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BAUZEITUNG
Nr. 18/19
DI Norm 481, Kleinpflastersteine, Mosaik
pflastersteine.
Hinsichtlich der Abmessungen der Klein- und Mosaik
pflastersteine wird zurzeit in Deutschland sehr willkürlich
verfahren; die Normung ist daher dringend erforderlich.
Die vorgeschlagenen Abmessungen nehmen auf die be
sonderen Wünsche der Hersteller und Verbraucher Rück
sicht. Die Steine lassen sich aus den in den verschiedenen
Teilen Deutschlands vorhandenen Gesteinsmaterialien
wirtschaftlich herstellen. Auf das Verhältnis von der
Fuß- oder Setzfläche zur Kopffläche, sowie auf die ge
ringen Unterschiede in den Höhen, die in der Güte des
herzustellenden Pflasters bedingt sind, ist Wert zu legen.
D I Norm 482, Bordschwellen und Bordsteine
aus Naturstein.
D I Norm 483, Bordschwellen und Bordsteine
aus Beton.
In Deutschland herrscht hinsichtlich der Straßenbau
stoffe größte Verwirrung; fast jede Bauverwaltung schreibt
abweichende Abmessungen für die Steine vor. Die Stein
industrie ist daher gezwungen, allen diesen Wünschen
nachzukommen und unwirtschaftlich zu arbeiten. Eine
Fertigung auf Vorrat ist fast ganz ausgeschlossen, weil
die Steinindustrie nicht sicher ist, ob sie diese Vorräte
überhaupt absetzen kann. Diesem Uebelstande kann nur
durch eine Beschränkung auf wenige, für das Reich
genormte Größen abgeholfen werden. Der vorliegende
Entwurf ist das Ergebnis von Beratungen mit Vertretern
maßgebender Behörden, der Steinbruchindustrie, des
deutschen Betonvereines und der Arbeitnehmer. Die
Normen sollen nur die äußere Form und Bearbeitung,
nicht aber andere Eigenschaften, wie z. B. die Ausnutz
barkeit oder bei Betonprofilen die Zusammensetzung
umfassen.
Für Bordschwellen und -steine kommen nach der
Art ihrer Verlegung zwei Höhen in Betracht, die für alle
Fälle ausreichen, nämlich 25 cm bei Verlegung mit Unter
mauerung oder Unterbeton und 30—35 cm bei Verlegung
ohne Untermauerung oder Unterbeton. Zwischenmaße
sind nicht erforderlich. Auch in der Breite und in der
Ausbildung der Fase kann man sich auf wenige Maße
beschränken. Die Vertreter der Steinindustrie und der
norddeutschen Bauverwaltungen halten die vorgeschlage
nen Bordschwellen- und Bordsteinprofile für ausreichend.
Die süddeutschen Bauverwaltungen, die keine Vertreter
zu den Sitzungen entsandt hatten, verwenden abweichende
Profile; es ist jedoch zu hoffen, daß auch Süddeutschland
sich diesen Vorschlägen anschließen wird. Anderenfalls
würden der vorliegende Entwurf als Reichsnorm und die
in Süddeutschland verwendeten Profile als Landesnormen
zu gelten haben.
D I Norm 484, Bürgersteigplatten aus Naturstein.
D I Norm 485, Bürger steigplatten aus Beton.
Die Vertreter der Industrie und der Baubehörden
halten die vorgeschlagenen Arten von Bürgersteigplatten,
und zwar zwei aus Naturstein und fünf aus Beton, für
ausreichend. Die Beschränkung auf diese Arten entspricht
den Interessen sowohl der Hersteller wie der Verbraucher.
Abdrücke der Entwürfe werden Interessenten auf
Wunsch gegen Bezahlung von 50 Pfg. für ein Stück von
der Geschäftsstelle des Normenausschusses der Deutschen
Industrie, Berlin NW. 7, Sommerstraße 4a, zugestellt.
Einspruchsfrist 15. Juni 1920.
Weitere Normen enthält das Heft 9 der Mitteilungen
und zwar:
D I Norm 454 (Entwurf I) Dachziegel: Pfannen und
zugehörige Gratziegel. Reichsnorm. D 1 Norm 455 (Ent
wurf 1) Fassungsvermögen von Betonmischmaschinen.
Reichsnorm. D I Norm 456 (Entwurf 1) Abdeckplatten
aus Beton für Mauern, Reichsnorm.
Für letztere Entwürfe gilt als Zeitpunkt des Ein
spruchs der 15. Juli 1920.
Vorschläge zur Bekämpfung der Wohnungsnot.
