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BAUZE1TUNQ
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durch Fehler des Beklagten verursacht seien, und gab der
Klage in Höhe von 1600 Mark statt. Ein Verzicht der
Klägerin auf Ersatzansprüche wurde nicht anerkannt. Zu
drei Vierteln wurde die Klage abgewiesen, da, insoweit
die Schäden auf fehlerhafter Fundamentierung und un
gleicher Belastung des Daches beruhten, wofür nicht B.,
sondern der Architekt C. verantwortlich sei. Das Kam
mergericht wies die Klage in vollem Umfang ab und
gab dafür folgende Gründe: Voraussetzung für die
Klage ist, daß Klägerin beweist, daß die Risse durch Feh
ler in den Maurerarbeiten des Beklagten entstanden sind.
Dieser Nachweis ist nicht erbracht; im Gegenteil ist als
erwiesen anzusehen, daß die Maurerarbeiten gut waren.
Die Ursache der Schäden ist in den bei dem lehmigen,
nachgiebigen Erdboden zu wenig tief geführten Funda
menten und in der ungleichen Verteilung der Dachlast
zu suchen. Nun macht die Klägerin geltend, B. hätte die
Fundamente, wenn sie den Anforderungen nicht genügten,
selber tiefer bauen sollen. Dabei übersieht die Klägerin,
daß die Bauleitung in den Händen des Architekten C. lag,
und daß B. als Unternehmer sich dessen Anordnungen zu
fügen hatte. Er hätte auch gar nicht die nötige Sachkennt
nis besessen, um eine eigenmächtige Aenderung an den
Fundamenten vorzunehmen.
Gegen die Abweisung der Klage wandte sich die Klä
gerin mit der Revision ans Reichsgericht, welches
jedoch die angefochtene Entscheidung bestätigte.
Reichstarif im Isoliergewerbe.
Am 8. Oktober dieses Jahres hat das Reichsarbeistmini-
sterium einen Schiedsspruch gefällt, der die langwierigen
Bemühungen, nämlich die sehr verschiedenartig gelagerten
Lohn- und Arbeitsbedingungen im deutschen Isolierge
werbe auf eine einheitliche Basis zu stellen, nunmehr zum
Abschluß gebracht hat. Die Parteien waren bereits im
Verhandlungswege übereingekommen, den Isolierlohn in
ein bestimmtes Verhältnis zum ortsüblichen Maurerlohn
zu bringen. Das Reichsarbeitsministerium hat endgültig
entschieden, daß von jetzt an der Lohn im Isoliergewerbe
folgendermaßen zu bemessen ist; für Isolierer Maurer
lohn plus 10 Pfg., für Helfer Maurerlohn minus 10 Pfg.,
für Helfer, die gelernte Bauhandwerker sind, Maurerlohn.
Außerdem wird ein Fernzulage, sowie für Spezialarbeiten
Sonderzuschläge festgelegt, die wesentlich über das hinaus
gehen, was bisher bezahlt wurde. Bei der herrschenden
Kohlennot kommt dem Isoliergewerbe eine erhöhte volks
wirtschaftliche Bedeutung zu, die hoffentlich dyrch den
Reichstarifvertrag nun auch zur Tat werden kann.
Wettbewerbe.
Stuttgart. Ergebnis des Wettbewerbs des Freiherrn
Fritz von Gemmingen-Hornberg, die Aufteilung und
Ueberbauung seiner Grundstücke betreffend. Es waren
22 Entwürfe eingelaufen. Das Preisgericht, bestehend aus