder Burk 
hardt und Gwinner über den württemb. Landeswohnungs 
verein Bericht erstattet hatten, berichtete der Vorstand und
	        

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