Die Unfallgenossenschaft und die korporative Organisation der Gesellschaft. — Wiederaufbau der Kirche zu Groß-Ziethen. 246
Die Unfallgenossenschaften und die
korporative Organisation der Gesellschaft.
Vor einiger Zeit sprach ein konservatives Blatt die Ansicht
aus, daß die „Grundzüge“ zum Unfallversicherungsgesetz genug
enthielten, was den Liberalismus befriedigen könne, nämlich die
Freiheit der Selbstverwaltung, und genug, was den Wünschen der
Konservativen und des Centrums entspricht, nämlich die berufs⸗
genossenschaftliche Organisation. Hierauf wird dann der Schluß
gebaut, daß die Parteien sich endlich einmal hier zusammenthun
und sich zur Erxrichtung eines Werkes vereinigen sollen, welches
dem Vaterlande sicherlich zum Segen gereichen wird.
Das hört sich ganz gut an, wird auch von liberaler Seite
gewiß bis an die Grenze des Zulässigen beherzigt werden. Mit
der Einigkeit der beiden großen Parteien wird es jedoch nicht
weit her sein, sobald es sich zeigen sollte, daß die Kouͤservativen,
einschließlich der Klerikalen, mik dem hier gebotenen Maaße von
berufsgenossenschaftlicher Organisation nicht zufrieden zu sein Ur—
sache haben, oder wenn Hintergedanken zum Vorschein kommen
sollten, die darauf hinausgehen, hier eine Brücke zu bauen zu jener
korporativen Organisation der Gesellschaft, welche das
Ideal gewisser Politiker bildet, die aber von den Liberalen als
ein entscheidender Rückschritt zu mittelalterlichen Zuständen be—
trachtet wird, der an jeder Stelle und unter allen Umständen ab—
gewiesen werden muß. In dieser Beziehung haben die Liberalen
böse Erfahrungen vermöge ihrer Nachgiebigkeit bei der Feststellung
der ersten Kreisordnung gemacht, so daß sie sich zum zweiten
Mal schwerlich zu gleicher Gutmüthigkeit verleiten lassen werden.
Die Grundzüge ordnen die versicherungspflichtigen Unter—
nehmer in Genossenschaften, deren Bildung und Organisation dem
Reichsversichernuggamt übertragen wird, indem das Gesetz den
Beitritt zu diesen Genossenschaften obligatorisch vorschreibt, den—
selben zugleich die Rechte juristischer Personen verleiht und sie
anscheinend zu anerkannten Korporationen stempelt. Es sind schor
Stimmen laut geworden, welche darin eine verdächtige Annäherung
an das konservativ-klerikale Ideal einer korporativen Organisation
der Gesellschaft wittern und den Verdacht aussprechen, daß man
eineu, leisen Uebergang zu einer Organisation im Sinne jenes
Ideals suchen wolle. Das kann nicht geläugnet werden, daß die
Konservativen und Klerikalen, wenn dieser Verdacht begründer
wäre, mit den vorgelegten Plane sehr zufrieden sein würden, und
daß die „Germania“ dann gar nicht nöthig gehabt hätte, in ge—
dämpftem Tone zu tadeln, daß die Genossenschäften über das ganze
Reich erstreckt werden, daß dieselben nicht vielmehr nach den Ver—
sehrsverhältnissen, der geographischen Lage, den staatlichen und
Stammesverhältnissen gegliedert werden. Auch auf konservativer
Seite ist eine enthusiastische Aufnahme noch nicht hervorgetreten,
und schon diese Symptome deuten darauf hin, daß mit den Genossen—
schaften der Betriebsunternehmer, welche ihre Arbeiter gegen Un—
fälle auf Gegenseitigkeit versichern, für jenes sozialpolitische Ideal
korporativer Organisation der Gesellschaft wenig anzufangen sein
wird.
Nichtsdestoweniger würde man die darin enthaltene Gefahr,
daß diese Organisation einen der Ausbildung fähigen Keim zu
einer Rückbildung in politischer und wissenschaftlicher Beziehung
enthält, nicht unterschätzen dürfen, wenn nicht die Grundzüge selbst
wenigstens anscheinend, genügende Garantien gegen einen immerhin
möglichen Mißbrauch der Organisation enthielten. Unter Ziffer 19
der Grundzüge findet sich ein präzises Verbot, „zu anderen alt
durch das Gesetz vorbezeichneten Zwecken Beiträge von den Mit—
gliedern der Genossenschaft zu erheben oder Verwendungen aus
dem Vermögen der Genossenschaft zu machen“. Allenfalls könnte
dieses Verbot noch durch die Androhung scharfer Strafen ins—
besondere gegen die Vorsitzenden der Ausschüsse und die Mitglieder
des Reichsversicherungsamtes verstärkt werden. Das wird aber
kaum nöthig sein, weil die verschiedenen Berufsgenossenschaften sick
gegenseitig im Zaun zu halten geeignet sind und gemeinsame sozial—
politische Zwecke kaum aufgefunden werden können, wenigfstens
nicht solche, welche zu jenem idealen Ziele hinführen.
