:! 96 -+
zwischen Staat und Kirche auch künftig zugelaſſen sein. Die Erziehungs-
religion des Uindes zu bestimmen war dem Vater zuerkannt, bei
deſſen Fehlen dem nächsten zur Erziehung Berechtigten, Verträge
darüber waren ausgeſchloſſen. Für den Aufwand der Uirchen mit
Korporationsrechten sollte in letzter Linie der Staat mit einem Zu-
ſchuß eintreten; der evangeliſchen Landeskirche wurde dabei ihr Recht
auf Ausscheidung des Kirchengutes vorbehalten; die wirkliche Aus-
scheidung sei freilich ganz unwahrscheinlich, abgesehen von allem an-
deren auch deshalb, „weil der Staat anerkanntermaßen die Überſchüſſe
des Kirchengutes ansprechen darf und deshalb auch die Verwaltung
sehr genau beaufsichtigen müßte“. Der Unterricht in den Volksschulen
und niederen Gewerbeſchulen sollte unentgeltlich sein, die Schulgemein-
den bei Anstellung der Cehrer mitwirken, die sffentlichen Cehrer Staats-
dienerrechte erhalten. ~ Der 5. Abſchnitt handelte vom Landtag. Die
Beseitigung der Adelsvorrechte war durch die Grundrechte entſchieden,
aber auch eine berufsſtändiſche Gliederung wurde abgewiesen, weil
für die Gliederung nach Berufen ein feſter Maßstab fehle und weil
zudem die Volksvertreter nicht Standesinterefsſen, sondern das Gesamt-
intereſſe wahrzunchmen hätten. Vorgeschlagen wurden 2 Kammern,
und dies eingehend begründet. Der Senat (1. Kammer) hatte außer
dem mutmaßlichen Thronfolger 48 Mitglieder; sie waren ausgezeichnet:
durch höheres, 40jähriges Alter, längere achtjährige Amtsdauer mit
hälftiger Erneuerung und Wahl durch die Ureisverſammlungen; leitere .
aber wurden gewählt durch die Amtsversammlungen und die Mb-
männer der Bürgerausſchüſſe. Dieſe Wahlart verbürge die Wahl von
Notabeln der Bezirke und verdiene den Vorzug vor einer rein aus
der Geldariſtokratie hervorgegangenen Kammer. Die 2. Kammer ſollte
nur aus je einem Abgeordneten der 64 Oberamtsbezirke bestehen.
Mittelbare Wahlen wurden für sie, als ausſichtslos, nicht vorgeschlagen,
dagegen das Wahlrecht auf die bürgerlich ſelbſtändigen Staatsbürger
beschränkt und als Kennzeichen der Selbständigkeit die Zahlung von
2 Gulden direkter Staatssteuer gefordert; im übrigen sollte das als
gut erprobte Verfahren des Gesetzes vom |. Juli 1849 beibehalten,
nur die Abſstimmungsbezirke vermehrt werden. Die Wählbarkeit zur
Abgeordnetenkammer ſollte mit dem 30. Lebensjahr beginnen wie bis-
her, die Wahl nur auf 4 Jahre geſchehen mit hälftiger Erneuerung. Die
Wählbarkeit war für beide Kammern nicht an Vermsgen und Steuer-.
leiſtung gebunden, auch nicht an ein Wohnen im Bezirk oder im Lande.
Jeder Kammer eingeräumt war das Recht des Geſetzesvorſchlages.
außer bei Abgabengeſetzen, ebenso das Recht der Ermittlung (Enquête)
und die Wahl ihrer Präſidenten. Der Ständiſche Ausfchuß sollte
wegfallen als eine feudalständiſche Einrichtung ; der den beiden Kam-
mern gemeinſchaftliche Archivar ſollte die Geschäfte zwischen den Cand-
tagen allein besorgen. ~ Der 6. Abschnitt, von der Staatsregierung,
beseitigte den Geheimen Rat und stellte das aus ſämtlichen Departe-
mentsvorständen bestehende Staatsministertum als oberſte beratende
Ä E ~ 2~
V - 97
und verwaltende Behörde auf, ein rein beratender Staatsrat war dem
Staatsministerium nicht über-, sondern untergeordnet; dies entſpreche
dem Wesen der konstitulionellen Regierung und bringe zudem eine
erhebliche Ersparnis. Die zivilrechtliche Erſatzverbindlichkeit der Staats-
diener wurde ausgesprochen, aber auf grobe Verſchuldung beschränkt.
