Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

X.l 15. Juni 1920. 
BAUZEITUNO 
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Das Geschäftsjahr geht vom 1. J u 1 i bis zum 30. J u n i. 
Der Jahresbeitrag beträgt 50 Mk. Die Aufnahmegebühren 
30 Mk. 
§ 9. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der 
erfolgten Aufnahme. 
§ 10. Der Ausschluß erfolgt durch zwei Drittel Mehrheit 
des Gesamtausschusses 
1. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele und 
Aufgaben des Baukunstrates; 
2. bei Verzug der Beitragszahlung trotz erfolgter Mah 
nung; 
3. bei Verlust des bürgerlichen Ehrenrechtes. 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige mit ein 
geschriebenem Brief an die Geschäftsstelle und gilt nur auf 
Schluß des Geschäftsjahres. 
§11. Die Auflösung der Baukunstabteilung kann nur auf 
Beschluß einer außerordentlichen Vollversammlung mit 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesamten Mitglieder 
schaft erfolgen. Das Vermögen ist für baukünstlerische 
Zwecke zu verwenden. 
II. Baukunstrat. 
§ 12. Der Baukunstrat besteht aus dem Ausschuß der 
Baukunstabteilung, welche die fünfzehn nach § 7 gewähl 
ten Mitglieder umfaßt und aus den abgeordneten Berufs 
vertretern der Hochbauabteilung der künftigen Techniker 
kammer, das heißt aus zehn Vertretern der Berufsgruppen. 
Diese 10 Vertreter setzen sich zusammen aus: 
2 Vertreter der freien Privatarchitekten B. D. A., einer mit 
Hochschulbildung, einer mit Baugewerk 
schulbildung ; 
1 Vertreter der höher geprüften staatlichen Hochbau 
beamten ; 
1 Vertreter der kommunalen und Körperschaftshochbau 
beamten (Stadt-, Orts- und Oberamtsbau 
meister) ; 
2 Vertreter der unselbständigen Architekten, einer mit 
Hochschulbildung, einer mit Baugewerk 
schulbildung ; 
1 Vertreter der Ingenieurbaukunst (Brücken-, Hoch- und 
Wasserbau), bezw. Unternehmer; 
1 Vertreter der Architekturabteilung der technischen Hoch 
schule ; 
1 Vertreter der Direktion der Baugewerkschule; 
1 Vertreter der Direktion der Kunstgewerbeschule. 
§ 13. Die 15 Mitglieder des Ausschusses der Baukunst 
abteilung sind auf die nachdrückliche Vertretung der Ziele 
und Aufgaben die die Grundlage für die Gründung des 
Baukunstrats gebildet haben, unter Hintansetzung aller 
Sonderinteressen verpflichtet. 
Die 10 Vertreter der Berufsgruppen sind berechtigt, die 
beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gruppen 
zum Ausdruck zu bringen. Sie werden alle zwei Jahre 
von ihren Berufsgruppen gewählt. 
§ 14. Mitglieder des Ausschusses der Baukunstabteilung 
können nicht zugleich Vertreter von Berufsgruppen sein. 
Wird ein Mitglied sowohl von der Baukunstabteilung in 
den Ausschuß als auch von einer Berufsgruppe als Berufs 
vertreter gewählt, so steht die Entscheidung über Annahme 
des einen oder anderen Amtes dem Gewählten zu. 
§ 15. Der Ausschuß der Baukunstabteilung wählt auf die 
Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte den Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter, zwei Schriftführer und den Kassier. 
§ 16. Für die einzelnen Arbeitsgebiete stellt der Bau 
kunstrat Unterausschüsse auf, die au^ mindestens 3 Aus 
schußmitgliedern und aus den vom Baükunstrat zu bestim 
menden Vertretern derjenigen Berufsgruppen bestehen, 
deren Interessen in den Verhandlungen der betreffenden 
Unterausschüsse berührt werden. 
Die Verhandlungen des Unterausschusses sind allen Mit 
gliedern des Baukunstrats zugänglich. 
Der Baukunstrat hat das Recht, für alle Arbeitsgebiete 
geeignete Persönlichkeiten beizuziehen. 
