Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

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BAUZEITUNG 
Nr. 11/13 
Außergewöhnlich starker Beifall belohnte den Künstler 
für seine Darbietungen. 
Der Bauwerkmeisterverein kann mit Stolz auf seine 
Tagung und die Begrüßungsfeier zurückblicken. F. Z. 
Erlaß des Ministeriums des Innern 
an die Baupolizeibehörden, betr. Brandmauern 
aus Hohlziegeln. 
Die Vorschriften über Brandmauern in § 58 der Voll 
zugs-Verfügung zur BauO. vom 28. Juli 1910 wurden bis 
her so ausgelegt, daß unter den dort genannten gut ge 
brannten Backsteinen volle Backsteine ohne Hohlräume 
im Innern zu verstehen sind. 
Um der durch unsere wirtschaftliche Lage geschaffe 
nen Notwendigkeit die Herstellungskosten der Baustoffe, 
ihre Beförderungskosten und die Baukosten auf jede mög 
liche Weise zu vermindern, Rechnung zu tragen, werden 
gut gebrannte Hohlziegel unter folgenden Bedingungen zu 
Brandmauern zugelassen: 
1. Auf die Hohlräume darf nicht mehr als die Hälfte des 
Querschnitts der Steine entfallen und die Stege 
müssen genügend stark sein. 
2. Die Größe der einzelnen Steine darf das Maß von 
25 x 25 x 14 cm nicht überschreiten. 
3. Die Steine sind so zu vermauern, daß keine Hohl 
räume senkrecht zur Wand durch diese hindurch 
gehen. 
4. Werden, soweit dies nach § 62 Abs. 2 und § 63 der 
Vollz.Verfügung zur BauO. überhaupt zulässig ist, 
Oeffnungen, Kamine, Luftkanäle, Nischen und dergl. 
in Brandmauern angeordnet, so dürfen die Hohl 
räume der Steine nicht in diese Aussparungen mün 
den und die Kamine müssen die vorgeschriebene volle 
Wandstärke erhalten. 
5. Greifen Unterzüge oder andere schwer belastete Bau 
teile in Hohlsteinmauern ein, so ist auf eine richtige 
Druckverteilung Bedacht zu^nehmen. 
6. Bei besonders hohen Brandmauern mit wenig Seiten 
stützen, bei Industriebauten und in allen Fällen, in 
denen mit größeren Lasten als bei gewöhnlichen drei 
stöckigen Wohnhäusern zu rechnen ist, kann die zu 
ständige Baupolizeibehörde die Zulassung von Hohl 
ziegeln zu Brandmauern von dem Nachweis ab 
hängig machen, daß die Mauern die erforderliche 
Druckfestigkeit und Standsicherheit erhalten. 
Erlaß des Ministeriums des Innern an die Bau 
polizeibehörden, betr. den Schutz der Bauarbeiter. 
Die Verhältnisse der Kriegszeit haben es mit sich ge 
bracht, daß der Ueberwachung der Bauausführungen 
nicht überall die Aufmerksamkeit geschenkt wurde, die 
durch die bestehenden Bestimmungen vorgeschrieben und 
für eine geordnete Ausübung der Baupolizei wie auch für 
das Wohl der Bauarbeiter und für die öffentliche Sicher 
heit notwendig ist. Das Wiedereinsetzen der Bautätigkeit 
gibt daher Anlaß, die Baupolizeibehörden insbesondere 
auf die Bestimmungen der Art. 32 und 33 der Bau-O., des 
§ 17 der Vollz.-Verf. dazu und der Min.-Verf. betr den 
Schutz der Bauarbeiter vom 10. Mai 1911 (Reg.-Bl. S .149) 
hinzuweisen. 
Zur Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften 
sowohl für die Ausführung der Bauten als zum Schutze 
der Bauarbeiter sind nach Art. 118 Abs. 2 der Bau-O. in 
erster Linie die Ortsbautechniker oder besonders hiefür 
aufgestellte Sachverständige, die Baukontrolleure, berufen. 
Die Oberaufsicht über alle Bauausführungen in einem 
Oberamtsbezirk kommt nach Art. 118 Abs. 5 der Bau-O. 
mit der dort aufgeführten Beschränkung dem Oberamts 
baumeister zu.
	        
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