Hiernach würden die Liberalen mir dann ein Interesse haben.
anf den im vorigen Jahre eingebrachten Buhl⸗Ausfeld'schen Gesetz⸗
entwurf zurückzugreifen, wenn erwiesen werden könute, daß der
Versicherungszweck dadurch, daß man den Unternehmern überläßt
da die Versicherung zu fuchen, wo es Jedem am besten paßt
leichter, billiger und sicherer erreicht und die Entschädigung der
Arbeiter vollständiger sicher gestellt werden kann. Dieser Beweis
wird aber schwerlich geführt werden können, doch verdient die
damit aufgeworfene Frage eine sorgfuͤltige Prüfung und Eroöͤrterung
Dagegen wird es Jedem, der die Konstruktion der Genossen
schaften, welche in den Grundzügen umschrieben ist, näher ansieht,
zweifelhaft erscheinen, ob die Verleihung von ßBbnnsredier
an dieselben und daß sie zu juristischen Personen gestempelt werden,
nothwendig ist. Im Grunde genommen ist es nicht zweifelhaft,
daß dies im vollen Sinne nicht nothwendig ist. Aber der in den
Grundzügen befindliche Satz lautet auch nicht dahin, daß die Ge—
nossenschaften juristische Personen sind, sondern es heißt dort nur,
daß sie die Rechte juristischer Personen haben, und in den Mo—
tiven wird hinzugefügt, daß sie unter ihrem Namen Rechte er—
verben und Verbindlichkeiten eingehen, so wie vor Gericht klagen
und verklagt werden können. Das ist für die im Gesetz um⸗
chriebenen Rechte und Verbindlichkeiten nothwendig. Wenn also
das redigirte Gesetz die Grenzen, innerhalb deren die Genossen—
chaften die Rechte juristischer Personen haben sollen, über welche
hinaus sie denselben nicht zustehen dürfen, genau präzisirt, so kann
in Verbindung mit dem in Ziffer 19 der Grundzüge enthaltenen
Verbot, Beiträge zu anderen Zwecken zu erheben'und Aufwen⸗
dungen zu machen, genügend dafür vorgesorgt werden, daß die
Institution nicht über den Rahmen einer speziellen Bestimmunq
zinaus wachse.
Wenn die konservative Partei an dieser Stelle ausnahms—
weise nur sachlich verfährt, wenn das Centrum die vorliegende
Materie ebenfalls aus demselben Gesichtspunkte betrachtet und be—
— Nebengedanken an die—
elbe herantreten, so wird es voraussichtlich an der loyalen Mit—
virkung der liberalen Partei im Ganzen nicht fehlen. Dabei
darf man nicht übersehen, daß es den Genossenschaften, wohl auch
einigen Sektionen, die doch nach geographischen, staatlichen und
Stammeseigenthümlichkeiten ec. sich gliedern werden, unbenommen
bleibt, sich im Ganzen bei Versichernngsgesellschaften noch einen
die Umlagen erleichternden Rückhalt zu verschaffen, und daß die
letzteren dieselben mit offenen Armen aufnehmen werden. Dann
aber wäre so ziemlich allen berechtigten Rücksichten Genüge geleistet
Wiederaufbau der Kirche zu GroßFiethen.
(Hierzu 9 Figuren.)
Schluß.)
Die hiervon auf jeden der 3 Träger entfallende Last ist
demnach sivoo 10433,3 oder rot. 10430 kg, wovon auf ⸗de
Stütze — loso 5215 kg kommen, die sich auf eine Länge von
1,3555 m gleichmäßig vertheilen!
Die Belastung durch die Balkendecke der Glockenkammer ist
—46. 7ο— 7266512 oder rot. 7270 kß, welche gleich
mäßig über den ganzen Träger vertheilt sind.
— 185.
Das Schema der Belastung des westlichen Trägers zeig—
vorstehende Figur. Es ist demnach
W. — * — 544,2 oder rot. 544 und
5215. 1555
W.⸗ —2750 * 607,8 oder rot. 608.
Für den westlichen Träger ist demnach das Gesammtwider—⸗
standsmoment
M Wi WV5 608 - 1152.
Ein Trägerprofil von 400 mm Höhe, 140 mm Breite,
16 mmn Stegstärke und 18 mm Flanschenstärke mit einem Wider—
tandsmoment- 1241 war also ausreichend. J
Für die beiden anderen Träger wurde aus pratktischen
Gründen dasselbe Profil verwendet, sodaß erforderlich waren:
3 Träger obigen Profils à 4,51 melang.
3. Die Träger be und ef.
Freitragende Länge 3,78 m.
Verwendet wurden 3 nebeneinander liegende Träger, welche
gemeinschaftlich die südliche resp. nördliche Mauer des Thurmes,