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BAUZE1TUNO
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im Bau begriffen. Bei der Ausführung ist der hier ver
öffentlichte Bebauungsplan und der Entwurf des Arbeiter
doppelhauses erfreulicherweise zu Grunde gelegt.
lieber Bauland-Umlegung.
In Ergänzung der Ausführungen über Bauland-Umle
gung in Nr. 42/43 der Bauzeitung mögen noch zwei Fra
gen erörtert werden, die bei der Bauland-Umlegung von
besonderer Wichtigkeit sind. Es ist die Frage, nach wel
chem Maßstab die Umlegung erfolgen soll, und die Frage,
welchen Anteil die beteiligten Grundbesitzer an dem er
forderlichen Straßenland zu tragen haben.
Die Umlegung erfolgt in der Regel in der Weise, daß
die zur Umlegung bestimmten Grundstücke eines genau
umgrenzten Gebiets in eine Masse vereinigt werden, aus
der zunächst das zu den öffentlichen Straßen und Plätzen
erforderliche Gelände ausgeschieden wird. Die Restmasse,
das Bauland, wird in demselben Verhältnis unter die be
teiligten Grundbesitzer verteilt, in dem sie bei der ur
sprünglichen Gesamtmasse aller umzulegenden Orund-
und die Ausscheidung besonders hochwertiger Grund- \
stücke wie Handelsgärtnereien, Baumschulen, Parkanlagen ‘
und insbesondere mit wertvollen Gebäuden besetzter f
Grundstücke. Die Umlegung nach der Fläche hat sich in !
Frankfurt am Main, wo das preußische Gesetz schon seit 1
Jahren angewendet wird, durchaus bewährt. Es ist nun i
allerdings nicht zu verkennen, daß die Voraussetzung der ,
Gleichwertigkeit des Orundstückseinheiten vor der Um- •!
legung nur im allgemeinen, in mehr oder weniger weiten S : |
Grenzen, aber niemals mit mathematischer Genauigkeit /J
zutreffen wird, und daß deshalb die Umlegung nach dem 5t
Werte gerechter erscheint. Theoretisch erscheint dies Ver-
fahren zunächst einfach und gerecht, bei der Durchfüh- /.J
rung aber häufen sich die Schwierigkeiten. Es sind zwei
Schätzungen notwendig, eine für den Zustand vor und 'M
eine für den Zustand nach der Umlegung. Wie weit die
Ansichten über den Wert von Bauland, das erst aufge- |£j
schlossen werden soll, auch unter den Sachverständigen T||
auseinandergehen, ist zur Genüge bekannt. Es ist offen-gl*
kundig, daß die Umlegung nach dem Werte nur dann fei
gerecht wirkt, wenn die beiden Schätzungen bei allenB
Grundstücken den richtigen Wert treffen. Fehler und Un-|j|
Doppelhaus.
stücke nach der Fläche oder nach dem Werte beteiligt wa
ren. Dabei hat die Neueinteilung möglichst im Einver
nehmen mit den Beteiligten und tunlichst so zu erfolgen,
daß die Baugrundstücke rechtwinklig zu den Straßen- und
Platzgrenzen gelegt und in der örtlichen Fage, in der sie
vor der Umlegung besessen wurden, sowie in einer für
die Bebauung zweckmäßigen Form den Grundbesitzern
zugewiesen werden. Das preußische Gesetz legt nach der
Fläche um, d. h. das Bauland wird unter die beteiligten
Grundbesitzer in demselben Verhältnis verteilt, in dem die
Grundbesitzer bei der früheren Gesamtfläche beteiligt wa
ren. Das sächsische, badische und Hamburger Gesetz
legen nach dem Werte um. Jeder Grundbesitzer nimmt
an dem Gesamtwert des Baulandes nach der Umlegung in
demselben Verhältnis teil, in dem er vorher bei dem Ge
samtwerte der nicht umgelegten Grundstücke beteiligt
war. Der Grundgedanke bei der Umlegung nach der
Fläche ist der, daß sämtliches Gelände in einem entspre
chend umgrenzten Umlegungsgebiet ungefähr den glei
chen Bodenwert hat, und daß selbst dann, wenn Unter
schiede im Bodenwert vorhanden sind, die durch die Neu
einteilung hervorgerufene Steigerung des Bauplatzwertes
den Unterschied zwischen den früheren Bodenwerten als
unerheblich zurücktreten läßt. Voraussetzung dafür ist
eine entsprechende Umgrenzung des Umlegungsgebiets
gleichheiten werden sich auch beim besten Willen nicht
vermeiden lassen und zu Anfechtungen und Weiterungen
Anlaß geben. Bei dieser Sachlage ist es wertvoll, zu
sehen, wie sich die Anwendung der auf dem Grundstücks
wert aufgebauten badischen und sächsischen Bestimmun
gen in der Wirklichkeit gestaltet. Und da finden wir die
überraschende Tatsache, daß sowohl in Baden als in Sach
sen tatsächlich nicht nach dem Werte, sondern nach der
Fläche, oder wenn man so sagen will, nach der bewerteten
Fläche umgelegt wird. Es werden keine Preise heraus
gerechnet und Werte zugewiesen, sondern es werden Flä
chen mit annähernd gleichwertiger baulicher Aus
nützungsmöglichkeit umgelegt. Dem Wortlaut der be
treffenden Gesetze entspricht dies nun allerdings nicht,
aber es wird mit Zustimmung der staatlichen Behörden
tatsächlich so gemacht. Hält man sich die Erfahrungen,
die in Frankfurt am Main, in Sachsen und Baden gemacht
worden sind, und die Schwierigkeiten genauer Wert
schätzungen vor Augen, so wird man der Umlegung nach
der Fläche den Vorzug vor der nach dem Werte geben.
Wird noch bestimmt, daß bei der Zuteilung des neuen
Grundstücks die Lage des früheren möglichst beibehalten
und kleinere Unterschiede in der günstigeren oder un
günstigeren Bebaubarkeit der Grundstücke durch Ver
kleinerung oder Vergrößerung der Fläche unter Umstän