Zugesagt wurden OÖffentlichkeit und Mündlichkeit im gerichtlichen
Verfahren, Anklageverfahren, Aufhebung der polizeilichen Strafgerichts-
barkeit und der Verwaltungsjustiz, ſowie ein Gerichtshof für Kompe-
tenzkonflikte. – Im 7. Abſchnitt, Finanzweſen, wurde das Recht der
Steuerverweigerung durch Ablehnung des , Staatswirtſchaftsplanes"
anerkannt; den mit der Ablehnung verbundenen Gefahren könne
der Uönig begegnen durch Auflsſung der Uammer oder durch Ande-
rung des Ministeriums, vorübergehend durch das genauer als bisher
umgrenzte Notverordnungsrecht; auch die Bundesbehörde könne unter
Umständen dazwiſchentreten. Ausgaben, zu. denen eine rechtliche Ver-
bindlichkeit vorliege, dürfen nicht verweigert werden. Der Staats-
wirtſchaftsplan sollte auf zwei, statt bisher regelmäßig auf drei Jahre
verabſchiedet werden, da einjährige Pläne zu beſchwerlich wären ,bei
der großen Weitläufigkeit, mit welcher bei uns die Etatsberatungen
behandelt werden.“ Vorgeſehen war ein völlig unabhängiger oberſter
Rechnungshof. Die Staatsſschuldenverwaltung sollte von den Ständen
an das Finanzminiſterium übergehen, ein Landtagskommissar die ge-
samte Steuer- und Schuldenverwaltung kontrollieren, und ohne seine
Zuſtimmung keine Verfügung über Einnahmen und Ausgaben der
Staatsſschuldenkasse vollziehbar sein. – Der 8. Abſchnitt endlich regelte
in verbeſſerter tt: die Bestimmungen über den Staatsgerichtshof -
als politiſches Tribunal. Außer den Ministern sollten auch andere
Beamte dés Staats, der politiſchen und kirchlichen Korporationen,
sowie Mitglieder des Landtags der Anklage unterliegen, letztere natür-
lich nur wegen verfassſungswidriger Handlungen, nicht wegen Reden
und Beſchlüſſen. Die Mitglieder sollten vom König ernannt werden
aus den Vorſchlagsliſten der einzelnen Kammern.
Der Geheime Rat, vom KUsnig zur Begutachtung eines Ent-
wurfes aufgefordert, der ihn ſelbſt dem Tode weihte, „verneinte ent-
schieden“ die ihm vom König vor allem vorgelegte Frage, ob es bei
der Ungeklärtheit der deutschen Verhältnisse angemeſſen sei, jetzt die
Verfasſung durchgreifend zu ändern; ſchon der Grundgedanke, die Auf-
nahme der Grundrechte, sei verfehlt, denn man würde eiwas in die
Verfaſung aufnehmen, „was vielleicht kein anderer Staat anerkennen
würde“. Es ſſsei daher die Vorlage auf die dringendsten Punkte zu
beschränken, wozu vor allem die Bildung der Stände gehöre. Damit
war der Verfaſſungsentwurf des Märzministeriums geſcheitert, noch
ehe er an die Landesverſammlung gelangt war. Daß der Staats-
haushaltplan nach dem Vorſchlag Goppelts wieder nur für ein Jahr statt
für drei vorgelegt werden sollte, war auch nicht nach dem Kinn des
Uenigs; es widerſpreche der Verfaſſung, gefährde die Ordnung im
Ad a m, Württ. Verfasſung. 1:5