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Berfügungen und Erlasse. — Bauprozesse und Entscheidungen.
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Ausführung nach dem Tode Professor Wegmüllers dem Bildhauer
R. Rümann übertragen ward, hat einen vorzüglichen Platz auf
einer kleinen Anhöhe in den Anlagen des Maximiliansplatzes er—
halten und findet dasselbe allseitigen Beifall. V. R.
Jeit zur Anhäufung größerer Menschenmassen geben, werden ein⸗
zehender Beobachtung beduͤrfen.
Es liegt nicht in meiner Absicht, durch vorstehende An—
führungen die Richtungen abschließend zu bezeichnen, in welchen
die mit der Wahrung der gesundheitlichen Interessen des Staates
etrauten Landespolizeibehörden ihre Fürsorge zu entfalten haben.
Ich vertraue vielmehr, daß sie auch über die angedeuteten Be—
ziehungen hinaus nach den eigenthümlichen Verhältnissen ihrer
Bezirke die geeigneten prophylaktischen Maßnahmen treffen werden.
Auch wünsche ich, daß keine Maßregeln ergriffen werden, welche
zeeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen, daß vielmehr
überall nur die Ueberzeugung erweckt und bestärkt werde, daß es
sich lediglich um vorbeugende Anordnungen handele, welche zur
Beseitigung der erfahrungsmäßig den Ausbruch nund die Ver—
breitung ansteckender Krankheiten befördernden Mißstände be—
timmt sind.
Sollten irgend welche Wahrnehmungen gemacht werden, welche
den Ausbruch von Seuchen befürchien lassen, so sehe ich umgehen—
der Berichterstattung entgegen.“
Verfügungen und Erlasse.
Aufhebung des Stempels bei Verträgen über
Lieferung von Baumateriagalien. In den letzten Tagen ist,
wie die „Deutsche Bauztg.“ meldet, eine allgemeine Verfügung
— VD—
ist, bei Unternehmern staatlicher Bauausführungen, sowie bei Bau—
beamten die lebhafteste Befriedigung zu erwecken: der besondere
Stempel von /, pCt., der von allen Kontrakts-Summen, die sich
auf Baumaterialien bezogen, seither erhoben wurde, ist in Wegfall
gekommen, und es sind fortan Bauverträge vor dem Stempelgesetz
in ganz gleicher Weise zu behandeln wie Verträge überhaupt, also
nur mit dem einfachen Stempelsatz von 1,50 zu belegen.
Grund der Aufhebung des Materialien-Stempels ist die vom
Reichsgericht in mehren Faͤllen — deren erster etwa 2 Jahre alt
sein mag — verneinte Rechtsgültigkeit des betr. Gesetzes, einer
Kabinetsordre aus früherer Zeit. Der konsequent in gleichem
Sinne erfolgenden Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts—
hofes hat der Finanz-Minister sich endlich gefügt.
Mit diesem Stempel fällt eine Abgabe von ganz besonderer
Ungerechtigkeit; weder war ihre Höhe von vornherein zu übersehen,
noch gab es feste Grenzen dafür. Theils wechselten diese mit ört—
lichen Verschiedenheiten, theils mit dem wechselnden Urtheil des
Baubeamten über das, was von einem baulichen Gegenstand Ma—
terialwerth oder Arbeitswerth war. In vielen Fällen war es
möglich, durch schlaue Wendungen in Kontrakten oder durch Hinter—
thüren entweder dem Stempel-Fiskus ein Schnippchen zu schlagen,
wie in anderen den Lieferanten über Gebühr zu belasten. Das
ist unnmehr vorbei, und damit hat auch die wenig erfreuliche
Rolle ihr Ende erreicht, welche der preußische Baubeamte bisher
als Stempel-Fiskal spielen mußte.
Bauprozesse und Entscheidungen.
Entscheidung. Der zweite Civilsenat des höchsten Ge—
cichts hat unter dem 11. März in einem Specialfalle die oft ven⸗
ilirte Frage, daß der Makler bei Hausverkäufen seinen
Anspruch auf die volle ortsübliche Provision nicht schon
durch seine einleitenden Verrichtungen und Unter—
sandlungen, sondern erst dadurch erwirbt, daß durch seine
Germittelung die rechtliche Vollendung des in Auftrag gegebenen
ßeschäfts herbeigeführt wird, in folgender Weise bejähen'd ent—
chieden:
Die Entscheidung des Berufungs-Richters geht von der that—
sächlichen Feststellung aus, daß B. den dem K. ertheilten Auftrag
zur Vermittelung des Ankaufs eines herrschaftlichen Wohnhauses
nereits ein Jahr vor dem wirklich erfolgten Abschlusse des in
Frage stehenden Kaufgeschäftes und auch ohne die Absicht durch
Abschluß des Geschäftes mit Umgehung des K. diesen um die übliche
Provision von 1pPCt. zu hringen, gekündigt habe, und daß zwischen
dem durch Vermittelung eines andern Unterhändlers zu Stande ge—
hrachten Geschäfte und den früheren einleitenden Verrichtungen des
K. ein Zusammenhang nicht vestehe. Auf Grund dieser Feststellung
ist der Klageanspruch des K. auf die „ortsübliche Provision“ von
lpCt. des Kaufpreises, betragend 2910 Mk., mittelst der Erwä—
jung abgewiesen worden, daß der Makler erst dadurch seinen An—
pruch auf die Provision erwerbe, wenn durch seine Vermittelung
der übereinstimmende Wille der Kontrahenten bezüglich des in Auf—
rag gegebenen Geschäftes herbeigeführt worden sei. Die so moti—
virte Entscheidung läßt weder einen Mangel der Begründung, noch
einen Rechtsirrthum erkennen. Die Behauptung, daß der Be—
ufungs-Richter durch seine Erwägung einen allgemeinen Rechts—
atz ausgesprochen, einen Satz also, durch welchen die Frage, ob
ind welche Vergütung einem mit der Vermittelung eines Rechts—
zeschäftes Beauftragten für seine Bemühungen zustehe, schon recht—
ich entschieden, und die Ermittelung des concreten Vertragswillens
iberflüssig gemacht werde, kann als zutreffend nicht erachtet wer—
»en. Für den Sinn und Zweck jener Erwägung erscheint im vor—
iegenden Falle ihr Zusammenhang mit der vom Berufungs-Richter
n Bezug genommenen Sachlage eutscheidend. Durch das landge—
richtliche Urthell war dem K. für seine Bemühungen bis zur Auf—
ündigung des Verhältnisses Seitens des B. als angemessene Ver—
zütung der Betrag von 500 Mk. zuerkannt worden, und der B.
