Volltext: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

  
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zwischen Staat und Kirche auch künftig zugelaſſen sein. Die Erziehungs- 
religion des Uindes zu bestimmen war dem Vater zuerkannt, bei 
deſſen Fehlen dem nächsten zur Erziehung Berechtigten, Verträge 
darüber waren ausgeſchloſſen. Für den Aufwand der Uirchen mit 
Korporationsrechten sollte in letzter Linie der Staat mit einem Zu- 
ſchuß eintreten; der evangeliſchen Landeskirche wurde dabei ihr Recht 
auf Ausscheidung des Kirchengutes vorbehalten; die wirkliche Aus- 
scheidung sei freilich ganz unwahrscheinlich, abgesehen von allem an- 
deren auch deshalb, „weil der Staat anerkanntermaßen die Überſchüſſe 
des Kirchengutes ansprechen darf und deshalb auch die Verwaltung 
sehr genau beaufsichtigen müßte“. Der Unterricht in den Volksschulen 
und niederen Gewerbeſchulen sollte unentgeltlich sein, die Schulgemein- 
den bei Anstellung der Cehrer mitwirken, die sffentlichen Cehrer Staats- 
dienerrechte erhalten. ~ Der 5. Abſchnitt handelte vom Landtag. Die 
Beseitigung der Adelsvorrechte war durch die Grundrechte entſchieden, 
aber auch eine berufsſtändiſche Gliederung wurde abgewiesen, weil 
für die Gliederung nach Berufen ein feſter Maßstab fehle und weil 
zudem die Volksvertreter nicht Standesinterefsſen, sondern das Gesamt- 
intereſſe wahrzunchmen hätten. Vorgeschlagen wurden 2 Kammern, 
und dies eingehend begründet. Der Senat (1. Kammer) hatte außer 
dem mutmaßlichen Thronfolger 48 Mitglieder; sie waren ausgezeichnet: 
durch höheres, 40jähriges Alter, längere achtjährige Amtsdauer mit 
hälftiger Erneuerung und Wahl durch die Ureisverſammlungen; leitere . 
aber wurden gewählt durch die Amtsversammlungen und die Mb- 
männer der Bürgerausſchüſſe. Dieſe Wahlart verbürge die Wahl von 
Notabeln der Bezirke und verdiene den Vorzug vor einer rein aus 
der Geldariſtokratie hervorgegangenen Kammer. Die 2. Kammer ſollte 
nur aus je einem Abgeordneten der 64 Oberamtsbezirke bestehen. 
Mittelbare Wahlen wurden für sie, als ausſichtslos, nicht vorgeschlagen, 
dagegen das Wahlrecht auf die bürgerlich ſelbſtändigen Staatsbürger 
beschränkt und als Kennzeichen der Selbständigkeit die Zahlung von 
2 Gulden direkter Staatssteuer gefordert; im übrigen sollte das als 
gut erprobte Verfahren des Gesetzes vom |. Juli 1849 beibehalten, 
nur die Abſstimmungsbezirke vermehrt werden. Die Wählbarkeit zur 
Abgeordnetenkammer ſollte mit dem 30. Lebensjahr beginnen wie bis- 
her, die Wahl nur auf 4 Jahre geſchehen mit hälftiger Erneuerung. Die 
Wählbarkeit war für beide Kammern nicht an Vermsgen und Steuer-. 
leiſtung gebunden, auch nicht an ein Wohnen im Bezirk oder im Lande. 
