Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 43, Bd. 2, 1883)

Die Cession der Hypotheken. — Bauprozesse und Entscheidungen. 
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Zur technischen Ausführuug der meisten unserer Gebäude 
wollen wir noch Folgendes bemerken: Die Grundmauern sind meist 
mit Bruchsteinen aus den Brüchen bei Olvenstedt, in der nächsten 
Nähe von Magdeburg gebrochen, aufgeführt, einer sehr unregel— 
mäßigen schiefrigen Grauwacke! Das Fundamentmauerwerk wird 
dadurh in der Regel nicht zum Besten hergestellt, da diese Steine 
durchaus nicht lagerhaft sind, sondern bei dem Vermauern oft 
zwischen sich große Lücken lassen, welche bei dem nothwendigen 
schnellen Vermauern oft nicht gehörig ausgezwickt und ausgegossen 
werden. Die Umifassungswände werden jetzt immer und die 
Scheidewände meistens, Dank der Vorschriften der umsichtigen Bau— 
polizei⸗Behörde, vollständig massiv in Mauersteinen aufgeführt und 
wird im Allgemeinen hier gut gemauert. Tadeln müssen wir 
hierbei jedoch wieder, daß von den Unternehmern, die ihre Gebäude 
auf das Billigste herstellen wollen, oftmals die Gesimse gar nicht 
oder viel zu wenig vorgemauert werden. Bei dem Putzen der 
Façade wird dann das Gesims womöglich fertig gezogen und mit 
Gips angeklebt. Natürlich kann eine so unsolide Arbeit nicht lange 
halten, und so sieht man denn zuweilen meterlange Stücke der 
Brustgesimse abfallen, was einen traurigen bettelhaften Anblick ge— 
währt. Die Putzarbeit selbst wird übrigens durchaus gut und 
solide von besonders eingeübten Putzern, welche die ganze Façade 
gewöhnlich in Akkord übernehmen, gearbeitet. Der innere Putz der 
Wohnungen wird im Allgemeinen nicht so sorgfältig angefertigt, 
wie es sein sollte, woran jedoch vielfach die Hast, mit welcher die 
Wohnungen vermiethet werden sollen, Schuld trägt. 
Die Zimmerarbeit wird in Magdeburg im Allgemeinen noch 
recht gut gearbeitet, und sieht man besonders sehr viel fein in Holz 
ausgeführte Treppenanlagen. Im Uebrigen werden die Dachkon⸗ 
struktionen bei den vielen flachen Dächern meistens sehr einfach. 
Zur Verwendung kommt theils böhmisches, theils polnisches 
Kiefern- und Tannenholz, letzteres hat jedoch unserer Ansicht nach 
vielfach zu den zuweilen vorkommenden Schwammbildungen in ganz 
neuen Häusern Veranlassung gegeben. Eichenholz wird zu Balken— 
lagen seines sehr theuren Preises wegen gar nicht mehr verwendet. 
Die besonders am Rhein fast durchgängig angewendeten Balken— 
lagen von dünnen Halbhölzern kommen hier nicht vor. Fachwerks— 
zebäude kommen hier nur noch im ersten und zweiten Festungs 
Rayon zur Erscheinung und sind im Stadtfelde vor dem Ulrichs 
thor einige in Mauersteinfachwerk erbaute und reich mit Holz— 
schnitzarbeit versehene Villenbauten, u. A. für die Kaufleute 
Petschke und Goedicke, erbaut, erstere von der Magdeburger Bau— 
und Kredit-Bank, letztere vom Zimmermeister Haertel ausgeführt. 
Die Dächer werden hier meistens mit Theerpappe eingedeckt, 
bielfach auch mit Häusler'scher Dachcementleinwand. Für steile 
Dächer sieht man im Allgemeinen mehr englischen Schiefer ver— 
wenden, als unsere Biberschwänze. Zinkdächer kommen nur sehr 
wenige und dann nur in kleinen Dimensionen zur Anwendung 
Die Malerarbeiten sind hier besonders gut vertreten. Wir besitzen 
in unserem Ohnesorge einen Maler mit einem so feinen Farben— 
sinne und einem solchen künstlerisch abgestimmten Gefühl für das 
Schöne, wie wir wenige kennen, und können die übrigen Herren, 
so tüchtige auch darunter sind, neben diesem nicht aufkommen. 
