Süd- und mitteldeutsche
flTTÜM
Heue folge der Bauzeitung für Württemberg, Baden, fassen,
Clsaß-üothringen.
ergründet als Würtfembrrgisdu Bauzritung im lahre 1904.
Inhalt: In eigener Sache. - Bestimmungen über Hochbauten. - Württ. Technikerwoche.
Gesetz gegen den Wohnungsmangel. — Entwürfe neuer Normblätter. — Tod
eines Kaminbauers etc. — Wettbewerb. — Rundschau. — Vereinsmitteilungen.
— Fragekasten. — Der neue Posttarif.
Alle Rechte Vorbehalten.
In eigener Sache.
Ich habe es bis jetzt unterlassen, mich zur Lage des
Zeitungswesens zu äußern, und wenn ich das nun heute
tue, so zwingt mich die Pflicht, nun auch meinerseits zum
Ausdruck zu bringen, daß die andauernd sich steigernden
Schwierigkeiten zu unhaltbaren Zuständen führen müssen.
Es ist an sich wohl verständlich, daß in dieser Zeit, wo
die Sorge um’s tägliche Brot die Gemüter in Bann hält,
Erwerbszweige wie das Schriftum besonders in Mitleiden
schaft gezogen sind.
Es ergeben sich hieraus besonders schwierige Auf
gaben, für den Verleger. Einerseits beansprucht der Leser
einen ihm zusagenden Inhalt, andererseits aber macht sich
der Leser doch Gedanken, wenn der Bezugspreis teurer
wird. Anfangs November 1919 legte ich den Bezugspreis
für 1920 fest und hoffte damals, daß dieser Betrag nicht
nur ausreichen werde, sondern daß es sich auch ermöglichen
lassen könnte, wieder etwas mehr zu bieten. Ich wurde
bitter enttäuscht.
Es sind inzwischen Preissteigerungen eingetreten, die,
kurz gesagt, schwere Sorgen bereiten. Gewiß! es hat in
dieser Zeit wohl bald jeder seine besonderen Sorgen.
Ich zweifle nicht, daß die Leser bereit sind, die Zeit
umstände bei der Beurteilung der Leistungen der Bau
zeitung zu berücksichtigen. Anregungen werden immer
willkommen sein.
Karl Schüler.
Bestimmungen über Hochbauten.
Der Preuß. Minister für Volkswohlfahrt hat am 24. Dez.
1919 neue Bestimmungen über die bei Hochbauten anzu
nehmenden Belastungen und über die zulässigen Bean
spruchungen der Baustoffe bekannt gegeben. Mit Erlaß v.
23. Febr. 1920 hat das Württ. Ministerium des Innern die
Baupolizeibehörden des Landes angewiesen, diese Be
stimmungen auch ihrerseits zur Richtschnur zu nehmen,
wenn sich die Notwendigkeit ergibt, von den Bauenden
gemäß Art. 110 Abs. 3 der BauO. und § 48 Abs. 1 der
Vollz.Verf. zur BauO. den Nachweis ausreichender Sicher
heit zu verlangen. Diese sehr umfangreichen Bestimm
ungen sind nunmehr im Amtsblatt des Ministeriums des
Innern Jahrg. 1920 Nr. 6 vom 30. April öffentlich bekannt
gemacht worden. Bei der gegenwärtigen Baustofinot
müssen die Baustoffe bis an die Grenze des Zulässigen aus
genützt werden und es ist deshalb für jeden Techniker und
für die Baupolizeibehörden von besonderem Wert, zu
wissen, wie weit sie im einzelnen Fall gehen können.
Die mit Erlaß des Ministeriums des Innern v. 30. Juni
1910 Nr. 3517 (Amtsbl. S. 361) bekannt gegebenen Berech-
rechnungsgrundlagen für die statische Untersuchung von
Hochbauten sind außer Wirkung gesetzt worden. Dagegen
bleibt neben den neuen Bestimmungen die Bekanntmach
ung des Ministeriums d. Innern betr. die Bauausführungen
von Eisenbeton-, Beton- und Steindecken bei Hochbauten
vom 11. Juli 1916 Nr. HB. 483 (Amtsbl. S. 121) zunächst
noch in Kraft. M. B.
Württembergische Technikerwoche.
Die vom Verband technischer Vereine Württembergs
für März geplante Württembergische Technikerwoche
mußte bekanntlich damals wegen den politischen Ereig
nissen verschoben werden. Nunmehr ist die Techniker
woche auf die Tage vom 14. bis 17. Mai festgesetzt. Im
März sollte bekanntlich die Tagung in verschiedenen Lo
kalen stattfinden. Dem Verband technischer Vereine Würt
tembergs ist es nunmehr gelungen, die ganze Veranstaltung
zu zentralisieren, d. h. alle Vorträge finden im großen Saal
des Gustav Siegle-Hauses statt und im Nebenraura des Vor
tragssaales wird während der Tagung eine kleine Aus
stellung über „Oelschiefer” u. ä. stattfinden. In Anbetracht
der außerordentlichen Wichtigkeit der in den Vorträgen
behandelten Gebiete wird der Technikerwoche im ganzen
Lande größtes Interesse entgegengebracht und es ist des
halb mit einem sehr zahlreichen Besuche zu rechnen.
Gesetz gegen den Wohnungsmangel.
Durch das von der Nationalversammlung nunmehr er
ledigte Gesetz über Maßnahmen gegen den Wohnungs
mangel ist zum Ausdruck gekommen, daß die bisher von
den Gemeinden erlassenen Anordnungen gütig sind, womit
u. a. bestätigt ist, daß die Gemeinden berechtigt waren,
Räume zu beschlagnahmen. Alle Prozesse, die in dieser
Frage bei den Gerichten anhängig sind, sind damit erledigt.
Das Gesetz bestimmt ferner, daß die Mieterschutzbestimm
ungen auch über den 31. Dez. 1920 hinaus in Kraft bleiben,
und verfügt weiter, daß die Mieten für solche Wohnungen,
die mit Hilfe von Baukostenzuschüssen aus öffentlichen
Mitteln hergestellt sind, nicht der Festsetzung durch das
Mieteinigungsamt unterliegen.
Entwürfe neuer Normblätter.
Der Sonderabdruck Nr. 87 aus den Mitteilungen des
Normenausschusses der Deutschen Industrie enthält u. a.
Vorschläge für Strassenbaustoffe mit folgenden Erläute
rungen :