Jeder Kammer eingeräumt war das Recht des Geſetzesvorſchlages. 
außer bei Abgabengeſetzen, ebenso das Recht der Ermittlung (Enquête) 
und die Wahl ihrer Präſidenten. Der Ständiſche Ausfchuß sollte 
wegfallen als eine feudalständiſche Einrichtung ; der den beiden Kam- 
mern gemeinſchaftliche Archivar ſollte die Geschäfte zwischen den Cand- 
tagen allein besorgen. ~ Der 6. Abschnitt, von der Staatsregierung, 
beseitigte den Geheimen Rat und stellte das aus ſämtlichen Departe- 
mentsvorständen bestehende Staatsministertum als oberſte beratende 
    
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V - 97 und verwaltende Behörde auf, ein rein beratender Staatsrat war dem Staatsministerium nicht über-, sondern untergeordnet; dies entſpreche dem Wesen der konstitulionellen Regierung und bringe zudem eine erhebliche Ersparnis. Die zivilrechtliche Erſatzverbindlichkeit der Staats- diener wurde ausgesprochen, aber auf grobe Verſchuldung beschränkt. Zugesagt wurden OÖffentlichkeit und Mündlichkeit im gerichtlichen Verfahren, Anklageverfahren, Aufhebung der polizeilichen Strafgerichts- barkeit und der Verwaltungsjustiz, ſowie ein Gerichtshof für Kompe- tenzkonflikte. – Im 7. Abſchnitt, Finanzweſen, wurde das Recht der Steuerverweigerung durch Ablehnung des , Staatswirtſchaftsplanes" anerkannt; den mit der Ablehnung verbundenen Gefahren könne der Uönig begegnen durch Auflsſung der Uammer oder durch Ande- rung des Ministeriums, vorübergehend durch das genauer als bisher umgrenzte Notverordnungsrecht; auch die Bundesbehörde könne unter Umständen dazwiſchentreten. Ausgaben, zu. denen eine rechtliche Ver- bindlichkeit vorliege, dürfen nicht verweigert werden. Der Staats- wirtſchaftsplan sollte auf zwei, statt bisher regelmäßig auf drei Jahre verabſchiedet werden, da einjährige Pläne zu beſchwerlich wären ,bei der großen Weitläufigkeit, mit welcher bei uns die Etatsberatungen behandelt werden.“ Vorgeſehen war ein völlig unabhängiger oberſter Rechnungshof. Die Staatsſschuldenverwaltung sollte von den Ständen an das Finanzminiſterium übergehen, ein Landtagskommissar die ge- samte Steuer- und Schuldenverwaltung kontrollieren, und ohne seine Zuſtimmung keine Verfügung über Einnahmen und Ausgaben der Staatsſschuldenkasse vollziehbar sein. – Der 8. Abſchnitt endlich regelte in verbeſſerter tt: die Bestimmungen über den Staatsgerichtshof - als politiſches Tribunal. Außer den Ministern sollten auch andere Beamte dés Staats, der politiſchen und kirchlichen Korporationen, sowie Mitglieder des Landtags der Anklage unterliegen, letztere natür- lich nur wegen verfassſungswidriger Handlungen, nicht wegen Reden und Beſchlüſſen. Die Mitglieder sollten vom König ernannt werden aus den Vorſchlagsliſten der einzelnen Kammern. Der Geheime Rat, vom KUsnig zur Begutachtung eines Ent- wurfes aufgefordert, der ihn ſelbſt dem Tode weihte, „verneinte ent- schieden“ die ihm vom König vor allem vorgelegte Frage, ob es bei der Ungeklärtheit der deutschen Verhältnisse angemeſſen sei, jetzt die Verfasſung durchgreifend zu ändern; ſchon der Grundgedanke, die Auf- nahme der Grundrechte, sei verfehlt, denn man würde eiwas in die Verfaſung aufnehmen, „was vielleicht kein anderer Staat anerkennen würde“. Es ſſsei daher die Vorlage auf die dringendsten Punkte zu beschränken, wozu vor allem die Bildung der Stände gehöre. Damit war der Verfaſſungsentwurf des Märzministeriums geſcheitert, noch ehe er an die Landesverſammlung gelangt war. Daß der Staats- haushaltplan nach dem Vorſchlag Goppelts wieder nur für ein Jahr statt für drei vorgelegt werden sollte, war auch nicht nach dem Kinn des Uenigs; es widerſpreche der Verfaſſung, gefährde die Ordnung im Ad a m, Württ. Verfasſung. 1:5
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