Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 43, Bd. 2, 1883)

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Bauprozesse u. Entscheidungen. — Erfindungen im Hochbauwesen. — Literaturbericht. 
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züter, welche unverkauft an den Aussteller retour geheun, unent— 
geltlich verfrachtet werden. 
Ebenso bethätigte der Stadtrath von Berlin sein Interesse an 
diesem Unternehmen, indem er den allfälligen Bedarf an Gas und 
Wasser kostenlos freigab. Der erste Repräsentant der Stadt, Ober—⸗ 
hürgermeister Dr. v. Forckenbeck, übernahm das ihm vom Komité 
ingetragene Protektorat der Ausstellung und wird derselbe voraus— 
ichtlich die Ausstellung eröffnen. 
Das Komité beschloß, um den Arbeitern Gelegenheit zu 
geben, die Ausstellung zu besuchen, Arbeiter-Karten zum Preise 
don 25 Pf. abzugeben. Solche Karten können nicht an der Kasse, 
sondern müssen von den Komité-Mitgliedern gelöst werden. — d. 
Zur Berliner Baupolizeiverordnung. Die Verhand⸗ 
ungen zwischen dem Königl. Polizei-Präsidium uͤnd dem hiesigen 
Magistrat haben zu dem Resultat geführt, daß eine Einigung über 
echs hauptsächliche Punkte der neuen Baupolizei-Verordnung er— 
ielt worden ist. Bekanntlich beziehen sich die Bestimmuugen der 
seuen Polizeiverordnung in erster Linie mit darauf, der bisher 
esundheitswidrigen Ausnutzung des Raumes einen Riegel vorzu— 
chieben. Bisher wurden hohe Häuser mit mödglichster Tiefe ge— 
»aut, denen Höfe von verschwindend kleiner Ausdehnung gegeben 
vurden, in Folge dessen Licht und Luft in nur sehr geringem 
— 
»er Straße hinauslagen. Es wird jetzt nach der neuen Bau— 
yolizeiverordnung eine Minimalgröße der Höhe im Verhältniß 
u den bewohnten Räumen fjestgestellt werden, wodurch dann 
iatürlich ein verhältnißmäßig größerer Verbrauch von Terrain 
blatz greifen wird. — Es schweben gegenwärtig Verhandlungen 
vegen einer neuen Art der Feststellung des Feuerkassenwerthes 
ser Berliner Grundstücke. Bisher wurde der Feuerkassenwerth 
yhne Rücksicht auf das verwendete Material fixirt, gleichgiltig, ob 
ie elendsten Ziegelsteine oder ob theurer Sandstein zum Bau ver— 
vendet wurde. Dadurch wurde natürlich dem schwindelhaften 
»ypothekengeschäft indirekt Vorschub geleistet, indem ein hoher 
Feuerkassenwerth bei Verwendung unterwerthigen Materials fixirt 
vurde. In Zukunft soll nun das Material in besondere Beruͤck— 
ichtigung bei der Ermittelung der Feuerkasse gezogen werden. Die 
ziesbezüglichen Bestimmungen dürften demnächst ihre definitive 
Bestaltung erhalten. 
Bauprozesse und Entscheidungen. 
Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts. 
Der Zimmermeister R. zu Breslau erbaute im Jahre 1882 auf 
seinem Grundstücke V.-Straße Nr. 40 daselbst mit baupolizeilicher 
Genehmigung ein Wohnhaus; bei der baupolizeilichen Revision 
ieses Neubaues ergab sich, wie wir dem „Grundeigenthum“ ent—⸗ 
iehmen, daß R. an der Giebelmauer des Nachbarhauses einen 
dritten, nicht genehmigten Schornstein angelegt hatte, dessen Wange 
nur O, 12 in statt 0,25 mm stark war, und es gab daher das dor— 
tige PoligeiPrasdum dem R. unterm 13. Mai 1882 auf, inner— 
yälb 14 Tagen diesen Schornstein auf 07,25 mm zu verstärken, wi— 
zrigenfalls dieserhalb Zwangsmaßregeln angewendet werden sollten. 
