Volltext : Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

16-/30.  Nov.  1919.

BAUZEITUNO

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daß  die  jungen  Leute  mit  Liebe  und  Eifer  an  solche  Aufgaben ­
  ihrer  Verbindungen  herantreten.
Die  Verbindungen  sind  in  engster  Fühlung  mit  der
Direktion  der  Schule  und  somit  auch  mit  dem  Lehrkörper.
Es  ist  ein  zeitlicher  Sinn,  wenn  Direktion  und  die  Verbindungen ­
  Zusammenarbeiten,  denn  nur  Gutes  und  Ersprießliches ­
  kann  aus  diesen  gemeinsamen  Arbeiten  erwachsen. ­
  Es  wäre  zu  begrüßen,  wenn  den  Verbindungen
unterstützend  zur  Seite  gestanden  würde,  und  wenn  man
mithelfen  würde,  die  Hoffnungen,  die  auf  diese  Verbindungen ­
  gesetzt  werden,  zu  erfüllen.  Auch  der  mittlere
Techniker  muß  aus  seiner  Engherzigkeit  „herausgerissen“
werden.  Nur  ein  korporatives  Verhältnis  kann  hier  bahnbrechend ­
  wirken.  Darum  helfe  man  allerseits  mit,  den  Verbindungsgeist ­
  zu  fördern.  Es  ist  noch  viel  Arbeit  zu
leisten,  bis  überall  Sinn  und  Interesse  für  die  neuzeitliche
Bestrebung  erweckt  ist.  Doch  die  Zeit  verlangt  es,  daß
sich  die  Techniker  ohne  Hochschulbildung  schon  auf  der
Schule  zusammenschließen,  um  im  Verein  mit  dem  Lehrkörper ­
  die  zeitlichen  Fragen  zu  lösen.
Kommt  Zeit,  kommt  Rat,  und  wir  hoffen,  mit  der  Zeit
auch  für  uns  das  Beste  zu  erreichen.
H.  Sch.,  Kstz,

Schulden  und  Forderungen  an  das  feindliche  Ausland.
Von  Dr.  jur.  Opitz,  Zittau.
Noch  immer  bestehen  in  weiten  Kreisen  Zweifel  darüber, ­
  ob  es  zulässig  ist,  Schulden  an  das  feindliche  Ausland ­
  zu  bezahlen  und  Forderungen  von  dorther  einzuziehen. ­
  Nach  den  Bestimmungen  des  Friedens  Vertrages
(Artikel  296)  muß  man  unterscheiden  zwischen  Schulden
und  Forderungen,  die  v  o  r  dem  Kriege  oder  während
des  Krieges  fällig  geworden  sind  und  späteren.
Schulden  an  das  feindliche  Ausland,  die  vor  oder
während  des  Krieges  fällig  geworden  sind,  dürfen  nach
Art.  296  des  Friedens  Vertrages  nicht  direkt  an  die  Ausländer ­
  bezahlt  werden,  sondern  nur  über  die  von  den  ein
zelnen  Ländern  innerhalb  dreier  Monate  nach  Inkrafttreten ­
  des  Vertrages  einzurichtenden  Prüfungs-  und  Ausgleichsämter. ­
  Die  während  des  Krieges  fällig  gewordenen
Schulden  und  Forderungen  —  es  handelt  sich  stets  um
den  Zeitpunkt  des  „Fälligwerdens“,  nicht  des  Entstehens
—  fallen  allerdings  nur  dann  unter  diese  Regelung,  wenn
die  ihnen  zugrundeliegenden  Geschäfte  oder  Verträge

ganz  oder  teilweise  infolge  der  Kriegserklärung  ausgesetzt ­
  worden  sind.  Das  gleiche  gilt  von  den  Forderungen.
Die  feindlichen  Staaten  behalten  sich  jedoch  vor,  im  Laufe
eines  Monats  nach  Beendigung  des  Kriegszustandes  zu
erklären,  ob  sie  überhaupt  von  dieser  Bestimmung  Gebrauch ­
  machen  wollen.  Zunächst  jedenfalls  sind  die  deutschen ­
  Schuldner  und  Gläubiger  an  diese  Regelung  gebunden. ­

Um  nun  den  Feinden  keinen  Anlaß  zu  neuem  Einschreiten ­
  zu  geben,  hat  die  deutsche  Regierung  ausdrücklich ­
  durch  ein  Ausführungsgesetz  zum  Friedensvertrag
vom  31.  August  1919  in  Ansehung  feindlicher  Forderungen ­
  und  Schulden  die  Zahlung,  die  Zahlungsannahme
und  jeden  anderen  auf  die  Schuldenregelung  bezüglichen
Verkehr  zwischen  den  Beteiligten  verboten.  Dieses  Verbot ­
  machte  sich  auch  schon  aus  dem  Grunde  nötig,  weil
in  vielen  Fällen  feindliche  Schuldner  den  Versuch  machen,
ihre  deutschen  Gläubiger  jetzt  zu  befriedigen,  um  sich  den
Valutagewinn  zu  sichern.  Unter  „jedem  anderen  für  die
Schuldenregelung  bezüglichen  Verkehr“  ist  selbstverständlich ­
  nicht  der  Schriftwechsel  zwischen  den  Beteiligten  zur
Feststellung  der  Schulden  und  Guthaben  zu  verstehen,
was  eine  vollkommene  Unterbindung  jeden  Verkehrs  zwischen ­
  Schuldnern  und  Gläubigern  bedeuten  würde.  Vielmehr ­
  darf  der  Verkehr  bis  zur  endgültigen  Feststellung
der  Schulden  beziehentlich  Forderungen  geführt  werden,
jedoch  keinerlei  Abmachung  über  die  Art  der  Schuldenbegleichung ­
  enthalten.
Nunmehr  ist  aber  der  Zeitpunkt  nahe  gerückt,  an
dem  durch  Bestätigung  des  Friedensvertrages  durch  drei
feindliche  Großmächte  oder  genauer  durch  Aufnahme
eines  Protokolls  über  die  Niederlegung  der  Bestätigungsurkunden ­
  Deutschlands  und  dreier  feindlicher  Großmächte
in  Paris  der  Kriegszustand  sein  Ende  findet.  Ueher  Schulden ­
  und  Forderungen,  die  nach  diesen  Tagen  entstehen,
kann  vollkommen  frei  verfügt  werden.  Auf  sie  finden
die  obenerwähnten  Bestimmungen  des  Friedensvertrages
keine  Anwendung.

Verspätete  Ablieferung  von  Treppen  für  einen  Neubau.
Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  4.  November  1919.
Eine  eigenartige  Rechtsfrage  beschäftigte  soeben  das
Reichsgericht.  Es  handelte  sich  darum,  ob  ein  Handwerker ­
  mit  einem  großen  Betrieb  verpflichtet  ist,  im  Hinblick
auf  die  Möglichkeit  eines  persönlichen  Unfalls  einen  Ver-Kindergrippe

  in  der  Birkenwaldstraße.
Grundrisse  vom  Erdgeschoß  und  I.  Stock.
Architekten:  Karl  und  Friedr,  Scheu^(Mitarbeiter  Otto  Weiler),  Stuttgart.
            
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