Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 43, Bd. 2, 1883)

557 
Berfügungen und Erlasse. — Bauprozesse und Entscheidungen. 
558 
Ausführung nach dem Tode Professor Wegmüllers dem Bildhauer 
R. Rümann übertragen ward, hat einen vorzüglichen Platz auf 
einer kleinen Anhöhe in den Anlagen des Maximiliansplatzes er— 
halten und findet dasselbe allseitigen Beifall. V. R. 
Jeit zur Anhäufung größerer Menschenmassen geben, werden ein⸗ 
zehender Beobachtung beduͤrfen. 
Es liegt nicht in meiner Absicht, durch vorstehende An— 
führungen die Richtungen abschließend zu bezeichnen, in welchen 
die mit der Wahrung der gesundheitlichen Interessen des Staates 
etrauten Landespolizeibehörden ihre Fürsorge zu entfalten haben. 
Ich vertraue vielmehr, daß sie auch über die angedeuteten Be— 
ziehungen hinaus nach den eigenthümlichen Verhältnissen ihrer 
Bezirke die geeigneten prophylaktischen Maßnahmen treffen werden. 
Auch wünsche ich, daß keine Maßregeln ergriffen werden, welche 
zeeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen, daß vielmehr 
überall nur die Ueberzeugung erweckt und bestärkt werde, daß es 
sich lediglich um vorbeugende Anordnungen handele, welche zur 
Beseitigung der erfahrungsmäßig den Ausbruch nund die Ver— 
breitung ansteckender Krankheiten befördernden Mißstände be— 
timmt sind. 
Sollten irgend welche Wahrnehmungen gemacht werden, welche 
den Ausbruch von Seuchen befürchien lassen, so sehe ich umgehen— 
der Berichterstattung entgegen.“ 
Verfügungen und Erlasse. 
Aufhebung des Stempels bei Verträgen über 
Lieferung von Baumateriagalien. In den letzten Tagen ist, 
wie die „Deutsche Bauztg.“ meldet, eine allgemeine Verfügung 
— VD— 
ist, bei Unternehmern staatlicher Bauausführungen, sowie bei Bau— 
beamten die lebhafteste Befriedigung zu erwecken: der besondere 
Stempel von /, pCt., der von allen Kontrakts-Summen, die sich 
auf Baumaterialien bezogen, seither erhoben wurde, ist in Wegfall 
gekommen, und es sind fortan Bauverträge vor dem Stempelgesetz 
in ganz gleicher Weise zu behandeln wie Verträge überhaupt, also 
nur mit dem einfachen Stempelsatz von 1,50 zu belegen. 
Grund der Aufhebung des Materialien-Stempels ist die vom 
Reichsgericht in mehren Faͤllen — deren erster etwa 2 Jahre alt 
sein mag — verneinte Rechtsgültigkeit des betr. Gesetzes, einer 
Kabinetsordre aus früherer Zeit. Der konsequent in gleichem 
Sinne erfolgenden Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts— 
hofes hat der Finanz-Minister sich endlich gefügt. 
Mit diesem Stempel fällt eine Abgabe von ganz besonderer 
Ungerechtigkeit; weder war ihre Höhe von vornherein zu übersehen, 
noch gab es feste Grenzen dafür. Theils wechselten diese mit ört— 
lichen Verschiedenheiten, theils mit dem wechselnden Urtheil des 
Baubeamten über das, was von einem baulichen Gegenstand Ma— 
terialwerth oder Arbeitswerth war. In vielen Fällen war es 
möglich, durch schlaue Wendungen in Kontrakten oder durch Hinter— 
thüren entweder dem Stempel-Fiskus ein Schnippchen zu schlagen, 
wie in anderen den Lieferanten über Gebühr zu belasten. Das 
ist unnmehr vorbei, und damit hat auch die wenig erfreuliche 
Rolle ihr Ende erreicht, welche der preußische Baubeamte bisher 
als Stempel-Fiskal spielen mußte. 
Bauprozesse und Entscheidungen. 
Entscheidung. Der zweite Civilsenat des höchsten Ge— 
cichts hat unter dem 11. März in einem Specialfalle die oft ven⸗ 
ilirte Frage, daß der Makler bei Hausverkäufen seinen 
Anspruch auf die volle ortsübliche Provision nicht schon 
durch seine einleitenden Verrichtungen und Unter— 
sandlungen, sondern erst dadurch erwirbt, daß durch seine 
Germittelung die rechtliche Vollendung des in Auftrag gegebenen 
ßeschäfts herbeigeführt wird, in folgender Weise bejähen'd ent— 
chieden: 
Die Entscheidung des Berufungs-Richters geht von der that— 
sächlichen Feststellung aus, daß B. den dem K. ertheilten Auftrag 
zur Vermittelung des Ankaufs eines herrschaftlichen Wohnhauses 
nereits ein Jahr vor dem wirklich erfolgten Abschlusse des in 
Frage stehenden Kaufgeschäftes und auch ohne die Absicht durch 
Abschluß des Geschäftes mit Umgehung des K. diesen um die übliche 
Provision von 1pPCt. zu hringen, gekündigt habe, und daß zwischen 
dem durch Vermittelung eines andern Unterhändlers zu Stande ge— 
hrachten Geschäfte und den früheren einleitenden Verrichtungen des 
K. ein Zusammenhang nicht vestehe. Auf Grund dieser Feststellung 
ist der Klageanspruch des K. auf die „ortsübliche Provision“ von 
lpCt. des Kaufpreises, betragend 2910 Mk., mittelst der Erwä— 
jung abgewiesen worden, daß der Makler erst dadurch seinen An— 
pruch auf die Provision erwerbe, wenn durch seine Vermittelung 
der übereinstimmende Wille der Kontrahenten bezüglich des in Auf— 
rag gegebenen Geschäftes herbeigeführt worden sei. Die so moti— 
virte Entscheidung läßt weder einen Mangel der Begründung, noch 
einen Rechtsirrthum erkennen. Die Behauptung, daß der Be— 
ufungs-Richter durch seine Erwägung einen allgemeinen Rechts— 
atz ausgesprochen, einen Satz also, durch welchen die Frage, ob 
ind welche Vergütung einem mit der Vermittelung eines Rechts— 
zeschäftes Beauftragten für seine Bemühungen zustehe, schon recht— 
ich entschieden, und die Ermittelung des concreten Vertragswillens 
iberflüssig gemacht werde, kann als zutreffend nicht erachtet wer— 
»en. Für den Sinn und Zweck jener Erwägung erscheint im vor— 
iegenden Falle ihr Zusammenhang mit der vom Berufungs-Richter 
n Bezug genommenen Sachlage eutscheidend. Durch das landge— 
richtliche Urthell war dem K. für seine Bemühungen bis zur Auf— 
ündigung des Verhältnisses Seitens des B. als angemessene Ver— 
zütung der Betrag von 500 Mk. zuerkannt worden, und der B. 
