Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

46 
BAUZEITUNG 
Nr. 18/19 
DI Norm 481, Kleinpflastersteine, Mosaik 
pflastersteine. 
Hinsichtlich der Abmessungen der Klein- und Mosaik 
pflastersteine wird zurzeit in Deutschland sehr willkürlich 
verfahren; die Normung ist daher dringend erforderlich. 
Die vorgeschlagenen Abmessungen nehmen auf die be 
sonderen Wünsche der Hersteller und Verbraucher Rück 
sicht. Die Steine lassen sich aus den in den verschiedenen 
Teilen Deutschlands vorhandenen Gesteinsmaterialien 
wirtschaftlich herstellen. Auf das Verhältnis von der 
Fuß- oder Setzfläche zur Kopffläche, sowie auf die ge 
ringen Unterschiede in den Höhen, die in der Güte des 
herzustellenden Pflasters bedingt sind, ist Wert zu legen. 
D I Norm 482, Bordschwellen und Bordsteine 
aus Naturstein. 
D I Norm 483, Bordschwellen und Bordsteine 
aus Beton. 
In Deutschland herrscht hinsichtlich der Straßenbau 
stoffe größte Verwirrung; fast jede Bauverwaltung schreibt 
abweichende Abmessungen für die Steine vor. Die Stein 
industrie ist daher gezwungen, allen diesen Wünschen 
nachzukommen und unwirtschaftlich zu arbeiten. Eine 
Fertigung auf Vorrat ist fast ganz ausgeschlossen, weil 
die Steinindustrie nicht sicher ist, ob sie diese Vorräte 
überhaupt absetzen kann. Diesem Uebelstande kann nur 
durch eine Beschränkung auf wenige, für das Reich 
genormte Größen abgeholfen werden. Der vorliegende 
Entwurf ist das Ergebnis von Beratungen mit Vertretern 
maßgebender Behörden, der Steinbruchindustrie, des 
deutschen Betonvereines und der Arbeitnehmer. Die 
Normen sollen nur die äußere Form und Bearbeitung, 
nicht aber andere Eigenschaften, wie z. B. die Ausnutz 
barkeit oder bei Betonprofilen die Zusammensetzung 
umfassen. 
Für Bordschwellen und -steine kommen nach der 
Art ihrer Verlegung zwei Höhen in Betracht, die für alle 
Fälle ausreichen, nämlich 25 cm bei Verlegung mit Unter 
mauerung oder Unterbeton und 30—35 cm bei Verlegung 
ohne Untermauerung oder Unterbeton. Zwischenmaße 
sind nicht erforderlich. Auch in der Breite und in der 
Ausbildung der Fase kann man sich auf wenige Maße 
beschränken. Die Vertreter der Steinindustrie und der 
norddeutschen Bauverwaltungen halten die vorgeschlage 
nen Bordschwellen- und Bordsteinprofile für ausreichend. 
Die süddeutschen Bauverwaltungen, die keine Vertreter 
zu den Sitzungen entsandt hatten, verwenden abweichende 
Profile; es ist jedoch zu hoffen, daß auch Süddeutschland 
sich diesen Vorschlägen anschließen wird. Anderenfalls 
würden der vorliegende Entwurf als Reichsnorm und die 
in Süddeutschland verwendeten Profile als Landesnormen 
zu gelten haben. 
D I Norm 484, Bürgersteigplatten aus Naturstein. 
D I Norm 485, Bürger steigplatten aus Beton. 
Die Vertreter der Industrie und der Baubehörden 
halten die vorgeschlagenen Arten von Bürgersteigplatten, 
und zwar zwei aus Naturstein und fünf aus Beton, für 
ausreichend. Die Beschränkung auf diese Arten entspricht 
den Interessen sowohl der Hersteller wie der Verbraucher. 
Abdrücke der Entwürfe werden Interessenten auf 
Wunsch gegen Bezahlung von 50 Pfg. für ein Stück von 
der Geschäftsstelle des Normenausschusses der Deutschen 
Industrie, Berlin NW. 7, Sommerstraße 4a, zugestellt. 
Einspruchsfrist 15. Juni 1920. 
Weitere Normen enthält das Heft 9 der Mitteilungen 
und zwar: 
D I Norm 454 (Entwurf I) Dachziegel: Pfannen und 
zugehörige Gratziegel. Reichsnorm. D 1 Norm 455 (Ent 
wurf 1) Fassungsvermögen von Betonmischmaschinen. 
Reichsnorm. D I Norm 456 (Entwurf 1) Abdeckplatten 
aus Beton für Mauern, Reichsnorm. 
Für letztere Entwürfe gilt als Zeitpunkt des Ein 
spruchs der 15. Juli 1920. 
Vorschläge zur Bekämpfung der Wohnungsnot. 
