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BAUZEITUNG
Nr 14/15
übrigen Gemeinden durch Vermittlung des Oberamts dem Mini
sterium des Innern vor. Ein Entwurf des zwischen der Gemeinde
und dem Bauherrn abzuschließenden Vertrags, sowie eine Ueber-
sicht, aus der alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen
Angaben ersichtlich sein müssen, ist unter Benützung des hiefür
vorgeschriebenen, beim Ministerium des Innern erhältlichen
Fragebogens mit vorzulegen. Es sind außerdem Belege beizu
fügen, aus denen hervorgeht, daß die Aufbringung der Baugelder
gesichert ist: die Bedingungen der Kapitalaufnahme sind fest
zustellen.
13. Das Ministerium des Innern setzt die Höhe der Bau
kostenzuschüsse durch einen Beihilfebescheid vorläufig fest.
Auf Grund des Beihilfebescheids hat die Gemeinde, falls sie nicht
selbst Bauherr ist, den Vertrag mit dem Bauherrn abzuschließen.
14. Bei plan- und ordnungsmäßiger Bauausführung kann auf
Antrag der Gemeinde ein Teil des im Beihilfebescheid fest
gesetzten Betrages während der Bauausführung ratenweise aus
bezahlt werden.. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben Vor
behalten.
15. Werden im Laufe der Bauausführung durcli unvorher
gesehene, unverschuldete und unabwendbare Umstände wesent
liche Ueberschreitungen der Kostenvoranschläge verursacht, so
kann auf Antrag der Gemeinde nachträglich eine Erhöhung des
Baukostenzuschusses erfolgen.
Anlage I.
Bestimmungen des Bundesrats für die Gewährung von Bau
kostenzuschüssen aus Reichsmitteln.
Zur Behebung der durch die vorübergehende übermäßige
Verteuerung des Bauens eingetretenen Minderungen für die Be
schaffung neuen Wohnraums gewährt das Reich Baukosten
zuschüsse für die Errichtung von Neubauten und Behelfsbauten,
sowie für die Einrichtung von Notwohnungen nach folgenden Be
stimmungen:
I. Allgemeines.
1. Die Gewährung von Baukostenzuschüssen findet nur wäh
rend des Krieges und in der ersten Uebergangszeit nach dem
Kriege statt, solange ein Anreiz für das private Unternehmertum
zur Herstellung von Neubauten auf privatwirtschaftlicher Grund
lage fehlt und eine dringende Wohnungsnot das unbedingte und
dauernde, alsbald zu befriedigende Bedürfnis nach Beschaffung
von Wohngelegenheiten außer jeden Zweifel stellt.
2. Von den zur Abbürdung der Baukostenüberteuerung er
forderlichen Baukostenzuschüssen trägt das Reich die Hälfte
unter der Voraussetzung, daß die Bundesstaaten oder Ge
meinden ihrerseits allein oder zusammen die weitere Hälfte auf
bringen. Arbeitgeber, deren Arbeitern und Angestellten die
Wohnungen nach ihrer Lage voraussichtlich zugute kommen wer-
Höhe 420. Prof. H. Jassoy, Oberbaurat, Stuttgart.
16. Nach Eintragung der vorschriftsmäßig zu bestellenden
Sicherungshypotheken und nach ordnungsmäßiger Fertigstellung
des Bauwerks wird der Zuschußbetrag endgültig festgelegt.
17. Die in Ziffer IV 6 der Bestimmungen des Bundesrats fest
gesetzte Frist von sechs Monaten wird für Württemberg auf drei
Monate eingeschränkt. Wird mit der Ausführung des Bauwerks
nicht innerhalb drei Monaten nach Bewilligung des Baukosten
zuschusses begonnen, so verliert der Beihilfebescheid seine
Gültigkeit, falls nicht aus besonderen Gründen diese Frist durch
das Ministerium des Innern verlängert wurde.
18. Alle entstehenden Kosten, insbesondere für Eintragungen,
Schätzungen usw. hat der Bauherr zu tragen. Das ganze Ver
fahren, einschließlich des Beihilfebescheids, ist gebührenfrei.
B. Für Behelfsbauten und Notwohnungen.
1. Für die Baukostenzuschüsse zur Errichtung von Behelfs
bauten und Notwohnungen bleibt Regelung im Einzelfall Vor
behalten, soweit nicht die bundesrätlichen Bestimmungen (vergl.
Anlage II) und die in A) für Dauerbauten erlassenen Vor
schriften Anwendung finden.
2. Der Beihilfebescheid wird auch für Behelfsbauten und
Notwohnungen im allgemeinen durch das Ministerium des Innern
erteilt. Betragen in mittleren und großen Städten beim Einbau
von Notwohnungen die Umbaukosten für eine Wohnung weniger als
1000 Mk., so wird der Beihilfebescheid, sofern die Gemeinde
nicht selbt Bauherr ist, vom Gemeinderat erlassen.
den (zu vergleichen Nr. IV, 2), sind an der Aufbringung des An
teils der Gemeinde angemessen zu beteiligen. Eine gegebenen
falls durch besonderes Reichsgesetz anzuordnende weitere
Heranziehung der Arbeitgeber bleibt Vorbehalten. Die Rege
lung des anteiligen Verhältnisses der von den Bundesstaaten und
Gemeinden aufzubringenden Beträge ist Sache der Bundes
regierungen.
3. Die Baukostenzuschüsse werden nur für diejenigen Gebiete
gewährt, in denen ein -dringendes Bedürfnis an Klein- und
Mittelwohnungen für die städtische und ländliche Bevölkerung
(zu vergleichen Nr. III, 1) besteht.
4. Der Reichskommissar für Wohnungswesen kann nach Be
nehmen mit dem ihm beigegebenen Ausschuß die Höchstzahl der
für einzelne Gebiete mit Unterstützung aus Reichsmitteln zu er
bauenden Wohnungen von Jahr zu Jahr festsetzen.
II. Gewährung und Berechnung der Beihilfen.
1. Die Baukostenzuschüsse können an Gemeinden, gemein
nützige Bauvereinigungen und private Bauunternehmer gewährt
werden, sofern die Bauherren bereit sind, die an die Gewährung
der Zuschüsse zu knüpfenden Bedingungen für sich und ihre
Rechtsnachfolger zu übernehmen und durch grundbuchliche Ein
tragungen sicherzustellen.
2. Durch die Baukostenzuschüsse soll dem Bauherrn Ersatz
für den Teil des Bauaufwandes geleistet werden, der durch die
infolge des Krieges herbeigeführte vorübergehende übermäßige
Verteuerung des Bauens verursacht ist (Baukostenüberteuerung).