Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Ü7./31. Mai 1917. 
BAUZEITUNG 
43 
Somit ist - 45 5 + ,- 6 ^ - 0,3 cm 
Also X = 5,0 + 0,3 = 5,3 cm 
Die nächste Ermittelung dient zur Bestimmung der 
horizontalen Schweraxe im Druckquerschnitt x 0 . Im 
•weiteren werden die Werte „e“ und „m“ ermittelt. 
Es ist allgemein x (dfa) = xj x df 
x d fa 
x ° _ x df 
Es wird 
df. x 2 = 11,0 . 4,80 2 = 254, — cm 4 
df 2 x 2 = 11,0 . 3.80 2 = 159, — „ 
dfs x 2 = 9,0 . 2,80 2 = 70, — „ 
df. x 2 = 7,0 . 1,80 2 = 24, — „ 
df 5 x 2 = 6,0 . 0,80 2 = 4, - „ 
df« x 2 = 1,8 . 0,15 2 = 0, — „ 
nfe x 2 = 16,90. 8,20* = 1180,— „ 
x (df . x 2 ) = J = 1691, — cm 4 
ferner ist 
x 
Die Ermittlung des Zuges = Druckes 
= + 
d 
fa. = 
0,5 . 
11,0 
= 5,5 
ergibt sich aus 
-j- 
d 
fa 2 = 
1,5 . 
11,0 
= 16,5 
+ 
d 
fa 3 = 
2,5 . 
9,0 
= 22,5 
m . 
Z 
ii 
B 
o 
ii 
+ 
d 
fa 4 = 
3,5 . 
7,6 
= 62,5 
oder 
+ 
d 
fa 5 = 
4,5 . 
6,5 
= 29,3 
D = 
M 
12800 _ , 
+ 
d 
fa 6 = 
5,15. 
1,8 
= 9,2 
Z = 
m 
- Tiotr - 1065 k « 
X 
d fa = 
= 109,2 
Aus 
Die 
Beanspruchung des Eisens ergibt 
P 
: 2s 
= e : 
b 
sich aus 
und 
s 
: x 
= (b 
— s) 
: e 
folgt 
e 
= 
x . 
2 x- 
P 
- P 
8e = 
Z 
fe 
1065 , 
j 13 = 945 kg qcm 
m = h 
a — x 
(x — e) 
W =J-=. 
320 cm 3 
oder m = h 
J 1691 
x 5,3 
Die Momentfähigkeit pro Rippe 
in cm/kg ergibt sich zu 
Nachdruck verboten. 
Verlängerung des Reichstarifvertrages 
für das Baugewerbe. 
M c-: ri b . W = 40 . 320 = 12800 cm/kg 
Um nun andererseits die Formel 
M = 
0,39 2 
zur Ermittlung der Momentlähigkeit benützen 
zu können, muß aus dem Widerstands 
moment „b“ gefunden werden 
2 W 2^320 
x . m 5,3 . 12,0 
10,05 cm 
x dfj'g wie vor 45,5 
df 6 = 0,3 . 60 = 1,8 
*o = 
109,2 
x df = 47,3 
= 2,22 cm = dem Wert 
47,3 
„p“ in der Specialformel 
x p 5,3 . 23,2 
,e = 
2 x - p 2.5,3 - 2,33 
1,5 cm 
wobei „e“ = dem Abstand des Druckschwer 
punktes ist. 
Damit wird 
m = h — e = 13,5 — 1,5 = 12,00 cm 
Die weitere Ermittlung dient der Mo- 
mentenfähigkeit auf dem Wege über Träg 
heitsmoment und Widerstandsmoment 
J = x (df x 2 ) 
wobei x jeweils den Abstand des Flächen- 
.elements von der Nullinie bedeutet. 
In den letzten Tagen sind im Reichsamt des Innern 
Verhandlungen über die erneute Teuerungszulage der 
Arbeiter im Baugewerbe zu erfolgreichem Abschluß 
gebracht worden. Bekanntlich war am 31. März 1916 
der im Jahre 1913 abgeschlossene Reichstarifver 
trag für das deutsche Baugewerbe abgelaufen. Am 3. 
und 4. Mai 1916 wurde über eine Verlängerung 
desVertrages verhandelt. Es wurde damals verein 
bart, daß der Tarifvertrag zunächst bis 31. März 1917 
weiterlaufen sollte; darüber hinaus sollte er als um ein 
weiteres Jahr, also bis zum 31. März 1918 verlängert gel 
ten, wenn am 31. Dezember 1916 noch nicht mit allen 
europäischen Großmächten Friede geschlossen wäre. 
Gleichzeitig wurden Teuerungszulagen zu den Tariflöh 
nen festgesetzt, die in Tarif orten mit weniger als 5000 
Einwohnern allgemein 7 Pfennig, in allen übrigen Tarif 
gebieten bei mehr als 9stündiger täglicher Arbeitszeit 10 
Pfennig, bei 9stündiger täglicher Arbeitszeit 11 Pfennig 
für die Arbeitsstunde betrugen. Da der Krieg Ende 1916 
noch fortdauerte, waren beide Vertragsteile — Arbeit 
geber wie Arbeitnehmer — bis zum 31. März 1918 an den 
Tarif und seine Sätze sowie an die Zulagen der Verein 
barung vom 3. und 4. Mai 1916 gebunden. Die Arbeiter 
organisationen erkannten diese Rechtslage an, wandten 
sich aber unter Berufung auf die zunehmende Teuerung 
aller Gegenstände des Lebensbedarfs an das Reichsamt des 
Innern, um durch dessen Vermittlung neue oder erhöhte 
Zulagen zu erlangen. Die Verhandlungen, die am 26. und 
27. April unter Vorsitz des Direktors Dr. Caspar stattfan 
den, haben zu einer Einigung geführt. Die neue 
(zweite) Teuerungszulage, die durch den so 
eben abgeschlossenen Vertrag festgelegt wird, ist für alle 
Tarifgebiete und unabhängig von der Lage der täglichen 
Arbeitszeit einheitlich auf 15 Pfennig für die Arbeitsstunde 
bemessen. Wo schon bisher über die erste, vertrags 
mäßige Zulage hinaus Zulagen gewährt wurden, kom 
men diese auf die neue Zulage in Anrechnung; sie werden 
also lediglich, sofern sie sich auf weniger als 15 Pfennig 
für die Arbeitsstunde belaufen haben, auf diesen Betrag
	        
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