Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

16-/31. Dez. 1919. 
BAUZEITUNO 
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Untergeschoß 
zeitig die weitgehendsten Ansprüche auf Haltbarkeit und 
Güte befriedigen. 
Berücksichtigt die Sinterplatte vorzugsweise die Ein 
zelfließe in weißer oder farbiger Masse und veränderlicher 
Form und Oberflächenbehandlung, so erreicht dieses ke 
ramische Erzeugnis seine vollendetste Ausgestaltung in 
der Mosaikplatte. In schier unerschöpflichen Zeichnungen, 
Mustern, Formen und Farbenzusammenstellungen, in rein 
ornamentaler Weise wie in Ranken, Linienmustern, Orna 
menten, Rosetten und Sternen werden Einzelfließen, vier 
fache, neunfache Muster oft zu teppichartigen Belägen 
hergestellt. Vielfach erinnern sie an ihre namenspendende 
Vorgängerin, die Marmormosaiken der Römer und Ita 
liener. Es kann nicht bestritten werden, daß dieser reine 
Nachahmungstrieb ebensowenig berechtigt war, wie jene 
vielfach geistlosen Muster, welche ganz zum Architektur 
gepräge einer überwundenen Zeitspanne paßten. Damit 
hat aber das Material an sich nichts zu tun, und es haben 
diese Muster denn auch bald den einfacher gegliederten 
und zeitgemäß geschmückten Stein zeugplatten weichen 
müssen. 
Haben wir bisher die Steinzeugplatte lediglich als Bo 
denbelagsmaterial kennen gelernt, so wollen wir sie kurz 
noch in ihrer Eigenschaft als Wandplatte kennen lernen. 
Zu diesem Zwecke wird sie sowohl in glasiertem wie un 
glasiertem Zustand an die auszuschmückenden Mauer 
flächen angesetzt. Namentlich ihre Unverwüstlichkeit, ihr 
Widerstand gegen mechanische Verletzung, ihre leichte 
Reinhaltung und die Vielgestaltigkeit dieses absolut zu 
verlässigen, massiven Wandbelages sichern ihr neben der 
technischen und wirtschaftlichen Bevorzugung ihre Stel 
lung als Schmuckmittel ebenso, wie die als technisch her 
vorragendes Schutzmittel der Mauern in gewerblichen 
Räumen. 
In anderer Weise als das Altertum und das Mittelalter 
tritt die neue Zeit an die Auswertung der Errungenschaf 
ten industriellen Fleißes und Könnens heran. Mit den 
steigenden Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und 
Haltbarkeit solcher Materialien geht Hand in Hand die 
Verwertung zum Schmuck. Im Bereiche der Keramik 
steht die Steinzeugplatte in dieser Hinsicht unerreicht da. 
Es ist dieser Industrie gelungen, aus dem weichen und 
wenig widerstandsfähigen Tonbelag des Mittelalters ein 
Material zu machen, von dem wir sicher sein können, daß 
I. Stock 
Wirtschaft!. Frauenschule Großsachsenheim, 
es die Jahrhunderte ebenso gut oder noch viel besser wird 
überdauern können, wie die Mosaiken der Alten. 
Emil Lauser, Regierungsbaumeister. 
Rücktritt von einem Ziegellieferungsvertrag wegen 
Verzögerung der Abnahme. 
Am 19. April 1917 bestellte die Baufirma S. bei einem 
Ziegelwerk in F. telephonisch 4—600 000 Backsteine, hart 
gebrannte Ware, zum Neubau einer Fabrik. Anläßlich 
der schriftlichen Bestätigung kam es zu Meinungsver 
schiedenheiten über den Preis; schließlich einigten sich 
die Kontrahenten auf 36 Mark per Tausend ab Werk der 
Verkäuferin. Die Bestätigungsschreiben gaben aber noch 
zu einer anderen Differenz Veranlassung; während die 
Verkäuferin am 23. April schrieb: „Lieferung im Laufe 
des Sommers“, bemerkte die Käuferin am 12. Mai; „Lief- 
ferung auf Abruf“. Keine der beiden Parteien hat dem 
Wortlaut des gegnerischen Schreibens ausdrücklich wider 
sprochen ; später entstand dann Streit darüber, welche Be 
stimmung maßgebend sein sollte. Da nämlich der Fabrik 
neubau durch den Krieg ins Stocken kam, suchte S. den 
Abruf so lange wie möglich hinauszuschieben; anderer 
seits hatte die Verkäuferin großes Interesse an einer 
schnellen Abwicklung, weil die Preise für Backsteine 
dauernd anzogen und im Herubst 1917 bereits 50 Mark 
pro Tausend betrugen. Im September und Oktober fand 
ein lebhafter Briefwechsel zwischen den Parteien statt, 
welcher damit endete, daß die Verkäuferin am 5. Oktober 
ihren Rücktritt vom Vertrage erklärte, da die Lieferzeit ab 
gelaufen sei. S. erhob hiermit Klage auf Feststellung, 
daß die Verkäuferin nach wie vor an den Vertrag gebun 
den sei, und erreichte vor dem Landgericht Frei 
burg ein obsiegendes Urteil. Das Landgericht nahm 
an, daß der Kläger nicht in Verzug gekommen sei, weh 
es sich bei der Abnahme lediglich um eine Nebenpflicht 
handele. Das Oberlandesgericht Karlsruhe 
wies dagegen die Klage ab und begründete seine Ent 
schließung wie folgt; 
Es ist davon auszugehen, daß maßgebend für die Be 
stimmung der Lieferzeit das Schreiben der Beklagten vom 
23. April ist, wo es heißt; „Lieferung im Laufe des Som 
mers“. Zwar hat der Kläger am 12. Mai „Lieferung auf 
Abruf“ bestätigt; er kann sich aber hierauf nicht berufen,
	        

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