Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

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BAUZEITUNG 
Nr 14/15 
übrigen Gemeinden durch Vermittlung des Oberamts dem Mini 
sterium des Innern vor. Ein Entwurf des zwischen der Gemeinde 
und dem Bauherrn abzuschließenden Vertrags, sowie eine Ueber- 
sicht, aus der alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen 
Angaben ersichtlich sein müssen, ist unter Benützung des hiefür 
vorgeschriebenen, beim Ministerium des Innern erhältlichen 
Fragebogens mit vorzulegen. Es sind außerdem Belege beizu 
fügen, aus denen hervorgeht, daß die Aufbringung der Baugelder 
gesichert ist: die Bedingungen der Kapitalaufnahme sind fest 
zustellen. 
13. Das Ministerium des Innern setzt die Höhe der Bau 
kostenzuschüsse durch einen Beihilfebescheid vorläufig fest. 
Auf Grund des Beihilfebescheids hat die Gemeinde, falls sie nicht 
selbst Bauherr ist, den Vertrag mit dem Bauherrn abzuschließen. 
14. Bei plan- und ordnungsmäßiger Bauausführung kann auf 
Antrag der Gemeinde ein Teil des im Beihilfebescheid fest 
gesetzten Betrages während der Bauausführung ratenweise aus 
bezahlt werden.. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben Vor 
behalten. 
15. Werden im Laufe der Bauausführung durcli unvorher 
gesehene, unverschuldete und unabwendbare Umstände wesent 
liche Ueberschreitungen der Kostenvoranschläge verursacht, so 
kann auf Antrag der Gemeinde nachträglich eine Erhöhung des 
Baukostenzuschusses erfolgen. 
Anlage I. 
Bestimmungen des Bundesrats für die Gewährung von Bau 
kostenzuschüssen aus Reichsmitteln. 
Zur Behebung der durch die vorübergehende übermäßige 
Verteuerung des Bauens eingetretenen Minderungen für die Be 
schaffung neuen Wohnraums gewährt das Reich Baukosten 
zuschüsse für die Errichtung von Neubauten und Behelfsbauten, 
sowie für die Einrichtung von Notwohnungen nach folgenden Be 
stimmungen: 
I. Allgemeines. 
1. Die Gewährung von Baukostenzuschüssen findet nur wäh 
rend des Krieges und in der ersten Uebergangszeit nach dem 
Kriege statt, solange ein Anreiz für das private Unternehmertum 
zur Herstellung von Neubauten auf privatwirtschaftlicher Grund 
lage fehlt und eine dringende Wohnungsnot das unbedingte und 
dauernde, alsbald zu befriedigende Bedürfnis nach Beschaffung 
von Wohngelegenheiten außer jeden Zweifel stellt. 
2. Von den zur Abbürdung der Baukostenüberteuerung er 
forderlichen Baukostenzuschüssen trägt das Reich die Hälfte 
unter der Voraussetzung, daß die Bundesstaaten oder Ge 
meinden ihrerseits allein oder zusammen die weitere Hälfte auf 
bringen. Arbeitgeber, deren Arbeitern und Angestellten die 
Wohnungen nach ihrer Lage voraussichtlich zugute kommen wer- 
Höhe 420. Prof. H. Jassoy, Oberbaurat, Stuttgart. 
16. Nach Eintragung der vorschriftsmäßig zu bestellenden 
Sicherungshypotheken und nach ordnungsmäßiger Fertigstellung 
des Bauwerks wird der Zuschußbetrag endgültig festgelegt. 
17. Die in Ziffer IV 6 der Bestimmungen des Bundesrats fest 
gesetzte Frist von sechs Monaten wird für Württemberg auf drei 
Monate eingeschränkt. Wird mit der Ausführung des Bauwerks 
nicht innerhalb drei Monaten nach Bewilligung des Baukosten 
zuschusses begonnen, so verliert der Beihilfebescheid seine 
Gültigkeit, falls nicht aus besonderen Gründen diese Frist durch 
das Ministerium des Innern verlängert wurde. 
18. Alle entstehenden Kosten, insbesondere für Eintragungen, 
Schätzungen usw. hat der Bauherr zu tragen. Das ganze Ver 
fahren, einschließlich des Beihilfebescheids, ist gebührenfrei. 
B. Für Behelfsbauten und Notwohnungen. 
1. Für die Baukostenzuschüsse zur Errichtung von Behelfs 
bauten und Notwohnungen bleibt Regelung im Einzelfall Vor 
behalten, soweit nicht die bundesrätlichen Bestimmungen (vergl. 
Anlage II) und die in A) für Dauerbauten erlassenen Vor 
schriften Anwendung finden. 
2. Der Beihilfebescheid wird auch für Behelfsbauten und 
Notwohnungen im allgemeinen durch das Ministerium des Innern 
erteilt. Betragen in mittleren und großen Städten beim Einbau 
von Notwohnungen die Umbaukosten für eine Wohnung weniger als 
1000 Mk., so wird der Beihilfebescheid, sofern die Gemeinde 
nicht selbt Bauherr ist, vom Gemeinderat erlassen. 
den (zu vergleichen Nr. IV, 2), sind an der Aufbringung des An 
teils der Gemeinde angemessen zu beteiligen. Eine gegebenen 
falls durch besonderes Reichsgesetz anzuordnende weitere 
Heranziehung der Arbeitgeber bleibt Vorbehalten. Die Rege 
lung des anteiligen Verhältnisses der von den Bundesstaaten und 
Gemeinden aufzubringenden Beträge ist Sache der Bundes 
regierungen. 
3. Die Baukostenzuschüsse werden nur für diejenigen Gebiete 
gewährt, in denen ein -dringendes Bedürfnis an Klein- und 
Mittelwohnungen für die städtische und ländliche Bevölkerung 
(zu vergleichen Nr. III, 1) besteht. 
4. Der Reichskommissar für Wohnungswesen kann nach Be 
nehmen mit dem ihm beigegebenen Ausschuß die Höchstzahl der 
für einzelne Gebiete mit Unterstützung aus Reichsmitteln zu er 
bauenden Wohnungen von Jahr zu Jahr festsetzen. 
II. Gewährung und Berechnung der Beihilfen. 
1. Die Baukostenzuschüsse können an Gemeinden, gemein 
nützige Bauvereinigungen und private Bauunternehmer gewährt 
werden, sofern die Bauherren bereit sind, die an die Gewährung 
der Zuschüsse zu knüpfenden Bedingungen für sich und ihre 
Rechtsnachfolger zu übernehmen und durch grundbuchliche Ein 
tragungen sicherzustellen. 
2. Durch die Baukostenzuschüsse soll dem Bauherrn Ersatz 
für den Teil des Bauaufwandes geleistet werden, der durch die 
infolge des Krieges herbeigeführte vorübergehende übermäßige 
Verteuerung des Bauens verursacht ist (Baukostenüberteuerung).
	        

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