Unter diesem Titel macht Stadtrat a. D. Dr. Deichen
in Nr. 15 des Preußischen Verwaltungsblattes den Vor
schlag, einen Anreiz für das private Unternehmertum
zur Herstellung von Neubauten auf privatwirtschaft
licher Grundlage in der Weise zu schaffen, daß die
Gemeinden dem Bauherrn vertraglich dafür Garantie bie
ten, daß er durch die spätere Bewirtschaftung des Hauses
für das angelegte eigene Kapital eine sichere Verzinsung
erzielt und daß er für den Fall, daß eine angemessene
Verzinsung des angelegten Kapitals aus den Einnahmen
des Grundstücks nach Abzug aller Unkosten nicht zu
erreichen ist, den fehlenden Betrag aus öffentlichen
Mitteln ersetzt erhält. Den Zinssatz zu finden, der
dem Bauherrn garantiert werde, dürfte nicht schwer sein.
Bei gemeinnützigen Baugesellschaften würden 5% ge
nügen. Bei Privatunternehmern werde ein Zinssatz nötig
sein, der 1% über dem für 2. Hypotheken üblichen
Zinsfuß stehe. Natürlich setze die Uebernahme der Ga
rantie durch die Gemeinden voraus, daß diesen ein
Kontrollrecht über die Kostenanschläge und Aus
führung der Bauten sowie über die spätere Bauabrech
nung gegeben werde, und daß von vornherein über den
Modus der späteren Rentabilitätsberechnung des Grund
stücks gewisse Normen festgelegt würden. Die Betriebs
zuschüsse der Gemeinden brauchten nicht a fonds perdu
gegeben werden, sondern es könnte, falls der Ueberschuß
des Grundstücks mehr als 7°/ 0 des vom Erbauer auf
gewendeten eigenen Kapitals ergebe, der 7% übersteigende
Teil des Ueberschusses zur Abtragung der von der Ge
meinde eingegangenen Zinsgarantien verwendet werden.
Das Verfahren habe den Vorteil, daß die Gemeinde keine
großen Kapitalien aufzubringen, sondern nur laufende
Zuschüsse zu leisten brauche.
Tod eines Kaminbauers durch einen herabstürzenden
Kübel. Regreßklage der Baugewerks-Berufsgenossen-
schaft gegen den Unternehmer.
Auf dem Neubau der Firma V. in D. ereignete sich beim
Bau eines Fabrikschornsteins dadurch ein schwerer Un
fall, daß dem Kaminbauer N. ein Kübel auf den Kopf fiel.
N. war auf der Stelle tot. Die näheren Einzelheiten hatten
sich folgendermaßen abgespielt; An der Baustelle war ein
Aufzug eingerichtet, um Steine und Mörtel in Kübeln nach
oben zu schaffen. Gemäß den §§ 16.6 und 38.2 der Unfall
verhütungsvorschriften war eine aus Balken und Brettern
bestehende Abdeckung zum Schutze der Arbeiter gegen
herabfallende Gegenstände hergestellt worden, welche aber
nicht bis an den Schornstein heranreichte., sondern noch
einen Zwischenraum von ]/ % m frei ließ. N. hatte nun die
Arbeiter aufgefordert, nicht so ängstlich zu sein und unter
dem Dach hervorzutreten, um die von oben kommenden
Kübel schneller abzufertigen; es wurde nämlich im Akkord
gearbeitet. Einer der Arbeiter antwortete, dafür sei ihm
sein Kopf zu schade. Darauf trat N. selbst hervor, um
seinen Leuten ein Beispiel zu geben. Im gleichen Augen
blick löste sich ein herabkommender Eimer, der wohl ge
gen die Schornsteinwand gestoßen war, vom Haken und
fiel dem N. auf den Kopf.
Die Rheinisch-Westf. Baugewerks-Berufsgenossen-
schaft zu Elberfeld entschädigte die Witwe mit einer mo
natlichen Rente; auf Grund des § 903 der RVO. erhob die
Genossenschaft sodann gegen den Bauunternehmer P.,
welcher den Neubau ausführte, die Regreßklage. Sie
machte geltend, daß nach § 16 Ziffer 12 ihrer Unfallver-
hütungsvörschriften bei Aufzügen dieser Art die Kübel an
den Seilen mit Doppelhaken oder Karabinerhaken befestigt
werden müssten; P. habe aber einfache Haken verwendet
und dadurch den Unfall verschuldet. Sowohl das Land
gericht Duisburg wie auch das Oberlandesgericht Düssel
dorf wiesen die Klage ab, letzteres aus folgenden Gründen: