16./31. Juli 1919.
BAUZEITUNG
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Wettbewerb, der auf Ulmer (geborene oder wohnhafte)
beschränkt ist, stehen zu Preisen und Ankäufen 1000 M.
zur Verfügung. Einreichungstermin ist der 15. Sept. 19.
Unterlagen usw. durch das Rektorat der Gewerbeschule,
Ulm, Langestr. 38.
Eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur
Württ. Bauordnung.
Das jüngst herausgekommene Regierungsblatt Nr. 21
vom 15. Juli enthält eine Verfügung des Ministeriums des
Innern, betr. eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur
Bauordnung vom 4. Juli 1919. Den Anlaß zu dieser Ver
fügung gab der Verband techn. Vereine Württembergs,
der mit Wünschen nach der Milderung einzelner Bestimm
ungen der Vollzugsverfügung an die Hochbauabteilung
des Ministeriums herantrat. Wenn auch nicht alle seine
Wünsche in Erfüllung gegangen sind, ist ihnen doch in
der Hauptsache Rechnung getragen worden. Die neuen
Bestimmungen beziehen sich auf die Einrechnung auch
anderer kleiner einstöckiger Vorbauten als nur solcher für
Hauseingänge auf die unüberbaute Fläche des Art. 46 der
Bau-O. und auf den Hauptfensterwandabstand des Art. 48
der Bau-O. Auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 über die
Bemessung des Hauptfensterwandabstandes bei solchen
Außenwänden, die nicht in einer Ebene verlaufen, erhielt
eine einfachere und für den Bauenden günstigere Fassung.
In § 47 Abs. 1 ist für Kleinhäuser die Zulassung von Aus
nahmen von den Vorschriften über Höhe und Bauart des
Sockels aufgenommen worden. Sodann ist in dem § 51 die
Vorschrift über die lichte Höhe von Dachkammern mit teil
weise schrägen Wänden gemildert und die Vorschrift über
die Fenstergröße dadurch vereinfacht worden, daß nicht
mehr die lichtgebende Fläche des Fensters, sondern seine
Größe im Rohbau maßgebend ist und daß bei günstigem
Lichteinfall eine Ermäßigung bis zu einem Fünfzehntel der
Bodenfläche zugelassen werden kann. Ueber die für Brand
mauern zugelassenen Baustoffe des § 58 wurden entspre
chend der schon im Jahre 1913 ergangenen Bekanntmach
ung des Ministeriums des Innern unter Beschränkung auf
Gebäude mit nicht mehr als zwei vollen Stockwerken und
auf die oberen Stockwerke höherer Gebäude rheinische
Schwemmsteine aufgenommen. Die Bestimmungen des §
59 über die Stärke der Brandmauern wurden in verschie
denen Punkten gemildert und übersichtlicher angeordnet.
Ein Wunsch des Verbandes ging nicht in Erfüllung, eine
Aenderung der Bestimmung von § 28 Abs. 2 c, der den
Dachstock als Vollstockwerk rechnet, wenn er auf mehr als
seine halbe Grundfläche zu Wohnzwecken eingerichtet
wird. Immerhin bringt auch hier die neue Verfügung eine
kleine Milderung. Der Grund, weshalb die Bestimmung
da und dort, unter anderem auch im Gemeinderat Stutt
gart, auf Widerstand stieß, liegt weniger auf dem Gebiet
der Bauordnung und Vollzugsverfügung, als auf dem der
Ortsbausatzungen. Wenn nämlich die Ortsbausatzung für
einzelne Straßen oder Baugebiete nur zwei volle Stock
werke zuläßt, so müssen diese nach der Vorschrift von §
28 der Vollzugsverfügung bestimmt werden. Dies ent
sprach nicht immer der Absicht der Gemeinde und mei
stens nicht den Wünschen der Bauenden. An sich bildet
die Bestimmung aber kein Hindernis, daß die Ortsbau
satzung auch zweistöckige Gebäude mit voll ausgebautem
Dachstock über dem zweiten Vollgeschoß zuläßt, nur muß
die Vorschrift entsprechend gefaßt sein. Einige weitere