Indem wir vorläufig unsern Bericht über unser hiesiges Bau— 
wesen schließen, behalten wir uns vor, denselben gelegentlich später 
fortzusetzen W. 
sich dann späterhin heraus, daß die abgetretenen Forderungsrechte 
»er Güte ermangeln, so ist der Cedent im Geringsten nicht zur 
Beschaffung einer besseren Hypothek verpflichtet, sondern nur 
zur Leistung der nicht erfüllten Zusicherung der Güte, er ist mit— 
sin seinem Cessionar lediglich zum Ersatz des hierdurch verursachten 
S„chadens verbunden. Ob dem letzteren ein Schaden erwachsen, 
äßt sich aus der Un zulänglichkeit der Hypothek allein nicht 
ibnehmen, vielmehr erst dann übersehen, wenn der Cessionar aus 
ämmtlichen, ihm abgetretenen Rechten, z. B. aus einer nebenher— 
aufenden Bürgschaft, aus einer etwaigen Wechsel-Kaution und 
endlich namentlich aus der abgetretenen Forderung selbst, d. h. 
uus dem persönlichen Forderungsanspruch des Cedenten an den 
eigentlichen Schuldner der überwiesenen Summe und den Besteller 
— 
Anwendung aller zulässigen Rechtsmittel nicht zu erlangen vermochte. 
Der Gewährsanspruch des Cessionars an seinen Cedenten 
vegen übernommener Existenz und Güte der Forderung geht nicht 
chon an sich und von Rechts wegen auf den Cessionar des Cessionars 
iber; letzterer kann sich daher nur in dem Falle an seinen Bormann 
jalten, wenn dieser die Güte ausdrücklich übernommen hat, denn 
PVerträge schaffen nur Rechte zwischen den in ihnen stehenden Con— 
rahenten. Nach dem Römischen Rechte ging durch jede Cession 
nur die Ausübung des Rechtes, namentlich das Klagerecht gegen 
»en Schuldner, auf den Cessionar über. Erst später geht die durch 
die Cession abgetretene Forderung auch der Substanz nach auf den 
Lessionar über, und es liegt eine Succession in alle Rechte und 
Pflichten gegen den Schuldner darin, er tritt in das Rechtsver— 
jältniß als Gläubiger ein, erwirbt die Forderung mit allen Acces— 
orien, insbesondere mit der durch Pfand oder Bürgschaft bestellten 
Sicherheit. Ein solches Accessorium ist aber auch die Gewähr 
vegen Existenz (Verität) und Bonität. Sie ist kein Anhang der 
pordenh mehr und geht daher die Gewähr nicht auf den 
Tessionar des Cessionars von selber über. 
Die Gewährspflicht des Cedenten gegen den Cessionar beruht 
auuf dem zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäft, z. B. einen 
dauf. Zu seinem Gegenstande gehören auch als Nebenrechte 
die Regreßansprüche des Cessionars gegen den Cedenten wegen 
Eristenz und Güte der verkauften Hypothek. Diese Regreßansprüche 
ind nicht Nebenrechte der (kaufweise) cedirten Forderung, sondern 
elbstständig. Die Gewährspflicht ferner enthält keine Bürgschaft, 
denn es wird keine Haftung für fremde Schuld übernommen. Da 
hier die Gewährspflicht einen also ganz von der Forderung unab— 
hzängigen Anspruch bildet, so bedarf es auch einer ausdrücklichen 
Mitcession, wenn sie miterworben werden soll. 
Bauprozesse und Entscheidungen. 