R. remonstrirte hiergegen am 16. Mai 1882, weil Schornstein⸗ 
röhren in gemeinschaftlichen Grenzmauern nicht konzessionspflichtig 
eien, wurde jedoch vom Polizei-Präsidium am 17. Juli 1882 
ziermit zurückgewiesen, da es sich nicht um die Herstellung des 
Schornsteins ohne Konsens handle, sondern daß derselbe den bau— 
volizeilichen Bestimmungen zuwider konstruirt sei. Anf eine wei— 
ere Remonstration ertheilte das Polizei-Präsidium am 29. Juli 
1882 dem R. den Bescheid, daß es bei seiner Verfügung vom 
13. Mai 1882 bewenden müsse. R. klagte nunmehr am 15. August 
1882 gegen das Polizei-Präsidium auf Aufhebung der die Ver— 
jügungen vom 13. Mai und 17. Juli bestätigenden Verfügung 
desselben vom 29. Juli 1882, weil dieselben weder durch bau— 
noch feuerpolizeiliche Rücksichten begründet seien. Das Polizei— 
Präsidium wendete hiergegen ein: Die Klage sei verspätet einge— 
hracht, denn dieselbe koͤnne sich nur gegen die Verfügung vom 
13. Mai 1882 richten, welche eine ortspolizeiliche im Sinne des 
863 des Organisationsgesetzes sei, und gegen welche die Klage 
hinnen zwei Wochen (8 42 a. a. 6) einzureichen gewesen sei. 
Nachdem Kläger hiergegen behauptet, daß es sich nicht um eine 
— 
erlegte Baäubedingung nach 8155 des Zuständigkeits-Gesetzes 
handle, eine solche aber jederzeit durch Klage angefochten werden 
cönne, erkannte das Bezirks-Verwaltungs-Gericht zu Breslau am 
24. November 1882 anf Abweisung der Klage, weil dieselbe ver— 
spätet angebracht sei, denn die Verfügung vom 13. Mai 1882 sei 
keine Baubedingung, sondern ebenso wie die vom 17. Juli 1882 
eine ortspolizeiliche Verfügung, welche letztere dem Kläger spä— 
lestens ani 25. Mai d. J. zugestellt gewesen, mithin bis 8., nicht 
erst am 15. August 1882 durch die Klage angefochten werden 
durfte. Auf die Berufung des Klägers erkannte das Ober-Ver— 
waltungsgericht am 5. März 1883 auf Bestätigung der Vorent— 
ccheidung: Es sei nicht zweifelhaft, daß es sich in vorliegender 
Streitsache um keine nachträglich auferlegte Baubedingung (F 105 
des Zuständigkeitsgesetzes), sondern um eine ortspolizeiliche Ver⸗ 
fügung (8 63 des Orgaänisationsgesetzes) handle; denn der Be⸗ 
klagte habe dem Kläger unter Androhung zwangsweiser 
— 
einer nicht genehmigten baulichen Anlage, aufgegeben; dies schließe 
iber die Aunahme einer nachträglichen Baubedingung aus. Es 
frage sich daher nur, ob die Klagefrist gewahrt sei? Dies müsse 
herneint werden. Die erste Verfügung des Beklagten vom 13. Mai 
1882, welche in der zweiten vom 17. Juli 1882 aufrecht erhalten 
vorden, sei durch die Klage nicht angefochten worden; nehme man 
ber zu Gunsten des Klägers an, daß die zweite Verfügung vom 
17. Juli 1882 eine selbstständige, auf erneuter Prüfung beruhende, 
volizeiliche Anordnung enthalte, so sei auch hinsichtlich dieser die 
Klagefrist versäumt, denn es stehe fest, daß die letzgedachte Bex⸗ 
fügung dem Beklagten spätestens am 25. Juli 1882, zugestellt 
waͤr, daher die Klage bis 8. August 1882, binnen zwei Wochen, 
nicht erst am 15. August eingereicht werden imußte. Der 
Klageantrag sei aber gegen die dritte Verfügung vom 29. Juli 
1882 gerichtet, welche keine auf erneuter Prüfung be— 
ruhende, selbstständige polizeiliche Anordnung, sondern 
nur die Bestätigung der früheren Verfügungen enthalte, eine solche 
könne aber nicht duürch die Klage angesochten werden. 
