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BAUZEITUNG
Nr. 43/47
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den
Anspruch des Grundeigentümers gegen die
Stadtgemeinde auf Ersatz der Umsatzsteuer.
Einem Grundstückseigentümer war sein Grundstück
zugunsten der Stadtgemeinde enteignet worden. Aufgrund
der für die betreffende Stadt geltenden Umsatzsteuer
ordnung hatte überdies die Stadtgemeinde von dem Grund
stückseigentümer noch die Umsatzsteuer eingezogen, wel
che bei jedem Eigentumswechsel zu entrichten ist, doch
forderte der Grundstückseigentümer im Wege der Zivil
klage von der Stadtgemeinde Erstattung dieses Betrages.
Die Stadtgemeinde erhob den Einwand der Unzuläßig-
keit des Rechtweges, das Reichsgericht hat jedoch in
Ist der Hausbesitzer verpflichtet, für die Stand
sicherheit des Nachbarhauses zu sorgen?
Ein Grundbesitzer, dessen Haus zwischen den Nachbar
häusern fest eingebaut war, brach sein Haus ab und
stützte die Gibelwände der beiden Nachbarhäuser pro
visorisch ab. Die Abbruchsstelle blieb aber längere Zeit
unbenutzt liegen, und nun forderte die Polizeibehörde
von dem Hausbesitzer, er solle zur Abwendung drohender
Gefahren für die Nachbarhäuser und für das auf der Straße
verkehrende Publikum die baufälligen Seitengiebel in einen
dauernd sicheren Zustand versetzen. Zu diesem Zweck
sollten die Giebel stückweise beseitigt und durch starke,
mit Strebepfeilern gesicherte und in Zemenmörtel ausgeführte
Aus dem Wettbewerb für Kleinwohnungen der Stadt Stuttgart.
I. Preis: Verfasser Architekt Albert Eitel, Stuttgart.
Uebereinstimmung mit der Vorinstanz — dahin erkannt,
daß die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung dieser
Frage zuständig seien.
Der Kläger — so heißt es in den Gründen — fordert
nicht die Steuer als solche mit der Klage zürück, sondern
er verlangt Ersatz des ihm durch die Steuer erwachsenen
Aufwandes. Zur Unterstützung seines Anspruches macht
der Kläger geltend, die Umsatzteuer gehöre zu den ge
mäß § 449 BGB vom Käufer zu tragenden Kosten, und
auch der § 43 des Enteignungsgesetzes schreibe vor,
daß im Falle der Enteignung eines Grundstückes „der
Unternehmer“ sämtliche Kosten zu tragen habe; die
beklagte Stadtgemeinde sei also in ihrer Eigenschaft als
Unternehmerin verpflichtet, dem Kläger den Betrag, den
dieser als Umsatzsteuer entrichten mußte, zu ersetzen.
Ein derartiger Erstaltungsanspruch — so entschied
das Reichsgericht — ist privatrechtlicher Natur und gibt
somit der Klage das Gepräge einer bürgerlichen Rechts
streitigkeit im Sinne des § 13 des Gerichtsverfassungs
gesetzes. Von einer Unzuläßigkeit des von dem Kläger
eingeschlagenen Rechtsweges kann sonach keine Rede sein.
Mauern ersetzt werden. Das Preußische Oberverwaltungs
gericht hat diese Verfügung der Polizeibehörde nicht
gebilligt. Freilich darf der Hausbesitzer durch den Ab
bruch seines Hauses keine Notstandslage für das Nachbar
haus schaffen, vielmehr ist er verpflichtet, Notstandsmaß
nahmen zur Verhütung eines infolge des Abbruchs etwa
drohenden Einsturzes der Nachbarhäuser zu treffen. Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor, da der in Rede stehende
Hausbesitzer ja alle Maßnahmen getroffen hat, die
von ihm unter den gegebenen Verhältnissen verlangt
werden können. Nicht gefordert werden darf dagegen
von einem Hausbesitzer die Sorge für die dauernde
Standsicherheit der Nachbarhäuser; das ist vielmehr
Sache der Eigentümer der Nachbargrundstücke.
Der klagende Hausbesitzer kann auch nicht für den
derzeitigen Zustand der Nachbargebäude verantwortlich
gemacht werden, da jeder mit seinem Eigentum nach seinem
Belieben verfahren kann und er ohne weiteres zu dem
Abbruch seines Hauses berechtigt war.
Wenn die Poilzeibehörde ihre Weisung auf die Sicherung
des auf der Straße verkehrenden Publikums stüzt, so ist