jatte hiergegen in II. Instanz eine Beschwerde nicht erhoben.
der Berufungs-Richter hatte es demgemäß lediglich mit der Frage
zu thun, ob dem K. für jene einleitenden Verrichtungen — nicht
twa eine Gebühr überhaupt und eine nach dem Umfaänge der Ver—
richtungen richterlich zu ermessende Vergütung, sondern die von
zornherein fixirte durch den Ortsgebrauch nach der Höhe des
Begenstandes des zu vermittelnden Geschäftes selbst bestimmte Ver—
zütung, die Provision von 1pCt. des Kaufpreises zustehe. Die
zeltend gemachte Forderung dieser Provision beruhte selbstredend
auf der Behauptung, daß auch die Frage nach dem Erwerb des
Rechts auf diese Provision durch den Ortsgebrauch entschieden sei,
und zwar dahin, daß dazu schon blos einleitende Verrichtungen
genügten. Lediglich diese Klagebegründung ist es, die der Berufungs—
Richter durch seine hervorgehobene Erwägung verneint hat, und
ist, wie nicht zweifelhaft sein kann, diese Auffassung richtig, dann
ist die richterliche Annahme der Revision nicht zudänglich. Un—
Vom Mirnister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—
Angelegenheiten ist unter dem 19. Auqust folgende Verfüqung an
die Regierungen ergangen:
„Das Auftreten der Cholera in Egypten legt in Anbetracht
der leichten Verschleppbarkeit dieser Krankheit den Sanitätsbe—
hörden die Pflicht auf, den öffentlichen Gesundheitsverhältnissen
die größte Sorgfalt zuzuwenden und sanitäre Uebelstände in ge—
eigneter Weise und energisch zu bekämpfen, damit nirgends Zu—
staͤnde entstehen, welche die Entwicklung evidemischer Krankheiten
vegünstigen.
Die prophylaktischen (vorbeugenden) Maßnahmen, welche zu
diesem Zwecke zu ergreifen, sind der königlichen Regierung be—
kannt. Sie beziehen sich zunächst auf die Reinhaltung des Bodens
durch ordnungsmäßige Beseitigung oder Unschädlichmachung der
Dejektionen und Abfälle aller Art, durch Reinhaltung und Des—
infektion der öffentlichen Bedürfnißanstalten im Freien, wie in
geschlossenen Räumen.
Auf die Fernhaltung gesundheitswidriger Nahrungs- und
Genußmittel ist zu achten, insbesondere auf die Beschaffung eines
ausreichenden und gesunden Trinkwassers Sorgfalt zu verwenden.
Die Beschaffenheit der Brunnen und der anderweitigen Be—
zugsquellen für das Trinkwasser, die Lage der Aborte, Dung—
stellen und sonstigen zur Aufnahme von fäulnißerregenden Sub—
stanzen bestimmten Anlagen ist erneut in soragfältige Kontrolle
zu nehmen.
Nicht minder bedürfen die Wohnungen, namentlich diejenigen,
welche von einer dichtgedrängten oder einer fluktuirenden Wohn—
bevölkerung benutzt werden, eingehenderer Beobachtung, wie Massen—
guartiere, Herbergen, Pennen, Logier- und Kosthäuser, ferner
Privatquartiere, welche von mehreren Parteien bewohnt werden,
sodann Ränme, welche bei öffentlichen Bauten von Arbeitern
zum Wohnen benutzt werden.
Gewerbliche Anlagen, in welchen, sei es Fäulniß erregende,
sei es zur Verbreitung ansteckender Krankheiten geeignete Stoffe
sich befinden, bedürfen einer erhöhten Beaufsichtigung.
Auch auf die vagirende Bevölkerung, sowie auf die aus
Nachbarstaaten im Grenz-, namentlich im Flußverkehr auf dies—
seitiges Staatsgebiet übertretenden Personen ist die Aufmerksam—
keit der Exekutivorgane zu richten.
Märkte, Messen und andere Veranstaltungen, welche Gelegen—