Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNG 
Nr. 43/47 
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den 
Anspruch des Grundeigentümers gegen die 
Stadtgemeinde auf Ersatz der Umsatzsteuer. 
Einem Grundstückseigentümer war sein Grundstück 
zugunsten der Stadtgemeinde enteignet worden. Aufgrund 
der für die betreffende Stadt geltenden Umsatzsteuer 
ordnung hatte überdies die Stadtgemeinde von dem Grund 
stückseigentümer noch die Umsatzsteuer eingezogen, wel 
che bei jedem Eigentumswechsel zu entrichten ist, doch 
forderte der Grundstückseigentümer im Wege der Zivil 
klage von der Stadtgemeinde Erstattung dieses Betrages. 
Die Stadtgemeinde erhob den Einwand der Unzuläßig- 
keit des Rechtweges, das Reichsgericht hat jedoch in 
Ist der Hausbesitzer verpflichtet, für die Stand 
sicherheit des Nachbarhauses zu sorgen? 
Ein Grundbesitzer, dessen Haus zwischen den Nachbar 
häusern fest eingebaut war, brach sein Haus ab und 
stützte die Gibelwände der beiden Nachbarhäuser pro 
visorisch ab. Die Abbruchsstelle blieb aber längere Zeit 
unbenutzt liegen, und nun forderte die Polizeibehörde 
von dem Hausbesitzer, er solle zur Abwendung drohender 
Gefahren für die Nachbarhäuser und für das auf der Straße 
verkehrende Publikum die baufälligen Seitengiebel in einen 
dauernd sicheren Zustand versetzen. Zu diesem Zweck 
sollten die Giebel stückweise beseitigt und durch starke, 
mit Strebepfeilern gesicherte und in Zemenmörtel ausgeführte 
Aus dem Wettbewerb für Kleinwohnungen der Stadt Stuttgart. 
I. Preis: Verfasser Architekt Albert Eitel, Stuttgart. 
Uebereinstimmung mit der Vorinstanz — dahin erkannt, 
daß die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung dieser 
Frage zuständig seien. 
Der Kläger — so heißt es in den Gründen — fordert 
nicht die Steuer als solche mit der Klage zürück, sondern 
er verlangt Ersatz des ihm durch die Steuer erwachsenen 
Aufwandes. Zur Unterstützung seines Anspruches macht 
der Kläger geltend, die Umsatzteuer gehöre zu den ge 
mäß § 449 BGB vom Käufer zu tragenden Kosten, und 
auch der § 43 des Enteignungsgesetzes schreibe vor, 
daß im Falle der Enteignung eines Grundstückes „der 
Unternehmer“ sämtliche Kosten zu tragen habe; die 
beklagte Stadtgemeinde sei also in ihrer Eigenschaft als 
Unternehmerin verpflichtet, dem Kläger den Betrag, den 
dieser als Umsatzsteuer entrichten mußte, zu ersetzen. 
Ein derartiger Erstaltungsanspruch — so entschied 
das Reichsgericht — ist privatrechtlicher Natur und gibt 
somit der Klage das Gepräge einer bürgerlichen Rechts 
streitigkeit im Sinne des § 13 des Gerichtsverfassungs 
gesetzes. Von einer Unzuläßigkeit des von dem Kläger 
eingeschlagenen Rechtsweges kann sonach keine Rede sein. 
Mauern ersetzt werden. Das Preußische Oberverwaltungs 
gericht hat diese Verfügung der Polizeibehörde nicht 
gebilligt. Freilich darf der Hausbesitzer durch den Ab 
bruch seines Hauses keine Notstandslage für das Nachbar 
haus schaffen, vielmehr ist er verpflichtet, Notstandsmaß 
nahmen zur Verhütung eines infolge des Abbruchs etwa 
drohenden Einsturzes der Nachbarhäuser zu treffen. Ein 
solcher Fall liegt hier nicht vor, da der in Rede stehende 
Hausbesitzer ja alle Maßnahmen getroffen hat, die 
von ihm unter den gegebenen Verhältnissen verlangt 
werden können. Nicht gefordert werden darf dagegen 
von einem Hausbesitzer die Sorge für die dauernde 
Standsicherheit der Nachbarhäuser; das ist vielmehr 
Sache der Eigentümer der Nachbargrundstücke. 
Der klagende Hausbesitzer kann auch nicht für den 
derzeitigen Zustand der Nachbargebäude verantwortlich 
gemacht werden, da jeder mit seinem Eigentum nach seinem 
Belieben verfahren kann und er ohne weiteres zu dem 
Abbruch seines Hauses berechtigt war. 
Wenn die Poilzeibehörde ihre Weisung auf die Sicherung 
des auf der Straße verkehrenden Publikums stüzt, so ist
	        

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