X.l 15. Juni 1920.
BAUZEITUNO
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Das Geschäftsjahr geht vom 1. J u 1 i bis zum 30. J u n i.
Der Jahresbeitrag beträgt 50 Mk. Die Aufnahmegebühren
30 Mk.
§ 9. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der
erfolgten Aufnahme.
§ 10. Der Ausschluß erfolgt durch zwei Drittel Mehrheit
des Gesamtausschusses
1. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele und
Aufgaben des Baukunstrates;
2. bei Verzug der Beitragszahlung trotz erfolgter Mah
nung;
3. bei Verlust des bürgerlichen Ehrenrechtes.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige mit ein
geschriebenem Brief an die Geschäftsstelle und gilt nur auf
Schluß des Geschäftsjahres.
§11. Die Auflösung der Baukunstabteilung kann nur auf
Beschluß einer außerordentlichen Vollversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesamten Mitglieder
schaft erfolgen. Das Vermögen ist für baukünstlerische
Zwecke zu verwenden.
II. Baukunstrat.
§ 12. Der Baukunstrat besteht aus dem Ausschuß der
Baukunstabteilung, welche die fünfzehn nach § 7 gewähl
ten Mitglieder umfaßt und aus den abgeordneten Berufs
vertretern der Hochbauabteilung der künftigen Techniker
kammer, das heißt aus zehn Vertretern der Berufsgruppen.
Diese 10 Vertreter setzen sich zusammen aus:
2 Vertreter der freien Privatarchitekten B. D. A., einer mit
Hochschulbildung, einer mit Baugewerk
schulbildung ;
1 Vertreter der höher geprüften staatlichen Hochbau
beamten ;
1 Vertreter der kommunalen und Körperschaftshochbau
beamten (Stadt-, Orts- und Oberamtsbau
meister) ;
2 Vertreter der unselbständigen Architekten, einer mit
Hochschulbildung, einer mit Baugewerk
schulbildung ;
1 Vertreter der Ingenieurbaukunst (Brücken-, Hoch- und
Wasserbau), bezw. Unternehmer;
1 Vertreter der Architekturabteilung der technischen Hoch
schule ;
1 Vertreter der Direktion der Baugewerkschule;
1 Vertreter der Direktion der Kunstgewerbeschule.
§ 13. Die 15 Mitglieder des Ausschusses der Baukunst
abteilung sind auf die nachdrückliche Vertretung der Ziele
und Aufgaben die die Grundlage für die Gründung des
Baukunstrats gebildet haben, unter Hintansetzung aller
Sonderinteressen verpflichtet.
Die 10 Vertreter der Berufsgruppen sind berechtigt, die
beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gruppen
zum Ausdruck zu bringen. Sie werden alle zwei Jahre
von ihren Berufsgruppen gewählt.
§ 14. Mitglieder des Ausschusses der Baukunstabteilung
können nicht zugleich Vertreter von Berufsgruppen sein.
Wird ein Mitglied sowohl von der Baukunstabteilung in
den Ausschuß als auch von einer Berufsgruppe als Berufs
vertreter gewählt, so steht die Entscheidung über Annahme
des einen oder anderen Amtes dem Gewählten zu.
§ 15. Der Ausschuß der Baukunstabteilung wählt auf die
Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte den Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter, zwei Schriftführer und den Kassier.
§ 16. Für die einzelnen Arbeitsgebiete stellt der Bau
kunstrat Unterausschüsse auf, die au^ mindestens 3 Aus
schußmitgliedern und aus den vom Baükunstrat zu bestim
menden Vertretern derjenigen Berufsgruppen bestehen,
deren Interessen in den Verhandlungen der betreffenden
Unterausschüsse berührt werden.
Die Verhandlungen des Unterausschusses sind allen Mit
gliedern des Baukunstrats zugänglich.
Der Baukunstrat hat das Recht, für alle Arbeitsgebiete
geeignete Persönlichkeiten beizuziehen.