§ 17. In den Sitzungen des Baukunstrats und der Unter 
ausschüsse haben Ausschußmitglieder und Berufsvertreter 
gleiches Stimmrecht. 
Der Baukunstrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 
12 Ratsmitglieder anwesend sind und mindestens die Hälfte 
der Anwesenden Ausschußmitglieder sind. Der Vorsitzende 
oder dessen Stellvertreter hat das Recht, Beschlüsse der 
Unterausschüsse mit aufschiebender Wirkung zu endgül 
tiger Entscheidung vor den Baukunstrat zu bringen. 
§ 18. Der Baukunstrat hat alle Vollmachten, die im In 
teresse seiner Ziele und Aufgaben liegen und ist der Voll 
versammlung unmittelbar verantwortlich. 
§ 19. Der Vorsitzende vertritt den Baukunstrat nach 
außen und ist Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die lau 
fenden Geschäfte werden unter Leitung des Vorsitzenden 
durch einen von dem Baukunstrat angestellten Geschäfts 
führer besorgt. 
Der württ. Akademikerbund .*) 
Unter obiger Ueberschrift erscheint in Nummer 20 ; 21 
dieser Zeitung ein Artikel, in welchem ein mittl. techn. 
Beamter Stellung nimmt gegen die Aufgabe des Akademi 
kerbundes, der drohenden „Entakademisierung des Beam 
tenstandes“ einen Riegel vorzuschieben. 
Diese Angelegenheit ist in der Tat außerordentlich 
wichtig und muß deshalb, soweit sie die Techniker betrifft, 
von diesen einmal besprochen und geregelt werden. Es 
unterliegt gar keinem Zweifel, daß auf verschiedenen Aem- 
tern weit mehr Akademiker als nötig sitzen, und daß ein 
Teil von ihnen tatsächlich recht untergeordnete Arbeiten 
zu machen hat, Arbeiten, welche sie keineswegs befriedigen 
können und welche ihnen auch keine Gelegenheit bieten, 
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für ihre 
künftige Stellung als Amtsvorstände zu sammeln. Daß die 
Regelung solcher Angelegenheiten nicht auf dem Wege 
durch die Presse erfolgen kann, liegt klar auf der Hand, 
dieser Weg führt nur zu gegenseitigen Pressekämpfen, 
welche gerade das Gegenteil erreichen von dem, was er 
reicht werden soll, und welche den Nichttechnikern das 
Schauspiel bieten, welches diesen von jeher willkommen 
war und aus welchem sie für die verschiedensten Fälle 
immer den nötigen Nutzen für sich zogen. Wenn die Tech 
niker es bisher nicht fertig brachten, solche Fragen ge 
meinsam zu besprechen, so soll das in Zukunft anders wer 
den. Der, vor kurzem ins Leben gerufene württ. Staats 
technikerverband hat sich u. a. auch zum Ziele gesetzt, 
solche Fragen zusammen zu behandeln und nach Mitteln 
und Wegen zu suchen, alles Trennende und alles Unge 
sunde zu beseitigen. Hier an der Gesundung des techn. 
Beamtenstandes mitzuarbeiten, muß die Pflicht jedes Kolle 
gen sein, denn mit der Gesundung steht auch die Erzielung 
von Erfolgen im engsten Zusammenhänge. Deshalb ergeht 
an alle techn. Beamten der Mahnruf, die Bestrebungen des 
württ. Staatstechnikerverbandes nach Kräften zu unter 
stützen und alle Anregungen, Wünsche und Beschwerden 
durch die einzelnen Fachgruppen dem Staatstechnikerver 
band zuzuleiten. K. 
*) Zu vorstehenden Ausführungen möchten wir nicht unerwähnt 
lassen, daß für eine reine Fachzeitschrift der Begriff „Oeffentllch- 
heit“ in der Bedeutung nicht in Frage kommt, wie dies bei der 
Tagespresse der Fall wäre. Es gehörte immer zu den Aufgaben 
der Bauzeitung, in Sachen der Standesfragen alle Teile der Tech 
nikerschaft zum Wort kommen zu lassen. Solange die Ausführ 
ungen sich im Rahmen der Sachlichkeit halten, wird es wohl auch 
in Zukunft so bleiben müssen. Die Schriftleitung.
	        
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