Erfindungen im Hochbauwesen 
und der damit zusammenhängenden Zweige. 
Ein mechanischer Ofenreinigungs-Apparat ist von 
d. F. Fischer-Dresden erfunden worden, der die Uebelstände 
ser bis jetzt noch bestehenden primitiven Reinigunasweise besei— 
igen soll. 
Der Apparat besteht aus beweglichen Rahmen und Flügeln, 
velche durch wenige Handgriffe außerhalb des Ofens mit Leichtig— 
eit in Bewegung gesetzt, in wenigen Minuten ohne jedweden 
ndauch und Ruß im Zimmer die Reinigung bewirken. Außerdem 
ermittelt der Apparat bei Kachelöfen eine schnellere Erwärmung, 
leichmäßigere Heizung und dadurch eine bessere Ausnutzung des 
Zrennmaterials. Da die öfter bewirkte Thätigkeit des Apparates 
ine Ansammlung des Rußes unmöglich macht, ist von einer Reinigung 
hesselben im bisherigen Sinne überhaupt nicht mehr die Rede. 
Der Apparat ist beim Patentamt angemeldet worden und 
verden wir demnächst unter Anfüguug von Zeichnungen die Kon— 
truktion des ersteren verauschaulichen. — »4 
Literaturbericht. 
Der Ornamentenschatz. Ein Musterbuch stilvoller 
Irnamente aus allen Kunstepochen, 80 Tafeln mit erläuterndem 
Text. Begonnen von H. Kolb, Professor an der Kunstgewerbe— 
chule, fortgesetzt von H. Delmetsch, Bauinspektor, Vorstand der 
egl. Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu Stuttgart. Verlag 
von Jul. Hoffmann in Stuttgart. 
Von diesem Prachtwerke, welches, wenn vollendet, in 16 
dieferungen à 1 Mark, 80 Tafeln mit über 1000 meist fertigen 
Abbildungen enthalten, und noch vor Jahresfrist vollständig in 
en Händen des Publikums sein wird, liegt uns Heft 3 vor, 
velches Muster chinesischer Malerei, Weberei, Stickerei und Zellen— 
hymelz, japanischer Lackmalerei, indischer Metallarbeiten, Stickerei, 
zeflechte und Lackmalerei enthält; der jeder Tafel beigegebene, 
urzgefaßte, erläuternde Text hebt die eigenartigen Merkmale jeder 
dunstperiode hervor. (Den Inhalt des Heftes 2 besprachen wir 
n Nr. 5 d. J. auf Seite 75.) 
Dem Prospekte zufolge werden die folgenden Tafeln dem 
ersischen, arabischen und maurischen, keltischen, byzantinischen, ro— 
nanischen, gothischen Stil in Architektur, Skulptur, Wand- und 
Rlasmalerei ꝛc., gewidmet sein und die italienische, französische 
ind deutsche Renaissance den Schluß des Werkes, das allen 
Architekten, Dekorationsmalern, Teppichfabrikanten, Dessinateuren, 
dehrern und Schülern gewerblicher Schulen, VLithographen. Gra— 
neuren u. s. w. willkommen sein muß, bilden. 
Güte, Gediegenheit des Inhalts und die wirklich künstlerische 
Zerstellung der uns bis jetzt vorliegenden drei Hefte, deren Preis 
ie Verlagshandlung jedes auf nur 1 Mark festgesetzt hat, ver⸗ 
flichtet uns dazu, dein Ornamentenschatz“ das Notto: sehr viel, 
ehr gut und äußerst billia als Devise zuerkennen zu 
füssen! — —28.
	        

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