§ 17. In den Sitzungen des Baukunstrats und der Unter
ausschüsse haben Ausschußmitglieder und Berufsvertreter
gleiches Stimmrecht.
Der Baukunstrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
12 Ratsmitglieder anwesend sind und mindestens die Hälfte
der Anwesenden Ausschußmitglieder sind. Der Vorsitzende
oder dessen Stellvertreter hat das Recht, Beschlüsse der
Unterausschüsse mit aufschiebender Wirkung zu endgül
tiger Entscheidung vor den Baukunstrat zu bringen.
§ 18. Der Baukunstrat hat alle Vollmachten, die im In
teresse seiner Ziele und Aufgaben liegen und ist der Voll
versammlung unmittelbar verantwortlich.
§ 19. Der Vorsitzende vertritt den Baukunstrat nach
außen und ist Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die lau
fenden Geschäfte werden unter Leitung des Vorsitzenden
durch einen von dem Baukunstrat angestellten Geschäfts
führer besorgt.
Der württ. Akademikerbund .*)
Unter obiger Ueberschrift erscheint in Nummer 20 ; 21
dieser Zeitung ein Artikel, in welchem ein mittl. techn.
Beamter Stellung nimmt gegen die Aufgabe des Akademi
kerbundes, der drohenden „Entakademisierung des Beam
tenstandes“ einen Riegel vorzuschieben.
Diese Angelegenheit ist in der Tat außerordentlich
wichtig und muß deshalb, soweit sie die Techniker betrifft,
von diesen einmal besprochen und geregelt werden. Es
unterliegt gar keinem Zweifel, daß auf verschiedenen Aem-
tern weit mehr Akademiker als nötig sitzen, und daß ein
Teil von ihnen tatsächlich recht untergeordnete Arbeiten
zu machen hat, Arbeiten, welche sie keineswegs befriedigen
können und welche ihnen auch keine Gelegenheit bieten,
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für ihre
künftige Stellung als Amtsvorstände zu sammeln. Daß die
Regelung solcher Angelegenheiten nicht auf dem Wege
durch die Presse erfolgen kann, liegt klar auf der Hand,
dieser Weg führt nur zu gegenseitigen Pressekämpfen,
welche gerade das Gegenteil erreichen von dem, was er
reicht werden soll, und welche den Nichttechnikern das
Schauspiel bieten, welches diesen von jeher willkommen
war und aus welchem sie für die verschiedensten Fälle
immer den nötigen Nutzen für sich zogen. Wenn die Tech
niker es bisher nicht fertig brachten, solche Fragen ge
meinsam zu besprechen, so soll das in Zukunft anders wer
den. Der, vor kurzem ins Leben gerufene württ. Staats
technikerverband hat sich u. a. auch zum Ziele gesetzt,
solche Fragen zusammen zu behandeln und nach Mitteln
und Wegen zu suchen, alles Trennende und alles Unge
sunde zu beseitigen. Hier an der Gesundung des techn.
Beamtenstandes mitzuarbeiten, muß die Pflicht jedes Kolle
gen sein, denn mit der Gesundung steht auch die Erzielung
von Erfolgen im engsten Zusammenhänge. Deshalb ergeht
an alle techn. Beamten der Mahnruf, die Bestrebungen des
württ. Staatstechnikerverbandes nach Kräften zu unter
stützen und alle Anregungen, Wünsche und Beschwerden
durch die einzelnen Fachgruppen dem Staatstechnikerver
band zuzuleiten. K.
*) Zu vorstehenden Ausführungen möchten wir nicht unerwähnt
lassen, daß für eine reine Fachzeitschrift der Begriff „Oeffentllch-
heit“ in der Bedeutung nicht in Frage kommt, wie dies bei der
Tagespresse der Fall wäre. Es gehörte immer zu den Aufgaben
der Bauzeitung, in Sachen der Standesfragen alle Teile der Tech
nikerschaft zum Wort kommen zu lassen. Solange die Ausführ
ungen sich im Rahmen der Sachlichkeit halten, wird es wohl auch
in Zukunft so bleiben müssen. Die Schriftleitung.