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BAUZEITUNG
Nr. 35/36
Ein schwachgebrannter Ziegel bietet daher in bezug
auf Ausblühungen eine doppelte Gefahr: sowohl durch
seinen Sulfatgehalt, als auch durch seine besondere Fähig
keit, salzhaltige Wässer in sein Inneres aufzusaugen.
Es gibt nun ein einfaches bewährtes Mittel, um sich
davon zu überzeugen, ob ein Ziegel zu Auswitterungen
Veranlassunggeben kann. Man schleift zwei Steine aufein
ander, um eine ebene Oberfläche zu erzeugen, legt den
Stein mit dieser ebenen Fläche auf ein bis zum Rande mit
destilliertem Wasser gefülltes Wasserglas und dreht das
ganze System nun um. Das Wasser dringt unter Auf
steigen von Luftbläschen langsam in den Stein ein, durch
tränkt ihn, nimmt die löslichen Salze auf und leitet sie nach
der Oberfläche des Steines. Nach dem Verdunsten des
Wassers zeigen sich nach etwa 8 Tagen deutlich die Salze
an der Steinfläche, falls der Stein zur Bildung von Aus
witterungen befähigt war. In ähnlicher Weise kann man
auch den Mörtel prüfen. Man zerkleinert den Mörtel, leitet
bis zur völligen Absättigung Kohlensäure in das feuchte
Pulver, bringt es in das Glas mit dem destillierten Wasser
und stülpt dieses in der oben angegebenen Weise über
einen erprobt salzfreien porösen Ziegelstein. Die ausblü
henden Salze können nun an dem Stein in gleicher Weise,
wie oben angeführt, beobachtet werden.
Durch solche Ueberlegungen und einfache Vorprüf
ungen können sich oft gewisse allgemeine Richtlinien für
die Ursachen des Schadens ergeben, die durch die genaue
chemische Untersuchung dann weiter gestützt werden.
V. Rodt.
Billigheim (Pfalz) Stadteingang.
Zum Wiederaufbau Nordfrankreichs.
Im Zusammenhang mit den in den letzten Tagen in
der Presse aufgetauchten Nachrichten über ein neuge
gründetes „Volksarbeitsamt“ erfahren wir von unterrichte
ter Seite, daß es sich dabei lediglich um ein Manöver
unverantwortlicher Kreise unabhängig-kommunistischer
Richtung handelt. Ein Zweifel darüber konnte allerdings
bei Sachverständigen nach den phantastischen Angaben, die
das „Volksarbeitsamt“ über seine-Vorarbeiten und die
angeblich verfügbaren Arbeitermassen machte, nicht mehr
möglich sein.
Es sei daran erinnert, daß bereits vor einigen
Monaten dem Auswärtigen Amt die Vorverhandlungen mit
der Entente in der Wiederaufbaufrage übertragen wurden
und daß nach Klärung der Kompetenzfragen das Reich s-
wi rtschaftsministerium im Juli die Vorbereitung
der Wiederaufbauarbeiten vom technisch wirtschaftlichen
Gesichtspunkt aus übernommen hat. Diese Behörden ar
beiten in engster Fühlung mit den sogen. Reichs-Arbeits
gemeinschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die
massgebenden Zentralorganisationen auf beiden Seiten
— und zwar auf Arbeitnehmerseite neben denen sozial
demokratischer Richtung auch die christlichen und hirsch-
dunckerschen umfassen —. Von diesen Reichsarbeitsge
meinschaften, die der Regierung Sachverständige aus Ar
beitgeber- und Arbeitnehmerkreisen zur Verfügung ge
stellt haben, kommt für den Wiederaufbau besonders in
Frage die Reichsarbeitsgemeinschaft für das Bau
gewerbe (Berlin S. W. 11), ferner die für das Holzge
werbe, die Industrie der Steine und Erden (Baustoffe)
und die Eisen- und Metallindustrie. Interessenten aus
Arbeiter-, Angestellten- und Unternehmerskreisen des Hoch-
Beton- und Tiefbaugewerbes werden, sobald die Vorver
handlungen beendet sind und die Ausführung von
Arbeiten in Nordfrankreich ins Auge gefaßt werden kann,
rechtzeitig durch ihre Reichs-Arbeitsgemeinschaft für das
Baugewerbe angeschlossenen Berufsverbände unterrichtet
werden. Von dem neuen „Volksarbeitsamt“, das mit den
maßgebenden Behörden und Berufsverbänden keinerlei
Verbindung hat, können sie weder zweckdienliche Aus
kunft noch spätere Übertragung von Arbeit erwarten.
Schwammverdacht. Ist der Käufer eines Hauses ver.
pflichtet, dem Käufer das frühere Vorhandensein von
Schwamm bekanntzugeben?
Kläger kaufte vom Beklagten ein Haus und verlangte
später 10 000 Mk. mit der Behauptung zurück, das Haus
sei früher mit Schwamm behaftet gewesen, was ihm arg
listig verschwiegen worden sei.
Der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, und das
Reichsgericht hat dieses Erkenntniss bestätigt.
Der Beklagte hatte durch seinen Verwalter davon
Kenntnis, daß einmal Hausschwamm in dem Gebäude
festgestellt worden war, sodaß fortan mit der Möglichkeit
des Fortbestehens des Schwammes gerechnet werden
mußte. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichs
gerichts ist der Verkäufer verpflichtet, nicht nur von dem
Vorhandensein des Hausschwammes dem Käufer Kennt
nis zu geben, sodern auch dem früheren Vorhandensein
des Hausschwammes. Freilich ist neuerdings, seitdem die
Wissenschaft festgestellt hat, daß unter Ümständen der
Schwamm entgültig beseitigt werden kann, die Mitteilung
von Schwammverdacht dann nicht erforderlich, wenn die
vorgenommenen Arbeiten die Annahme der entgültigen
Beseitigung des Schwammes rechtfertigen und wenn
ferner in der betreffenden Gegend allgemein die Über
zeugung herrscht, einmal vorhanden gewesener Schwamm
könne beseitigt werden.
Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden
Fall nicht zu. Der Beklagte mußte nach den getroffenen
Erhebungen mit dem Fortbestehen, bezw. mit dem Wieder
auftreten des Schwammes rechnen, und darin liegt eine
ausreichende Begründung-für seine Arglist.
Stalldecken mit dem Deckenstein „Huz“
hergestellt.
Die Baustoffknappheit veranlasst heute den Techniker
mehr denn je neue Konstruktionen zu schaffen. Das
Hauptbestreben geht durchweg dahin, möglichst voll
wertige Ausnützung der Baustoffe in konstruktiver Hin
sicht zu erreichen. Deutlich tritt auch das Bestreben zu
Tage Konstruktionen zu schaffen, welche in wärme-
wirtschaftlicherBeziehung besser sind, als die früheren
Konstruktionen.