Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

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BAUZE1TUNQ 
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durch Fehler des Beklagten verursacht seien, und gab der 
Klage in Höhe von 1600 Mark statt. Ein Verzicht der 
Klägerin auf Ersatzansprüche wurde nicht anerkannt. Zu 
drei Vierteln wurde die Klage abgewiesen, da, insoweit 
die Schäden auf fehlerhafter Fundamentierung und un 
gleicher Belastung des Daches beruhten, wofür nicht B., 
sondern der Architekt C. verantwortlich sei. Das Kam 
mergericht wies die Klage in vollem Umfang ab und 
gab dafür folgende Gründe: Voraussetzung für die 
Klage ist, daß Klägerin beweist, daß die Risse durch Feh 
ler in den Maurerarbeiten des Beklagten entstanden sind. 
Dieser Nachweis ist nicht erbracht; im Gegenteil ist als 
erwiesen anzusehen, daß die Maurerarbeiten gut waren. 
Die Ursache der Schäden ist in den bei dem lehmigen, 
nachgiebigen Erdboden zu wenig tief geführten Funda 
menten und in der ungleichen Verteilung der Dachlast 
zu suchen. Nun macht die Klägerin geltend, B. hätte die 
Fundamente, wenn sie den Anforderungen nicht genügten, 
selber tiefer bauen sollen. Dabei übersieht die Klägerin, 
daß die Bauleitung in den Händen des Architekten C. lag, 
und daß B. als Unternehmer sich dessen Anordnungen zu 
fügen hatte. Er hätte auch gar nicht die nötige Sachkennt 
nis besessen, um eine eigenmächtige Aenderung an den 
Fundamenten vorzunehmen. 
Gegen die Abweisung der Klage wandte sich die Klä 
gerin mit der Revision ans Reichsgericht, welches 
jedoch die angefochtene Entscheidung bestätigte. 
Reichstarif im Isoliergewerbe. 
Am 8. Oktober dieses Jahres hat das Reichsarbeistmini- 
sterium einen Schiedsspruch gefällt, der die langwierigen 
Bemühungen, nämlich die sehr verschiedenartig gelagerten 
Lohn- und Arbeitsbedingungen im deutschen Isolierge 
werbe auf eine einheitliche Basis zu stellen, nunmehr zum 
Abschluß gebracht hat. Die Parteien waren bereits im 
Verhandlungswege übereingekommen, den Isolierlohn in 
ein bestimmtes Verhältnis zum ortsüblichen Maurerlohn 
zu bringen. Das Reichsarbeitsministerium hat endgültig 
entschieden, daß von jetzt an der Lohn im Isoliergewerbe 
folgendermaßen zu bemessen ist; für Isolierer Maurer 
lohn plus 10 Pfg., für Helfer Maurerlohn minus 10 Pfg., 
für Helfer, die gelernte Bauhandwerker sind, Maurerlohn. 
Außerdem wird ein Fernzulage, sowie für Spezialarbeiten 
Sonderzuschläge festgelegt, die wesentlich über das hinaus 
gehen, was bisher bezahlt wurde. Bei der herrschenden 
Kohlennot kommt dem Isoliergewerbe eine erhöhte volks 
wirtschaftliche Bedeutung zu, die hoffentlich dyrch den 
Reichstarifvertrag nun auch zur Tat werden kann. 
Wettbewerbe. 
Stuttgart. Ergebnis des Wettbewerbs des Freiherrn 
Fritz von Gemmingen-Hornberg, die Aufteilung und 
Ueberbauung seiner Grundstücke betreffend. Es waren 
22 Entwürfe eingelaufen. Das Preisgericht, bestehend aus
	        
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