Unter diesem Titel macht Stadtrat a. D. Dr. Deichen 
in Nr. 15 des Preußischen Verwaltungsblattes den Vor 
schlag, einen Anreiz für das private Unternehmertum 
zur Herstellung von Neubauten auf privatwirtschaft 
licher Grundlage in der Weise zu schaffen, daß die 
Gemeinden dem Bauherrn vertraglich dafür Garantie bie 
ten, daß er durch die spätere Bewirtschaftung des Hauses 
für das angelegte eigene Kapital eine sichere Verzinsung 
erzielt und daß er für den Fall, daß eine angemessene 
Verzinsung des angelegten Kapitals aus den Einnahmen 
des Grundstücks nach Abzug aller Unkosten nicht zu 
erreichen ist, den fehlenden Betrag aus öffentlichen 
Mitteln ersetzt erhält. Den Zinssatz zu finden, der 
dem Bauherrn garantiert werde, dürfte nicht schwer sein. 
Bei gemeinnützigen Baugesellschaften würden 5% ge 
nügen. Bei Privatunternehmern werde ein Zinssatz nötig 
sein, der 1% über dem für 2. Hypotheken üblichen 
Zinsfuß stehe. Natürlich setze die Uebernahme der Ga 
rantie durch die Gemeinden voraus, daß diesen ein 
Kontrollrecht über die Kostenanschläge und Aus 
führung der Bauten sowie über die spätere Bauabrech 
nung gegeben werde, und daß von vornherein über den 
Modus der späteren Rentabilitätsberechnung des Grund 
stücks gewisse Normen festgelegt würden. Die Betriebs 
zuschüsse der Gemeinden brauchten nicht a fonds perdu 
gegeben werden, sondern es könnte, falls der Ueberschuß 
des Grundstücks mehr als 7°/ 0 des vom Erbauer auf 
gewendeten eigenen Kapitals ergebe, der 7% übersteigende 
Teil des Ueberschusses zur Abtragung der von der Ge 
meinde eingegangenen Zinsgarantien verwendet werden. 
Das Verfahren habe den Vorteil, daß die Gemeinde keine 
großen Kapitalien aufzubringen, sondern nur laufende 
Zuschüsse zu leisten brauche. 
Tod eines Kaminbauers durch einen herabstürzenden 
Kübel. Regreßklage der Baugewerks-Berufsgenossen- 
schaft gegen den Unternehmer. 
Auf dem Neubau der Firma V. in D. ereignete sich beim 
Bau eines Fabrikschornsteins dadurch ein schwerer Un 
fall, daß dem Kaminbauer N. ein Kübel auf den Kopf fiel. 
N. war auf der Stelle tot. Die näheren Einzelheiten hatten 
sich folgendermaßen abgespielt; An der Baustelle war ein 
Aufzug eingerichtet, um Steine und Mörtel in Kübeln nach 
oben zu schaffen. Gemäß den §§ 16.6 und 38.2 der Unfall 
verhütungsvorschriften war eine aus Balken und Brettern 
bestehende Abdeckung zum Schutze der Arbeiter gegen 
herabfallende Gegenstände hergestellt worden, welche aber 
nicht bis an den Schornstein heranreichte., sondern noch 
einen Zwischenraum von ]/ % m frei ließ. N. hatte nun die 
Arbeiter aufgefordert, nicht so ängstlich zu sein und unter 
dem Dach hervorzutreten, um die von oben kommenden 
Kübel schneller abzufertigen; es wurde nämlich im Akkord 
gearbeitet. Einer der Arbeiter antwortete, dafür sei ihm 
sein Kopf zu schade. Darauf trat N. selbst hervor, um 
seinen Leuten ein Beispiel zu geben. Im gleichen Augen 
blick löste sich ein herabkommender Eimer, der wohl ge 
gen die Schornsteinwand gestoßen war, vom Haken und 
fiel dem N. auf den Kopf. 
Die Rheinisch-Westf. Baugewerks-Berufsgenossen- 
schaft zu Elberfeld entschädigte die Witwe mit einer mo 
natlichen Rente; auf Grund des § 903 der RVO. erhob die 
Genossenschaft sodann gegen den Bauunternehmer P., 
welcher den Neubau ausführte, die Regreßklage. Sie 
machte geltend, daß nach § 16 Ziffer 12 ihrer Unfallver- 
hütungsvörschriften bei Aufzügen dieser Art die Kübel an 
den Seilen mit Doppelhaken oder Karabinerhaken befestigt 
werden müssten; P. habe aber einfache Haken verwendet 
und dadurch den Unfall verschuldet. Sowohl das Land 
gericht Duisburg wie auch das Oberlandesgericht Düssel 
dorf wiesen die Klage ab, letzteres aus folgenden Gründen:
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.