jatte hiergegen in II. Instanz eine Beschwerde nicht erhoben. 
der Berufungs-Richter hatte es demgemäß lediglich mit der Frage 
zu thun, ob dem K. für jene einleitenden Verrichtungen — nicht 
twa eine Gebühr überhaupt und eine nach dem Umfaänge der Ver— 
richtungen richterlich zu ermessende Vergütung, sondern die von 
zornherein fixirte durch den Ortsgebrauch nach der Höhe des 
Begenstandes des zu vermittelnden Geschäftes selbst bestimmte Ver— 
zütung, die Provision von 1pCt. des Kaufpreises zustehe. Die 
zeltend gemachte Forderung dieser Provision beruhte selbstredend 
auf der Behauptung, daß auch die Frage nach dem Erwerb des 
Rechts auf diese Provision durch den Ortsgebrauch entschieden sei, 
und zwar dahin, daß dazu schon blos einleitende Verrichtungen 
genügten. Lediglich diese Klagebegründung ist es, die der Berufungs— 
Richter durch seine hervorgehobene Erwägung verneint hat, und 
ist, wie nicht zweifelhaft sein kann, diese Auffassung richtig, dann 
ist die richterliche Annahme der Revision nicht zudänglich. Un— 
Vom Mirnister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— 
Angelegenheiten ist unter dem 19. Auqust folgende Verfüqung an 
die Regierungen ergangen: 
„Das Auftreten der Cholera in Egypten legt in Anbetracht 
der leichten Verschleppbarkeit dieser Krankheit den Sanitätsbe— 
hörden die Pflicht auf, den öffentlichen Gesundheitsverhältnissen 
die größte Sorgfalt zuzuwenden und sanitäre Uebelstände in ge— 
eigneter Weise und energisch zu bekämpfen, damit nirgends Zu— 
staͤnde entstehen, welche die Entwicklung evidemischer Krankheiten 
vegünstigen. 
Die prophylaktischen (vorbeugenden) Maßnahmen, welche zu 
diesem Zwecke zu ergreifen, sind der königlichen Regierung be— 
kannt. Sie beziehen sich zunächst auf die Reinhaltung des Bodens 
durch ordnungsmäßige Beseitigung oder Unschädlichmachung der 
Dejektionen und Abfälle aller Art, durch Reinhaltung und Des— 
infektion der öffentlichen Bedürfnißanstalten im Freien, wie in 
geschlossenen Räumen. 
Auf die Fernhaltung gesundheitswidriger Nahrungs- und 
Genußmittel ist zu achten, insbesondere auf die Beschaffung eines 
ausreichenden und gesunden Trinkwassers Sorgfalt zu verwenden. 
Die Beschaffenheit der Brunnen und der anderweitigen Be— 
zugsquellen für das Trinkwasser, die Lage der Aborte, Dung— 
stellen und sonstigen zur Aufnahme von fäulnißerregenden Sub— 
stanzen bestimmten Anlagen ist erneut in soragfältige Kontrolle 
zu nehmen. 
Nicht minder bedürfen die Wohnungen, namentlich diejenigen, 
welche von einer dichtgedrängten oder einer fluktuirenden Wohn— 
bevölkerung benutzt werden, eingehenderer Beobachtung, wie Massen— 
guartiere, Herbergen, Pennen, Logier- und Kosthäuser, ferner 
Privatquartiere, welche von mehreren Parteien bewohnt werden, 
sodann Ränme, welche bei öffentlichen Bauten von Arbeitern 
zum Wohnen benutzt werden. 
Gewerbliche Anlagen, in welchen, sei es Fäulniß erregende, 
sei es zur Verbreitung ansteckender Krankheiten geeignete Stoffe 
sich befinden, bedürfen einer erhöhten Beaufsichtigung. 
Auch auf die vagirende Bevölkerung, sowie auf die aus 
Nachbarstaaten im Grenz-, namentlich im Flußverkehr auf dies— 
seitiges Staatsgebiet übertretenden Personen ist die Aufmerksam— 
keit der Exekutivorgane zu richten. 
Märkte, Messen und andere Veranstaltungen, welche Gelegen—
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.