Vor den Schranken des Schöffengerichts zu H. stand der Bau— 
internehmer B., welcher angeklagt war, ohne den baupolizeilichen 
donsens zum Neubau eines Backofens zu befsitzen, den letzteren 
ertig gestellt zu haben. Bei der Beweisaufnahme suchte der An— 
zeklagte seine Schuld insofern abzumildern, als er angab, den qu. 
Ofen nur zu einem Theil erbaut zu haben, während ein Anderer 
die Fertigstellung des Ofens bewirkt habe. 
Der Amtsanwalt beantragte Freisprechung, das Gericht ent— 
chied sich jedoch sür Vertagung des Termines, um den Bauherrn 
zu befragen, von wem die Fertigstellung des Ofens bewirkt sei. 
Es kommt hier im Prinzip nur auf die Beantwortung der 
Frage an, ob der Bauunternehmer für die ganze Dauer der Bau— 
usführung verantwortlich sei. 
Wir bejahen dies. 
Erfolgt wirklich eine Niederlegung der Arbeit während der 
Ausführung des Baues, so ist der ausführende Bauunternehmer 
»erpflichtet, den Zeitpunkt der Polizeibehörde anzuzeigen. Geschieht 
dies nicht, so wird angenommen, daß der Unternehmer, welcher 
das Baugesuch und die Bauzeichnung unterzeichnet hat, für die 
janze Dauer des Baues die alleinige Verantwortlichkeit über— 
timmt. Wer sollte denn sonst bei einem Verstoß bezüglich des 
z 330 des St.G.«B. bei einer Bauausführung veräantworilich gae— 
nacht werden können?*) 
Die Cession der Hypotheken. 
Von 
Dr. jur. Freudenstein. 
Von Alters her ist man gewohnt, die Hypot hek und neuer⸗ 
dings auch deren Spielart, die Grundfchuld, als die sicherste Kapital⸗ 
anlage auf dem Gebiete des Forderungsrechts zu betrachten, und 
aus diesem Grunde hat sich im Publikum die Neigung geltend 
gemacht, auf Hypothek ausgeliehenes Geld recht gern auch im 
Wege der Cession zu erwerben. Allein jene Sicherheit besteht 
nicht ohne alle Ausnahme. Es giebt nämlich Rechtsverhältnisse, 
bei denen Modifikationen eintreten“ Wenn bei der Versteigerung 
eines Grundstücks der Erlös zur Deckung einer abgetretenen Hypo⸗ 
thek als unzulänglich sich erwiesen hat, so ist behufs Entscheidung 
der Frage, wo zu der Cedent vermöge einer etwa von ihm über⸗ 
nommenen Gewährleistung für die Sicherheit der cedirten Forderung 
verbunden sei, zunächst auf den Inhalt der darüber getroffenen 
Vereinbarung zurückzugehen. Dieselbe kann keinen anderen Sinn 
haben, als daß der Cedent die Forderung als eine gute, d. h. 
die völlige Befriedigung des Cesssonars in Ansehung von Haupt⸗ 
geld, Zinsen und Kosten ausreichende, dem letzteren uͤbereignet habe 
und daß der Cedent die Rechtsabsicht gehabt habe, dafür, daß 
solches der Fall. daß die Forderung aut sei aufzuüfkommen. Stell 
Reichsgerichts-Entscheidung. Die Bestimmung des 
z 305 des Strafgesetzbuchs, wonach die vorsätzliche und rechts— 
widrige, ganze oder theilweise Zerstörung einer Brücke mit Ge— 
jängniß nicht unter einem Monat zu bestrafen ist, findet nach 
einem Urtheil des Reichsgerichts. II. Strafsenats vom 24 M46 
*) Wir können der Ansicht des Herrn Einsenders nicht vollkommen 
ind unbedingt beistimmen, sondern es wird nach unserer Ansicht darauf an— 
kommen, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen die Niederlegung 
der Arbeit erfolgt ist. Dieser Ansicht scheint auch das Gericht bei seinem 
Pertagunasbeschlusse gehuldiat zu haben. Pie N⸗
	        

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