Entscheidungen. Submissionen.
Baupolizeiliche Entscheidungen. 1) Vach allgemeinen
Grundsätzen und nach den 8 65 ff. Seite 8 Theil J A. L.R. liegt
es der Polizeibehörde ob, Banwerken gegenüber, für welche die
polizeiliche Genehmigung erforderlich, aber nicht ertheilt ist, oder
welche in Abweichung von den gestellten Bedingungen ausgeführt
sind, im öffentlichen Interesse eine Umänderung nach Maßgabe der
hestehenden Vorschriften zu fordern.
Wenn jedoch die Aenderung nicht stattfindet, aber nur in
diesem Falle, muß das Gebäude wieder abgetragen und Alles, auf
Kosten des Bauenden, in den vorigen Stand gesetzt werden. (3 72
a. a. O.
2) Die unerläßliche Voraussetzung jeder bedingungslos den
Abbruch eines Hauses fordernden polizeilichen Anordnuug ist da⸗
her unter allen Umständen die Unmöglichkeit, das Gebäude in
einen dem Gesetze entsprechenden und damit die behauptete Feuer—
gefährlichkeit beseitigenden Zustand zu versetzen, sei es, daß es für
den Bau an der erforderlichen polizeilichen Genehmigung über⸗
haupt fehlte, oder unbefugier Weise von derselben abgewichen
hurde. Bei der nachgewiesenen Möglichkeit, eine dem Gesetze ent—
sprechende Beschaffenheit eines Banwerkes herbeizuführen, ist
die Forderung des Abbruches desselben in iedem Falle nuzu
lässig.
A. L. R. Th. J Tit. 8 88 65 ff. 71, 72) (Entsch. des Ober—
Verw.-Gerichts vom 8. Dezember 1879).
3) Gegenüber einer baupolizeilichen Vorschrift, Inhalts deren
Wände“ auf der Grenze des Nachbargrundstücks als Brandmauern
gelten und keine Oeffnungen „erhalten“ dürfen, bleibt die Zu—
lässigkeit von Oeffuungen, welche bei der Verkündiguung jener Vor—⸗
schrift bereits vorhanden waren, bestehen, falls dergleichen Oeff—
nuͤngen nicht etwa von vornherein unerlaubt, waren, d. h. nach
dem' zur Zeit ihrer Anlegung geltenden Rechte nicht hätten
hergestellt werden dürfen.
4) Die Anwendborkeit einer baupolizeilichen Vorschrift, wo
nach Wände auf der Grenze des Nachbargrundstücks als Brand—
mauern gelten und keine Oeffnungen erhalten dürfen, setzi
nicht vorauus, daß das Nachbargrundstück bebaut ist oder wird.
5) Das Recht der Polizei, einem unerlaubten Verhalten des
Einzeluen überhaupt entgegenzutreten und den durch ein solches
geschaffenen, gesetzwidrigen Zustand, soweit das noch ausführbar,
Zuch auf dem Gebiete des Bauwesens zu beseitigen, beruht in den
allgemeinen Aufsgaben der Polizei, wie sie der F 10 Tit. 17, Th. II
A. V. R. hinstellt. (Entscheidung des Oberverwaltungsaerichts vom
1. April resp. 10. Mai 1880).
6) Zwar nicht jede, innerhalb eines über die festgesetzte Flucht—
linie hinauss, im Sinne des 8 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
liegenden Raumes vorgenommene bauliche Aenderung oder Ein—
richtung ist als Umbau oder Ausbau desselben zu kennzeichnen.
Es ermangelt das Gesetz in dieser Beziehung einer genauen Be
griffsbestimmung und überläßt es damit event. der richterlichen Be⸗
ürtheilung, nach den jedesmaligen Umständen unter Berüchsichti—
gung aller in Betracht kommenden Momente, namentlich des Um—
sanges der Anlage und ihres Einflusses auf den früheren Zustand,
darüber zu befinden., ob ein Um- oder Ausbau als vorhanden an—
unehmen ist. Der Regel nach wird aber eine bauliche Aenderung,
zurch welche den früheren Anlagen eine andere oder höhere Zweck—
bestimmung verliehen wird, insbesondere also frühere Remisen in
Wohnräume umgewandelt werden, nicht als ein Umbau, wohl aber
als ein Ausbau angesehen werden können, zu welchem die Ge—
aehmigung gemäß 8 114. a. O. versagt werden darf.
(Entischeidung des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1880.)
7) Die Bestimmung des 8 330 des Straf-Gesetz-B.,
wonach Derjenige, welcher bei der Leitung oder
Ausführung eines Baues wider die allgemein an—
erkannten Regelun der Baukunst dergestalt handelt, daß
hieraus für Andere Gefahr entsteht, mit Geld oder
Gefängniß zu bestrafen, ist nach einem Urtheil des Reichs—
Jerichts, V. Civilsenats vom 25. Oktober 1882 ein auf Schadens—
Herhütung abzielendes Polizeigesetz im Sinne des 8 26 Th. J.
Tit. 6 des Allgemeinen Landrechts.
Hiernach ist Derjenige, welcher bei der Ausführung eines
Baues gegen 8 330 des Strafgesetzbuches verstoßen hat, für allen
Schaden, welcher durch die Beobaͤchtung des Gesetzes hätte ver—
mieden werden können, ebenso haftbar, als wenn derselbe aus
einer Haudlung unmittfelbar entstanden wäre.
