Tarifverträge.
Die außerordentliche Hauptversammlung des Deut
schen Arbeitgeber-Bundes in Würzburg hat am 9. d. M.
der Vereinbarung der Bundesvertreter mit den drei Bau
arbeiterzentralverbänden vom 29. November d. J. zuge
stimmt.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut;
§ 1.
Der Reichstarifvertrag für das Baugewerbe vom 27.
Mai 1913 einschließlich der dazu gehörenden Verein
barungen und Erklärungen (siehe Formular des Reichs
tarifvertrags für das Baugewerbe) sowie der Schiedssprüche,
ferner alle genehmigten und bisher noch nicht genehmigten
Bezirks- und Ortsverträge, letztere mit Ausnahme der noch
streitig gebliebenen Bestimmungen, sowie alle abgeschlos
senen Akkordtarife werden ohne Änderung bis zum 31.
März 1919 verlängert. Das gleiche gilt für die Verein
barungen vom 4. und 5. Mai 1916 und vom 26. und 27.
April 1917.
§ 2.
Alle sonst bestehenden tariflichen Vereinbarungen,
Platzverträge usw., die von den Unterorganisationen oder
Mitgliedern des Arbeitgeberbundes mit Unterorganisationen
der Zentralverbände der Arbeiter abgeschlossen sind, ver
längern sich, soweit sie nicht gemäß Vereinbarung auf
die Dauer der Bauausführung beschränkt sind, gleichfalls
bis zum 31. März 1919.
§ 3.
Auf allen Arbeitsstätten, die unter die §§ 1 und 2
fallen, wird sämtlichen in den Tarifverträgen der einzelnen
Tarifgebiete aufgeführten Arbeitergruppen bei Zeit- und
Akkordarbeit eine neue Kriegsteuerungszulage gezahlt.
Diese beträgt für die Arbeitsstunde:
vom 10.Dezember 1917 (einschließlich) an lOPfennig,
vom 1. April 1918 an weitere 5 Pfennig.
§ 4.
Auf die vom 10 Dezember 1917 an zu zahlende
Teurungszulage von 10 Pfennig werden angerechnet:
1. örtliche Sonderzulagen, soweitbei deren Vereinbarung
die Anrechnung ausdrücklich Vorbehalten worden ist,
2. sämtliche erst vom 1. Oktober 1917 an vereinbarten
örtlichen Sonderzulagen.
Nebenvergütungen für Mittagessen, Fahrgelder und
Auslösung bis zu 2 Mark für den Tag (14 Mark für die
Haus
Gebr. Lang, Heilbronn
Neckarsulmerstraße
Grundriß vom
Erdgeschoß.