16-/30. Nov. 1919.
BAUZEITUNO
135
daß die jungen Leute mit Liebe und Eifer an solche Aufgaben
ihrer Verbindungen herantreten.
Die Verbindungen sind in engster Fühlung mit der
Direktion der Schule und somit auch mit dem Lehrkörper.
Es ist ein zeitlicher Sinn, wenn Direktion und die Verbindungen
Zusammenarbeiten, denn nur Gutes und Ersprießliches
kann aus diesen gemeinsamen Arbeiten erwachsen.
Es wäre zu begrüßen, wenn den Verbindungen
unterstützend zur Seite gestanden würde, und wenn man
mithelfen würde, die Hoffnungen, die auf diese Verbindungen
gesetzt werden, zu erfüllen. Auch der mittlere
Techniker muß aus seiner Engherzigkeit „herausgerissen“
werden. Nur ein korporatives Verhältnis kann hier bahnbrechend
wirken. Darum helfe man allerseits mit, den Verbindungsgeist
zu fördern. Es ist noch viel Arbeit zu
leisten, bis überall Sinn und Interesse für die neuzeitliche
Bestrebung erweckt ist. Doch die Zeit verlangt es, daß
sich die Techniker ohne Hochschulbildung schon auf der
Schule zusammenschließen, um im Verein mit dem Lehrkörper
die zeitlichen Fragen zu lösen.
Kommt Zeit, kommt Rat, und wir hoffen, mit der Zeit
auch für uns das Beste zu erreichen.
H. Sch., Kstz,
Schulden und Forderungen an das feindliche Ausland.
Von Dr. jur. Opitz, Zittau.
Noch immer bestehen in weiten Kreisen Zweifel darüber,
ob es zulässig ist, Schulden an das feindliche Ausland
zu bezahlen und Forderungen von dorther einzuziehen.
Nach den Bestimmungen des Friedens Vertrages
(Artikel 296) muß man unterscheiden zwischen Schulden
und Forderungen, die v o r dem Kriege oder während
des Krieges fällig geworden sind und späteren.
Schulden an das feindliche Ausland, die vor oder
während des Krieges fällig geworden sind, dürfen nach
Art. 296 des Friedens Vertrages nicht direkt an die Ausländer
bezahlt werden, sondern nur über die von den ein
zelnen Ländern innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten
des Vertrages einzurichtenden Prüfungs- und Ausgleichsämter.
Die während des Krieges fällig gewordenen
Schulden und Forderungen — es handelt sich stets um
den Zeitpunkt des „Fälligwerdens“, nicht des Entstehens
— fallen allerdings nur dann unter diese Regelung, wenn
die ihnen zugrundeliegenden Geschäfte oder Verträge
ganz oder teilweise infolge der Kriegserklärung ausgesetzt
worden sind. Das gleiche gilt von den Forderungen.
Die feindlichen Staaten behalten sich jedoch vor, im Laufe
eines Monats nach Beendigung des Kriegszustandes zu
erklären, ob sie überhaupt von dieser Bestimmung Gebrauch
machen wollen. Zunächst jedenfalls sind die deutschen
Schuldner und Gläubiger an diese Regelung gebunden.
Um nun den Feinden keinen Anlaß zu neuem Einschreiten
zu geben, hat die deutsche Regierung ausdrücklich
durch ein Ausführungsgesetz zum Friedensvertrag
vom 31. August 1919 in Ansehung feindlicher Forderungen
und Schulden die Zahlung, die Zahlungsannahme
und jeden anderen auf die Schuldenregelung bezüglichen
Verkehr zwischen den Beteiligten verboten. Dieses Verbot
machte sich auch schon aus dem Grunde nötig, weil
in vielen Fällen feindliche Schuldner den Versuch machen,
ihre deutschen Gläubiger jetzt zu befriedigen, um sich den
Valutagewinn zu sichern. Unter „jedem anderen für die
Schuldenregelung bezüglichen Verkehr“ ist selbstverständlich
nicht der Schriftwechsel zwischen den Beteiligten zur
Feststellung der Schulden und Guthaben zu verstehen,
was eine vollkommene Unterbindung jeden Verkehrs zwischen
Schuldnern und Gläubigern bedeuten würde. Vielmehr
darf der Verkehr bis zur endgültigen Feststellung
der Schulden beziehentlich Forderungen geführt werden,
jedoch keinerlei Abmachung über die Art der Schuldenbegleichung
enthalten.
Nunmehr ist aber der Zeitpunkt nahe gerückt, an
dem durch Bestätigung des Friedensvertrages durch drei
feindliche Großmächte oder genauer durch Aufnahme
eines Protokolls über die Niederlegung der Bestätigungsurkunden
Deutschlands und dreier feindlicher Großmächte
in Paris der Kriegszustand sein Ende findet. Ueher Schulden
und Forderungen, die nach diesen Tagen entstehen,
kann vollkommen frei verfügt werden. Auf sie finden
die obenerwähnten Bestimmungen des Friedensvertrages
keine Anwendung.
Verspätete Ablieferung von Treppen für einen Neubau.
Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. November 1919.
Eine eigenartige Rechtsfrage beschäftigte soeben das
Reichsgericht. Es handelte sich darum, ob ein Handwerker
mit einem großen Betrieb verpflichtet ist, im Hinblick
auf die Möglichkeit eines persönlichen Unfalls einen Ver-Kindergrippe
in der Birkenwaldstraße.
Grundrisse vom Erdgeschoß und I. Stock.
Architekten: Karl und Friedr, Scheu^(Mitarbeiter Otto Weiler), Stuttgart.