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BAUZEITUNG
Nr. 11/13
Außergewöhnlich starker Beifall belohnte den Künstler
für seine Darbietungen.
Der Bauwerkmeisterverein kann mit Stolz auf seine
Tagung und die Begrüßungsfeier zurückblicken. F. Z.
Erlaß des Ministeriums des Innern
an die Baupolizeibehörden, betr. Brandmauern
aus Hohlziegeln.
Die Vorschriften über Brandmauern in § 58 der Voll
zugs-Verfügung zur BauO. vom 28. Juli 1910 wurden bis
her so ausgelegt, daß unter den dort genannten gut ge
brannten Backsteinen volle Backsteine ohne Hohlräume
im Innern zu verstehen sind.
Um der durch unsere wirtschaftliche Lage geschaffe
nen Notwendigkeit die Herstellungskosten der Baustoffe,
ihre Beförderungskosten und die Baukosten auf jede mög
liche Weise zu vermindern, Rechnung zu tragen, werden
gut gebrannte Hohlziegel unter folgenden Bedingungen zu
Brandmauern zugelassen:
1. Auf die Hohlräume darf nicht mehr als die Hälfte des
Querschnitts der Steine entfallen und die Stege
müssen genügend stark sein.
2. Die Größe der einzelnen Steine darf das Maß von
25 x 25 x 14 cm nicht überschreiten.
3. Die Steine sind so zu vermauern, daß keine Hohl
räume senkrecht zur Wand durch diese hindurch
gehen.
4. Werden, soweit dies nach § 62 Abs. 2 und § 63 der
Vollz.Verfügung zur BauO. überhaupt zulässig ist,
Oeffnungen, Kamine, Luftkanäle, Nischen und dergl.
in Brandmauern angeordnet, so dürfen die Hohl
räume der Steine nicht in diese Aussparungen mün
den und die Kamine müssen die vorgeschriebene volle
Wandstärke erhalten.
5. Greifen Unterzüge oder andere schwer belastete Bau
teile in Hohlsteinmauern ein, so ist auf eine richtige
Druckverteilung Bedacht zu^nehmen.
6. Bei besonders hohen Brandmauern mit wenig Seiten
stützen, bei Industriebauten und in allen Fällen, in
denen mit größeren Lasten als bei gewöhnlichen drei
stöckigen Wohnhäusern zu rechnen ist, kann die zu
ständige Baupolizeibehörde die Zulassung von Hohl
ziegeln zu Brandmauern von dem Nachweis ab
hängig machen, daß die Mauern die erforderliche
Druckfestigkeit und Standsicherheit erhalten.
Erlaß des Ministeriums des Innern an die Bau
polizeibehörden, betr. den Schutz der Bauarbeiter.
Die Verhältnisse der Kriegszeit haben es mit sich ge
bracht, daß der Ueberwachung der Bauausführungen
nicht überall die Aufmerksamkeit geschenkt wurde, die
durch die bestehenden Bestimmungen vorgeschrieben und
für eine geordnete Ausübung der Baupolizei wie auch für
das Wohl der Bauarbeiter und für die öffentliche Sicher
heit notwendig ist. Das Wiedereinsetzen der Bautätigkeit
gibt daher Anlaß, die Baupolizeibehörden insbesondere
auf die Bestimmungen der Art. 32 und 33 der Bau-O., des
§ 17 der Vollz.-Verf. dazu und der Min.-Verf. betr den
Schutz der Bauarbeiter vom 10. Mai 1911 (Reg.-Bl. S .149)
hinzuweisen.
Zur Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften
sowohl für die Ausführung der Bauten als zum Schutze
der Bauarbeiter sind nach Art. 118 Abs. 2 der Bau-O. in
erster Linie die Ortsbautechniker oder besonders hiefür
aufgestellte Sachverständige, die Baukontrolleure, berufen.
Die Oberaufsicht über alle Bauausführungen in einem
Oberamtsbezirk kommt nach Art. 118 Abs. 5 der Bau-O.
mit der dort aufgeführten Beschränkung dem Oberamts
baumeister zu.