Dagegen ist Derjenige, gleichviel ob er eine physische oder
eine juriftische Person (Fiskus, Kommune, Eisenbahngesellschaft ꝛc.)
ist, in dessen Auftrage und für dessen Rechnung der Bau aus—
geführt worden, für den durch den Verstoß gegen 8 330 des
Strafgesetzbuchs entstandenen Schaden nicht haftbar. — n.
Wir machen darauf aufmerksam, daß Doppelfenster als ein
zum Hause gehöriger Theil betrachtet werden und beim Verkauf
eines Grundstückes nicht im Besitz des Verkäufers bleiben, sondern
an den neuen Käufer übergehen, gleichviel, ob beim Kaufabschluß
die Doppelfenster besonders erwähnt sind oder nicht. — n.
8) Gegenüber einem mit baupolizeilicher Genehmigung
hegonnenen, demnächst aber unvollendet gelassene Neu- oder
Röhbau, welcher nach Umfang und Höhe beträchtlich nund
etwa zum Theil einstürzt, zerklüftet, aus dem Loth gewichen und
meingedeckt ist, wie über Jahr und Tag in diesem Zustande da—
iegt, ist ohne Weiteres anzunehmen, daß er zur Verunstaltung
gereicht, falls nicht der Nachweis ganz besonder, eine Ausnahme
»edingender Verhältnisse erbracht wird; indeß hat die polizeiliche
Einwirkung sich hierbei zunächst nur auf eine entsprechende Aen—
derung des Baues zu richten, während die Beseitigung des ganzen
Werkes erst für den Fall zu fordern sein würde, daß den im
jffentlichen Interesse zu stellenden Anforderungen auf keine andere
Weise, nicht also durch eine sonstige Verwendung oder Umaestaltung
des Mauerwerks, genügt werden könnte.
Dem betheiligten Unternehmer würde event. aufzugeben sein,
entweder binnen einer bestimmten geräumigen Frist den Bau in
rgend einer, die Verunstaltung ausschließenden Weise zum Ab—
chluß zu bringen, oder denselben, soweit es eben zu diesem Zwecke
erforderlich ist, abzutragen.
1s8s0) Eutscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts vom 22. Apri
Anstehende Submissionstermine.
Datum.
5 Jan.
16. Jan.
2
20. Jan.
23. Jan.
24. Jan.
26. Jan.
29. Jan.
Submittirende Behörde, Anstalt
oder Nerson
Prov. Irren-Anstalt
Walter Naeif
K. Bauinspektion
—
Bemeinde⸗Kirchenrath
. Garnison-Verwaltung
Stadt⸗Rath
Vrov.⸗Wege-Bauinspektor
3. Berginspektion
d. EisenbDirekt. (linksrhein.)
d. bayerisches Forstrevier
aterialien-⸗Büreau
J. Garnison-Verwaltung
Hr. Bad. Wasser. u. Staßenbauinsp.
Heidel berg
K. Wasserbau⸗-Inspektion
Wasseramt
K. Eisenbahn-Direktion
Intendatur des K.sb. J. Arm.Corps
K. Wasserbau-Inspektion
K.Forlifikation
Wohnort derselben
Schwetz, R.B. Marw.
Verlen (Schweiz)
Posen
billau
Fnzuhnen. Ostyr.
Neuhaus
Bremerhaven
Paderborn
Erfurt
—A—
Scheiben hardt(Rhpf.)
Bromberg
Kempten in Bayern
Sinsheim and. Elsenz
Stettin
Frankfurt a. M.
Elberfeld
München
Stettin
Köln a Rhe
Gegenstand der Submission.
Lfg. v. 6500 3tr schles. oder engl. Maschinenkohlen. Bdg. g. bo Pf. ebendaselbst
Sämnmitliche Arbeiten und Mat.-Lief. f. d. Bau einer 2,85 Kilometer langen Ver—
bindungsbahn. Bdg. u. Pläne Papierfabrik Perlen
Arb. f. d. Neub. d. k. Pr. Steuer-Direktions-Gebd
Neubau einer Quaimauer. —
Umbau d. Kirche ebend. 35 733 M. Bdg. d. Kr.⸗Bauinsp. Cartellieri in Stallu—
pönen.
Neubau einer Garnison-Waschanstalt, 4075,65 M. Bdg. ebendas.
Lie ferung von Pflasterungsmaterialien f. d. Stadt Br. Bdg. g. Kop. ebendas
Aef. v. 446 kbm Pflaster-Kopfsteinen pro 1883 /84. Bog. g. 1M. ebendaẽ
Zteinkohlenlieferung vro 1883/44. Bdg. gegen 30 Vf. ebendas
NRutzholzlieferung.
efg, von eich., kief. buch., birk. u. iffen. Stämmen. —
dieferung von 15 000 und 1606 To. Steinkohlen. Bdg. ebenddas. Victoriastr. 11
Lieferung von Weichholz pro 1883,84 Bdg. gegen 1Mk. ebendas. J
Lieferung und Befestigung von 4 schmiedeeisernen Zahnstangen und 4 außstähl
Zahnrädchen. Bdg. ebendas.
eieferung von 26280 kg getheertem Tauwerk.
Erd⸗, Maurer- und Pflasterarbeiten, Planirnng des Leitungsstreifens bei Seck⸗
bach. Bdg. ebendas.
Verkauf von 15 Stück Kreuz-Drehscheiben. Bed. ebendas.
Lieferung von 180 000 Etr. Steinkohlen und 2800 Ctr. Petroleum. Bda. gegen
80 Pfebendas.
rief. v. 30 500 kg Eisen und Stahl.
Zämmtliche Arbeiten und Material-Lieferungen für den Bau der neuen Stadt-
umwandlung in Köln.